BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 23. Dezember 2025

Teil römisch eins

89. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994 sowie des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 252 Ausschussbericht 356 Sitzung 55,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11727 S.984.)

 

[CELEX-Nr.: 32010L0075, 32012L0018]

89. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 77 a, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage von einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Umweltorganisation, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 84 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können, und“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 84 g, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Sachverhalte oder neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 356 b, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:
    1. Ziffer eins
      Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des Paragraph 356 a, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen;
    2. Ziffer 2
      Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
      1. Litera a
        sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 356 a, Absatz 3, erfolgt ist,
      2. Litera b
        sofern die genehmigungspflichtige Errichtung, der genehmigungspflichtige Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
      3. Litera c
        sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem Paragraph 77 a, unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, und
      4. Litera d
        soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 356 a, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
    Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne der Ziffer 2, Litera a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 356 e, wird folgender Paragraph 356 f, eingefügt:

Paragraph 356 f,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 3 a, oder 4 AWG 2002 und nicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Absatz eins, für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugänglich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 360, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind bei IPPC-Anlagen auch zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt zu ergreifen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 118 und 119 angefügt:

  1. Absatz 118,Paragraph 77 a, Absatz 9,, Paragraph 84 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 84 g, Absatz eins,, Paragraph 356 b, Absatz 7,, Paragraph 356 f und Paragraph 360, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 119,Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025, werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1.“

Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 21, durch den Ausdruck „im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, im Einleitungsteil entfällt die Wortfolge „und Rechtsmittel zu ergreifen“, in Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „könnte“ durch das Wort „könnten“ ersetzt und dem Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
  2. Absatz 3,Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen von einer Umweltorganisation im Sinne des Absatz eins,, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Mit der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, gilt der Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen auch gegenüber einer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 19, Absatz eins, 21 und 22 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker