82. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 39a Abs. 1 wird im letzten Satz das Zitat „§§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53“ durch das Zitat „§§ 52 Abs. 2 und 3 und 53“ ersetzt.In Paragraph 39 a, Absatz eins, wird im letzten Satz das Zitat „§§ 52 Absatz 2 bis 4 und 53 durch das Zitat „§§ 52 Absatz 2 und 3 und 53 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 41 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies
durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes,
durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder im elektronischen Amtsblatt der Behörde oder
an der Amtstafel der Gemeinde
kundzumachen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 44a Abs. 1 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.In Paragraph 44 a, Absatz eins, wird die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 44a Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt im Rechtsinformationssystem des Bundes vorgenommen werden können.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 44a Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ “ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes und durch einen Hinweis darauf in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen“ ersetzt.In Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ “ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes und durch einen Hinweis darauf in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 44a Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 44b Abs. 1 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 44 b, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 44b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 44 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 39 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 ist nicht anzuwenden.“Paragraph 39, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, ist nicht anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 44c Abs. 1 lautet:Paragraph 44 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine öffentliche Erörterung durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes anberaumen. Das Edikt hat den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Erörterung zu enthalten.“Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, eine öffentliche Erörterung des Vorhabens anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, bereits erfolgt, kann die Behörde eine öffentliche Erörterung durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes anberaumen. Das Edikt hat den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Erörterung zu enthalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 44d Abs. 1 lautet:Paragraph 44 d, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß § 44a Abs. 3, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.“Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3,, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 44d wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 44 d, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß § 44b Abs. 1 schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.“Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 44e Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „eine Woche nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens drei Wochen“ durch die Wortfolge „zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens vier Wochen“ ersetzt.In Paragraph 44 e, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „eine Woche nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens drei Wochen“ durch die Wortfolge „zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens vier Wochen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 44f Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß“ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass“ eingefügt.In Paragraph 44 f, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, daß“ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 44f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 44 f, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Frühere Zustellungen desselben Schriftstückes werden damit unwirksam.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 44f Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „acht Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.In Paragraph 44 f, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „acht Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 44g erster Satz entfällt.Paragraph 44 g, erster Satz entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 44g werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 44 g, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten, die ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Antragsteller die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 52 werden die Abs. 2 und 3 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:In Paragraph 52, werden die Absatz 2 und 3 durch folgenden Absatz 2, ersetzt:
„(2)Absatz 2,Die Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn
Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,
es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder
davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 52 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Paragraph 52, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 76 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen,“ durch die Wortfolge „Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen,“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen,“ durch die Wortfolge „Im Fall des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen,“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 82 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2025 geschaffenen Rechtslage und den Übergang zu dieser gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025, geschaffenen Rechtslage und den Übergang zu dieser gilt Folgendes:
§ 39a Abs. 1, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 3, § 44e Abs. 3, § 44f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz, § 44g zweiter und dritter Satz, § 52 Abs. 2, die Absatzbezeichnung des § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 44a Abs. 3 letzter Satz außer Kraft. Diese Rechtslage ist auf zum genannten Zeitpunkt anhängige Verfahren nicht anzuwenden, wenn bereits eine Kundmachung des Antrages oder der Anträge gemäß § 44a Abs. 1 erfolgt ist.Paragraph 39 a, Absatz eins,, Paragraph 44 a, Absatz eins,, Paragraph 44 b, Absatz eins und 3, Paragraph 44 d, Absatz 3,, Paragraph 44 e, Absatz 3,, Paragraph 44 f, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 44 g, zweiter und dritter Satz, Paragraph 52, Absatz 2,, die Absatzbezeichnung des Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft. Diese Rechtslage ist auf zum genannten Zeitpunkt anhängige Verfahren nicht anzuwenden, wenn bereits eine Kundmachung des Antrages oder der Anträge gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, erfolgt ist.
Die Verfügbarkeit der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, § 44a Abs. 3 erster Satz, § 44c Abs. 1, § 44d Abs. 1 und § 44f Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. Mit dem Ablauf des Tages dieser Kundmachung treten § 41 Abs. 1, § 44a Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 erster Satz, § 44c Abs. 1, § 44d Abs. 1 und § 44f Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 44g erster Satz außer Kraft. Diese Rechtslage ist auf zum genannten Zeitpunkt anhängige Verfahren nicht anzuwenden, wenn bereits eine Kundmachung des Antrages oder der Anträge gemäß § 44a Abs. 1 in einer vor diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung erfolgt ist.“Die Verfügbarkeit der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 44 d, Absatz eins und Paragraph 44 f, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025, ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen. Mit dem Ablauf des Tages dieser Kundmachung treten Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 44 d, Absatz eins und Paragraph 44 f, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025, in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 44 g, erster Satz außer Kraft. Diese Rechtslage ist auf zum genannten Zeitpunkt anhängige Verfahren nicht anzuwenden, wenn bereits eine Kundmachung des Antrages oder der Anträge gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, in einer vor diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung erfolgt ist.“
Van der Bellen
Stocker