99. Bundesgesetz, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10a Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht mehr als 12,5%“ durch die Wortfolge „weniger als 15%“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „nicht mehr als 12,5%“ durch die Wortfolge „weniger als 15%“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c wird in den Teilstrichen zwei bis vier jeweils die Wortfolge „von weniger als 10%“ durch die Wortfolge „von weniger als 15%“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, wird in den Teilstrichen zwei bis vier jeweils die Wortfolge „von weniger als 10%“ durch die Wortfolge „von weniger als 15%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26c werden nach Z 98 die folgenden Z 99 und 100 angefügt:In Paragraph 26 c, werden nach Ziffer 98, die folgenden Ziffer 99 und 100 angefügt:
§ 10a Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 99/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.Paragraph 10 a, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
§ 12 Abs. 1 Z 10 lit. c idF BGBl. I Nr. 99/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden.“Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden.“
Van der Bellen
Stocker