89. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 77a Abs. 9 lautet:Paragraph 77 a, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage von einer gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Umweltorganisation, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage von einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Umweltorganisation, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 84d Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:Paragraph 84 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:
zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können, und“
3.Novellierungsanordnung 3, § 84g Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 84 g, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Sachverhalte oder neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 356b Abs. 7 lautet:Paragraph 356 b, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:
Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen;Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des Paragraph 356 a, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen;
Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 356a Abs. 3 erfolgt ist,sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 356 a, Absatz 3, erfolgt ist,
sofern die genehmigungspflichtige Errichtung, der genehmigungspflichtige Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, undsofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem Paragraph 77 a, unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, und
soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 356 a, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne der Z 2 lit. a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.“Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne der Ziffer 2, Litera a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 356e wird folgender § 356f eingefügt:Nach Paragraph 356 e, wird folgender Paragraph 356 f, eingefügt:
„§ 356f.Paragraph 356 f,
(1)Absatz eins,Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 3a oder 4 AWG 2002 und nicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 3 a, oder 4 AWG 2002 und nicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugänglich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Absatz eins, für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugänglich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 360 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 360, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind bei IPPC-Anlagen auch zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt zu ergreifen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 382 werden folgende Abs. 118 und 119 angefügt:Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 118 und 119 angefügt:
„(118)Absatz 118,§ 77a Abs. 9, § 84d Abs. 1 Z 3 lit. a, § 84g Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 356f und § 360 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 77 a, Absatz 9,, Paragraph 84 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 84 g, Absatz eins,, Paragraph 356 b, Absatz 7,, Paragraph 356 f und Paragraph 360, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(119)Absatz 119,Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2025 werden folgende Richtlinien umgesetzt:Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025, werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25;Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25;
Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.“Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1.“
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 21“ durch den Ausdruck „im Sinne des § 21 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 21, durch den Ausdruck „im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 im Einleitungsteil entfällt die Wortfolge „und Rechtsmittel zu ergreifen“, in Z 2 lit. c wird das Wort „könnte“ durch das Wort „könnten“ ersetzt und dem Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:In Paragraph 21, im Einleitungsteil entfällt die Wortfolge „und Rechtsmittel zu ergreifen“, in Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „könnte“ durch das Wort „könnten“ ersetzt und dem Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
(3)Absatz 3,Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen von einer Umweltorganisation im Sinne des Abs. 1, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen von einer Umweltorganisation im Sinne des Absatz eins,, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Mit der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 gilt der Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen auch gegenüber einer gemäß § 21 Abs. 2 zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Mit der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, gilt der Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen auch gegenüber einer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 19 Abs. 1, 21 und 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 19, Absatz eins, 21 und 22 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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