BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. November 2025

Teil I

79. Bundesgesetz:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

(NR: GP XXVIII IA 494/A S. 44. BR: 11693 AB 11703 S. 982.)

79. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 124 b, wird nach Ziffer 479, folgende Ziffer 480, angefügt:

  1. Ziffer 480
    Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
    • Strichaufzählung
      20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
    • Strichaufzählung
      22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.
    Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge gemäß Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz geltend gemacht wird. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr Monate umfasst, die nicht in den begünstigten Zeitraum fallen. Soweit die auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten den anteiligen Höchstbetrag überschreiten, können diese für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages wahlweise den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 zugerechnet werden.“

Van der Bellen

Babler