87. Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das PNR-Gesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Art."Art". | Gegenstand / Bezeichnung | 1 | Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes | 2 | Änderung des Polizeikooperationsgesetzes | 3 | Änderung des PNR-Gesetzes | 4 | Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 | 5 | Änderung des Grenzkontrollgesetzes | 6 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes | 7 | Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 | 8 | Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes | | |
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Artikel 1
Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes
Das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:Das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 43a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 43 a, folgender Eintrag eingefügt:
„5b. Teil |
Reiseinformations- und -genehmigungssystem |
§ 43b.Paragraph 43 b, | Zentrale Zugangsstelle“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 bis 7 werden angefügt:In Paragraph eins, Absatz eins a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5 bis 7 werden angefügt:
der Verordnung (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861, der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, ABl. Nr. L 982 vom 05.04.2024 S. 1, (im Folgenden IO-VO Grenzen und Visa);der Verordnung (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018 aus 1861,, der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI, Amtsblatt Nummer L 135 vom 22.05.2019 Seite 27, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, Amtsblatt Nummer L 982 vom 05.04.2024 Seite 1, (im Folgenden IO-VO Grenzen und Visa);
der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, ABl. Nr. L 982 vom 05.04.2024 S. 1, (im Folgenden IO-VO Polizei und Justiz);der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, (EU) 2018 aus 1862, und (EU) 2019/816, Amtsblatt Nummer L 135 vom 22.05.2019 Seite 85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, Amtsblatt Nummer L 982 vom 05.04.2024 Seite 1, (im Folgenden IO-VO Polizei und Justiz);
der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15, (im Folgenden ETIAS-VO).“der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077 aus 2011,, (EU) Nr. 515 aus 2014,, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Amtsblatt Nummer L 236 vom 19.09.2018 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, Amtsblatt Nummer L 249 vom 14.07.2021 Seite 15, (im Folgenden ETIAS-VO).“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die IO-VO Grenzen und Visa oder die IO-VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden an den Interoperabilitätskomponenten gemäß Art. 1 Abs. 2 der IO-VO Grenzen und Visa sowie Art. 1 Abs. 2 der IO-VO Polizei und Justiz, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in diesen Verordnungen festgelegten Pflichten verursacht worden sind.Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die IO-VO Grenzen und Visa oder die IO-VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden an den Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel eins, Absatz 2, der IO-VO Grenzen und Visa sowie Artikel eins, Absatz 2, der IO-VO Polizei und Justiz, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in diesen Verordnungen festgelegten Pflichten verursacht worden sind.
(6)Absatz 6,Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die ETIAS-VO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden im ETIAS-Zentralsystem, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten verursacht worden sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 43a wird folgender 5b. Teil eingefügt:Nach Paragraph 43 a, wird folgender 5b. Teil eingefügt:
„5b. Teil
Reiseinformations- und -genehmigungssystem
Zentrale Zugangsstelle
§ 43b.Paragraph 43 b,
Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 50 Abs. 2 der ETIAS-VO aus.“ Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, der ETIAS-VO aus.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 46 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 1 Abs. 1a Z 4, 5 und 6 sowie § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 1a Z 7, § 3 Abs. 6, der 5b. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5b. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer 4, 5 und 6 sowie Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer 7,, Paragraph 3, Absatz 6,, der 5b. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5b. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Z 2 wird die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 oder 3“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 13, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 8 Absatz 2, oder 3“ durch die Wortfolge „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 13 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 13, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des PNR-Gesetzes
Das PNR-Gesetz (PNR-G), BGBl. I Nr. 64/2018, wird wie folgt geändert:Das PNR-Gesetz (PNR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „278f“ durch das Zitat „278g“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Zitat „278f“ durch das Zitat „278g“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:
„2. Abschnitt: Besondere Verfahrensbestimmungen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11b folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11 b, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 11c. | Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesministers für Inneres auf Grund der ETIAS-Verordnung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 30 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 30, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 30a. | Reisegenehmigung aus humanitären Gründen“ |
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 4 Z 17a entfällt das Wort „weiteren“ und wird die Wortfolge „innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier“ durch die Wortfolge „während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier, für die eine gültige Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG vorliegt“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a, entfällt das Wort „weiteren“ und wird die Wortfolge „innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier“ durch die Wortfolge „während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier, für die eine gültige Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG vorliegt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 4 Z 20 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, lautet:
Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 39 in der geltenden Fassung;“Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EU) 2018 aus 1806, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Amtsblatt Nummer L 303 vom 28.11.2018 Seite 39 in der geltenden Fassung;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 4 erhalten die durch Art. 5 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 206/2021 angefügten Z 26 und 27 die Ziffernbezeichnungen „27.“ und „28.“.In Paragraph 2, Absatz 4, erhalten die durch Artikel 5, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, angefügten Ziffer 26 und 27 die Ziffernbezeichnungen „27.“ und „28.“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 4 wird jeweils in Z 26 und in Z 28 (neu) der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 29 wird angefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, wird jeweils in Ziffer 26 und in Ziffer 28, (neu) der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 29, wird angefügt:
ETIAS-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1 in der geltenden Fassung;“ETIAS-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077 aus 2011,, (EU) Nr. 515 aus 2014,, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Amtsblatt Nummer L 236 vom 19.09.2018 Seite 1 in der geltenden Fassung;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „Verlängerung“ durch das Wort „Erteilung“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „Verlängerung von Visa gemäß“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „Verlängerung“ durch das Wort „Erteilung“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „Verlängerung von Visa gemäß“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung aus.“Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung aus.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß Art. 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“Über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:
„2. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11b Abs. 2 wird die Wortfolge „der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers“ durch die Wortfolge „des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier, für die eine gültige Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG vorliegt,“ ersetzt.In Paragraph 11 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers“ durch die Wortfolge „des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier, für die eine gültige Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG vorliegt,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 11b wird folgender § 11c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11 b, wird folgender Paragraph 11 c, samt Überschrift eingefügt:
„Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesministers für Inneres auf Grund der ETIAS-Verordnung
§ 11c.Paragraph 11 c,
(1)Absatz eins,Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesministers für Inneres gemäß Art. 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung sämtliche von ihm im Zuge der Beantragung der Reisegenehmigung nach der ETIAS-Verordnung vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesministers für Inneres gemäß Artikel 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung sämtliche von ihm im Zuge der Beantragung der Reisegenehmigung nach der ETIAS-Verordnung vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Absatz 2,Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Absatz 3,Sämtliche Auslagen des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.“Sämtliche Auslagen des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 24 Abs. 2 wird in Z 3 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:In Paragraph 24, Absatz 2, wird in Ziffer 3, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
gemäß der Visumpflichtverordnung zur visumfreien Einreise berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 für die Dauer von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausüben.“gemäß der Visumpflichtverordnung zur visumfreien Einreise berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für die Dauer von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausüben.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:
„Reisegenehmigung aus humanitären Gründen
§ 30a.Paragraph 30 a,
Die nationale ETIAS-Stelle kann nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Art. 44 ETIAS-Verordnung erteilen, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und dies aus humanitären Gründen notwendig ist.“ Die nationale ETIAS-Stelle kann nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44, ETIAS-Verordnung erteilen, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und dies aus humanitären Gründen notwendig ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (§ 5 Abs. 7) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS-Zentralsystems (Art. 6 Abs. 2 lit. a der ETIAS-Verordnung) erforderlich sind.“Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (Paragraph 5, Absatz 7,) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS-Zentralsystems (Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der ETIAS-Verordnung) erforderlich sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 105 Abs. 4 wird die Wendung „die Verleihung“ durch die Wortfolge „den anders als durch § 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, erfolgten Erwerb“ sowie das Wort „an“ durch das Wort „durch“ ersetzt.In Paragraph 105, Absatz 4, wird die Wendung „die Verleihung“ durch die Wortfolge „den anders als durch Paragraph 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, erfolgten Erwerb“ sowie das Wort „an“ durch das Wort „durch“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 125 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 125, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31,Visa C, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 an Drittstaatsangehörige erteilt wurden, die gemäß der Visumpflichtverordnung zur visumfreien Einreise berechtigt sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.“Visa C, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, an Drittstaatsangehörige erteilt wurden, die gemäß der Visumpflichtverordnung zur visumfreien Einreise berechtigt sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 126 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,§ 2 Abs. 4 Z 26, 27, 28 und 29, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 4a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks, § 11c samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 98 Abs. 8 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks und zu § 11c und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. § 2 Abs. 4 Z 17a und 20, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 11b Abs. 2, § 24 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie § 125 Abs. 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Erlässt die Europäische Kommission gemäß Art. 83 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Art. 89 der ETIAS-Verordnung, verlängert sich dieser Zeitraum von sechs Monaten um die im delegierten Rechtsakt jeweils angeführte Dauer. § 105 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 26, 27, 28 und 29, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 9, Absatz 4 a,, die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks, Paragraph 11 c, samt Überschrift, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 8, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks und zu Paragraph 11 c und Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a und 20, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 11 b, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 125, Absatz 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, treten sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Erlässt die Europäische Kommission gemäß Artikel 83, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 89, der ETIAS-Verordnung, verlängert sich dieser Zeitraum von sechs Monaten um die im delegierten Rechtsakt jeweils angeführte Dauer. Paragraph 105, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Grenzkontrollgesetzes
Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 werden nach Abs. 5a folgende Abs. 5b und 5c eingefügt:In Paragraph eins, werden nach Absatz 5 a, folgende Absatz 5 b und 5 c eingefügt:
„(5b)Absatz 5 b,ETIAS-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15.ETIAS-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077 aus 2011,, (EU) Nr. 515 aus 2014,, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Amtsblatt Nummer L 236 vom 19.09.2018 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, Amtsblatt Nummer L 249 vom 14.07.2021 Seite 15.
(5c)Absatz 5 c,EES-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15.“EES-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008, und (EU) Nr. 1077 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 327 vom 09.12.2017 Seite 20, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, Amtsblatt Nummer L 249 vom 14.07.2021 Seite 15.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12a wird in Abs. 3a die Wortfolge „Außer den in Art. 11 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex geregelten Fällen“ durch die Wortfolge „Außer in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex“ sowie die Wortfolge „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums“ durch die Wortfolge „im Besitz eines von Österreich erteilten Aufenthaltstitels oder Visums“ ersetzt.In Paragraph 12 a, wird in Absatz 3 a, die Wortfolge „Außer den in Artikel 11, Absatz 2, des Schengener Grenzkodex geregelten Fällen“ durch die Wortfolge „Außer in den Fällen des Artikel 11, Absatz 2, des Schengener Grenzkodex“ sowie die Wortfolge „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums“ durch die Wortfolge „im Besitz eines von Österreich erteilten Aufenthaltstitels oder Visums“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 1 wird in Z 4 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:In Paragraph 15, Absatz eins, wird in Ziffer 4, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
der nationalen ETIAS-Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS-Zentralsystems (Art. 6 Abs. 2 lit. a der ETIAS-Verordnung) erforderlich sind.“der nationalen ETIAS-Stelle (Paragraph 5, Absatz 7, FPG) zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS-Zentralsystems (Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der ETIAS-Verordnung) erforderlich sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 18 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 1 Abs. 5b sowie § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. § 1 Abs. 5c sowie § 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 5 b, sowie Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz 5 c, sowie Paragraph 12 a, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 20c folgende Z 20d eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 20 c, folgende Ziffer 20 d, eingefügt:
ETIAS-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15;“ETIAS-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077 aus 2011,, (EU) Nr. 515 aus 2014,, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Amtsblatt Nummer L 236 vom 19.09.2018 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, Amtsblatt Nummer L 249 vom 14.07.2021 Seite 15;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS-Zentralsystems (Art. 6 Abs. 2 lit. a der ETIAS-Verordnung) erforderlich sind.“Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (Paragraph 5, Absatz 7, FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS-Zentralsystems (Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der ETIAS-Verordnung) erforderlich sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 82 wird folgender Abs. 43 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 43, angefügt:
„(43)Absatz 43,§ 2 Abs. 1 Z 20d und § 37 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 d und Paragraph 37, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS-Zentralsystems (Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1 (ETIAS-Verordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) erforderlich sind.“Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (Paragraph 5, Absatz 7, FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS-Zentralsystems (Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077 aus 2011,, (EU) Nr. 515 aus 2014,, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Amtsblatt Nummer L 236 vom 19.09.2018 Seite 1 (ETIAS-Verordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, Amtsblatt Nummer L 249 vom 14.07.2021 Seite 15) erforderlich sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 64a wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39,§ 41 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft.“Paragraph 41, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 8 lautet:Paragraph 5, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,In den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 FPG entfallen die Prüfung des Aufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und das Verfahren gemäß § 11. Die Aufnahme der Beschäftigung ist im Fall einer Visumpflicht erst nach Erteilung des Visums erlaubt.“In den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, FPG entfallen die Prüfung des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und das Verfahren gemäß Paragraph 11, Die Aufnahme der Beschäftigung ist im Fall einer Visumpflicht erst nach Erteilung des Visums erlaubt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 wird folgender Abs. 62 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 62, angefügt:
„(62)Absatz 62,§ 5 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Erlässt die Europäische Kommission gemäß Art. 83 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Art. 89 der ETIAS-Verordnung, verlängert sich dieser Zeitraum von sechs Monaten um die im delegierten Rechtsakt jeweils angeführte Dauer.“Paragraph 5, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Erlässt die Europäische Kommission gemäß Artikel 83, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 89, der ETIAS-Verordnung, verlängert sich dieser Zeitraum von sechs Monaten um die im delegierten Rechtsakt jeweils angeführte Dauer.“
Van der Bellen
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