BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. November 2025

Teil I

71. Bundesgesetz:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(NR: GP XXVIII IA 413/A AB 243 S. 46. BR: 11694 AB 11707 S. 982.)

71. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Patientenverfügungs-Gesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 12,

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 6. Abschnitt die Bezeichnung „6. Abschnitt“ durch die Bezeichnung „7. Abschnitt“ ersetzt, nach Paragraph 24 h, werden folgende Einträge eingefügt:

„6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU

24i

Allgemeine Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

24j

Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit

24k

Grundsätze der Datenverarbeitung

24l

Überprüfung der Identität von natürlichen Personen im grenzüberschreitenden Kontext

24m

Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext

24n

Rechte natürlicher Personen

2. Unterabschnitt
Elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)

24o

Allgemeine Bestimmungen zum EU-Rezept

24p

Österreich als Herkunftsmitgliedstaat

24q

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

24r

Grundsätze der Datenverarbeitung

 

3. Unterabschnitt

EU-Patientenkurzakte

24s

Allgemeine Bestimmungen zur EU-Patientenkurzakte

24t

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

24u

Grundsätze der Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 28 c, :,

„28c

Verordnungsermächtigungen für den 6. Abschnitt“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 28 c, folgender Eintrag eingefügt:

„28d

Anhörung und Weisungsrechte“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 2, wird im Schlussteil der Ziffer 3, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 4, das Wort „sowie“ angefügt und die folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu schaffen (6. Abschnitt).“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Verordnung“ die Wort- und Zeichenfolge „ , oder in einem anderen Behandlungsmitgliedstaat gemäß Ziffer 22 a,,“ und am Ende der Litera e, das Wort „oder“ eingefügt und die folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Ziffer 9, wird am Ende der Litera e, der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und Litera f, entfällt.

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Einrichtungen der Pflege, deren Betrieb einer Melde-, Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unterliegt oder von einem Bundesland finanziert wird sowie der behördlichen Aufsicht, Kontrolle oder einem faktisch gleichzusetzenden Einfluss unterliegt, wobei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Einrichtungen der teilstationären Tagesbetreuung nicht umfasst sind,“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 20 bis 28 angefügt:

  1. Ziffer 20
    „MyHealth@EU-Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, der an MyHealth@EU teilnimmt.
  2. Ziffer 21
    „Herkunftsmitgliedstaat“: ein MyHealth@EU-Mitgliedstaat, in dem natürliche Personen ihren Wohnsitz haben oder sozialversichert sind.
  3. Ziffer 22
    „Gesundheitsversorgung“: Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 3, Litera a, der Patientenmobilitätsrichtlinie.
  4. Ziffer 22 a
    „Behandlungsmitgliedstaat“: Behandlungsmitgliedstaat gemäß Artikel 3, Litera d, Patientenmobilitätsrichtlinie.
  5. Ziffer 22 b
    „grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“: grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 3, Litera e, der Patientenmobilitätsrichtlinie.
  6. Ziffer 23
    „MyHealth@EU“: die grenzüberschreitende Infrastruktur zur Verarbeitung von in den Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt definierten Daten im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat gemäß Ziffer 21, sowie Daten aus anderen Mitgliedstaaten im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat gemäß Ziffer 22 a, für Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
  7. Ziffer 24
    „Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit“: ein organisatorisches und technisches Zugangstor zur Verarbeitung von in den Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt definierten Daten im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat gemäß Ziffer 21, sowie Daten aus anderen Mitgliedstaaten im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat gemäß Ziffer 22 a, für Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
  8. Ziffer 25
    „Elektronische Verschreibung“: Verschreibung für ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 3, Litera k, der Patientenmobilitätsrichtlinie.
  9. Ziffer 26
    „Elektronische Abgabe“: Informationen über die Abgabe eines Arzneimittels an eine natürliche Person durch eine Apotheke auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung.
  10. Ziffer 27
    „EU-Rezept“: grenzüberschreitende Gesundheitsanwendung, die sowohl in Österreich ausgestellte, elektronische Verschreibungen, die in Apotheken anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten eingelöst werden (Österreich als Herkunftsmitgliedstaat), als auch in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten ausgestellte, elektronische Verschreibungen für natürliche Personen des jeweiligen MyHealth@EU-Mitgliedstaats, die in österreichischen Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes (im Folgenden Apotheken) eingelöst werden (Österreich als Behandlungsmitgliedstaat) umfasst.
  11. Ziffer 28
    „EU-Patientenkurzakte“: grenzüberschreitende Gesundheitsanwendung, die wichtige klinische Fakten in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person enthält und für eine sichere und effiziente Gesundheitsversorgung dieser Person unerlässlich ist, ausschließlich im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und wird die Ziffer 4 a, angefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6. Abschnitt) sowie“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12 b, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Ziffer 4, das Wort „sowie“ angefügt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6. Abschnitt)“

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 12 b, Absatz eins, wird im Schlussteil das Wort „erfassen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11b, In Paragraph 12 b, Absatz 3, wird das Wort „Datenerfassung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11c, In Paragraph 13, Absatz 3, wird im Einleitungsteil nach der Wortfolge „genannten Ziele sind“ die Wort- und Zeichenfolge „ – mit Ausnahme von Pflegesituationsberichten (Ziffer 6,) –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11d, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,)“ die Wort-und Zeichenfolge „sowie durch Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d und Einrichtungen der Pflege gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11e, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Pflegesituationsberichte (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,) durch Einrichtungen der Pflege (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,), wobei diese ab 1. Jänner 2027 verpflichtend in ELGA zu speichern sind,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „eHealth-Anwendungen“ die Wortfolge „und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz 4 a, wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß dem 5. Abschnitt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18, Absatz 4 a, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einem gültigen österreichischen Reisedokument gemäß Paragraph 2, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,,“, durch die Wortfolge „einem gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, ausgenommen eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 18, Absatz 4 a, Ziffer 2, wird die Wortfolge „eines gültigen Personalausweises“ durch die Wortfolge „einem gültigen Personalausweis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 18, Absatz 4 b, Ziffer eins, wird das Wort „Passersätze“ durch die Wortfolge „Übernahmserklärungen für Staatsbürger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 18, Absatz 4 b, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Reisedokuments gemäß Paragraph 2, Passgesetz“ durch die Wortfolge „Reisepasses im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „eHealth-Anwendungen“ die Wortfolge „und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 21, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß dem 5. Abschnitt“ durch die Wortfolge „und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts“ durch die Wortfolge „und in Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 23, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer eins, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 2, wird die Wortfolge „nach Maßgabe des 5. Abschnitts“ durch ein „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt“

Novellierungsanordnung 21, Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7“ und es wird nach Paragraph 24 h, folgender neuer 6. Abschnitt eingefügt:

„6. Abschnitt:

Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU

Allgemeine Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Paragraph 24 i,

  1. Absatz einsDie grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung über MyHealth@EU ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge sowie aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich öffentliche Gesundheit erforderlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h und i DSGVO.
  2. Absatz 2Die Teilnahme an MyHealth@EU ist für in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen freiwillig und unentgeltlich. Sie setzt das erklärte Einverständnis der Teilnehmenden (Opt-In) voraus, welches jederzeit zurückgezogen werden kann. Das Einverständnis (Opt-in) stellt keine Einwilligung iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera a, DSGVO dar und erfüllt daher keine dementsprechende Rechtswirkung.
  3. Absatz 3Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit

Paragraph 24 j,

  1. Absatz einsZur Sicherstellung der in Paragraph 24 i, genannten Ziele ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als datenschutzrechtlich Verantwortlichem oder Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit einzurichten und zu betreiben. Sie ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,.
  2. Absatz 2Aufgaben der Nationalen Kontaktstelle sind die Kommunikation mit den ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24 k, Absatz 3, sowie anwendungsbezogenen Komponenten gemäß den folgenden Unterabschnitten und die Kommunikation mit den Kontaktstellen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten.
  3. Absatz 3Die von der Nationalen Kontaktstelle gespeicherten Protokolldaten haben neben nicht-personenbezogenen Meta-Daten auch Angaben zum Patienten oder zur Patientin (MyHealth@EU-ID gemäß Paragraph 24 l, Absatz 2,) sowie zur Identität des Gesundheitsdiensteanbieters (Paragraph 24 m,) zu enthalten und sind zur Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit von Zugriffen spätestens 10 Jahre nach Abschluss der jeweiligen, ursprünglichen Verarbeitung für die Zwecke der Anwendungen der folgenden Unterabschnitte zu löschen.

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 24 k,

  1. Absatz einsDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von personenbezogenen Daten gemäß folgenden Unterabschnitten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat die in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Person ihr Einverständnis (Opt-In) zur Datenverarbeitung gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2, erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      die natürliche Person gemäß Paragraph 24 l, eindeutig identifiziert wurde,
    3. Ziffer 3
      dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle oder als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurde und gemäß Absatz 2, zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist sowie
    4. Ziffer 4
      die gemäß den folgenden Unterabschnitten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurden und gemäß dem jeweiligen Unterabschnitt zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.
  2. Absatz 2Die durch MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten dürfen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung von
      1. Litera a
        dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle,
      2. Litera b
        Gesundheitsdiensteanbietern, die eine natürliche Person anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten in Österreich gemäß den folgenden Unterabschnitten behandeln oder betreuen sowie
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der Wahrnehmung der Rechte der natürlichen Person gemäß Paragraph 24 n, Absatz eins, von
      1. Litera a
        der natürlichen Person selbst,
      2. Litera b
        gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n der natürlichen Person,
      3. Litera c
        der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sowie
      4. Litera d
        der Nationalen Kontaktstelle
    verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Für die Zwecke des Absatz 2, dürfen die folgenden ELGA-Komponenten verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      der Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18,,
    2. Ziffer 2
      der Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19,,
    3. Ziffer 3
      das Berechtigungssystem gemäß Paragraph 21,,
    4. Ziffer 4
      das Protokollierungssystem gemäß Paragraph 22, sowie
    5. Ziffer 5
      das Zugangsportal gemäß Paragraph 23,

Überprüfung der Identität von natürlichen Personen im grenzüberschreitenden Kontext

Paragraph 24 l,

  1. Absatz einsIm Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin eine E-ID taugliche Anwendung gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG bereitzustellen, die es natürlichen Personen ermöglicht, sich auf Basis der Verwendung der Funktion E-ID im jeweiligen Behandlungsmitgliedstaat zu identifizieren. Nach erfolgter eindeutiger Identifikation der natürlichen Person unter Verwendung der Funktion E-ID hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ein eindeutiges Identifizierungsmerkmal zu erstellen und so anzuzeigen, dass der behandelnde Gesundheitsdiensteanbieter eine Überprüfung dieser Daten vornehmen kann. Paragraph 18, Absatz 4 a, Ziffer 2, bleibt hiervon unberührt.
  2. Absatz 2Zum Zwecke der Überprüfung der Identität von natürlichen Personen sowie der eindeutigen Zuordnung von Dokumenten ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermächtigt, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) für die Zwecke dieses Abschnitts zu verwenden, und auf den Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18, zuzugreifen. Zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Nationale Kontaktstelle eines MyHealth@EU-Mitgliedstaats hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin das bPK-GH durch eine als „MyHealth@EU-ID“ zu bezeichnende, kryptographische Ableitung zu ersetzen. Eine Zuordnung der MyHealth@EU-ID zu einem bPK-GH darf ausschließlich für die Zwecke dieses Abschnitts erfolgen. Die bPK-GH darf nicht an die Nationale Kontaktstelle eines anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaats übermittelt werden, sondern lediglich die MyHealth@EU-ID.
  3. Absatz 3Natürliche Personen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten sind von österreichischen Gesundheitsdiensteanbietern mittels der vom jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat vorgegebenen Identifikationsmittel eindeutig zu identifizieren. Zu diesem Zweck dürfen Gesundheitsdiensteanbieter insbesondere die folgenden Daten der natürlichen Personen verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person (akademische Titel, Vor- und Nachname(n), Geburtsdatum, Geschlecht)
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Wohnort (Wohnsitzstaat, Adresse)
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Identitätsnachweis (Reisepass- und Personalausweis-Nummern, Sozialversicherungsnummer, sonstige numerische oder alphanumerische Identifikatoren)

Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext

Paragraph 24 m,

Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern in Österreich haben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 4, Absatz 4, und
  2. Ziffer 2
    für die Zwecke des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung der jeweils zugreifenden, natürlichen Person
zu erfolgen.

Rechte der natürlichen Personen

Paragraph 24 n,

  1. Absatz einsIn Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen haben das Recht, elektronisch durch einen Zugang über das Zugangsportal (Paragraph 23,) oder direkt gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,) die folgenden Rechte geltend zu machen:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel römisch III der DSGVO,
    2. Ziffer 2
      Abgabe oder Zurückziehung des Einverständnisses zur Teilnahme (Opt-in) gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2,
  2. Absatz 2Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  3. Absatz 3Natürliche Personen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, ihre Betroffenenrechte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch gegenüber den in Absatz eins, angeführten Stellen auszuüben. Falls kein Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO seinen Sitz in Österreich hat, ist die Anfrage an die zuständige Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterzuleiten.

2. Unterabschnitt
Elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)

Allgemeine Bestimmungen zum EU-Rezept

Paragraph 24 o,

  1. Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im übertragenen Wirkungsbereich (Artikel 120b Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der jeweils geltenden Fassung) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin das EU-Rezept gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 27, einzurichten und zu betreiben. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist dabei an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden. Das EU-Rezept ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, G-ZG.
  2. Absatz 2Zum Zwecke der Erstellung des EU-Rezepts darf der Dachverband der Sozialversicherungsträger neben den ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24 k, Absatz 3, die Anwendung „e-Rezept“ des elektronischen Verwaltungssystems des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 31 a, ASVG und die Verordnungsdaten des jeweiligen e-Rezeptes heranziehen. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
  3. Absatz 3Die Nationale Kontaktstelle hat ihre Aufgaben gemäß Paragraph 24 j, Absatz 3, für das EU-Rezept zu erfüllen.

Österreich als Herkunftsmitgliedstaat

Paragraph 24 p,

Zum Zwecke der Abgabe von in Österreich elektronisch verschriebenen Arzneimitteln durch Gesundheitsdiensteanbieter in einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Daten des EU-Rezepts gemäß Paragraph 24 o, Absatz 2, als Nationale Kontaktstelle gemäß Paragraph 24 j, auf Anfrage an die Nationale Kontaktstelle im jeweiligen Behandlungsmitgliedstaat zu übermitteln. Zu diesem Zwecke ist den Gesundheitsdiensteanbietern der anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten die Überprüfung der Identität der natürlichen Person gemäß Paragraph 24 l, zu ermöglichen.

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

Paragraph 24 q,

  1. Absatz einsApotheken dürfen auf elektronische Verschreibungen, die ihnen aus anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten über MyHealth@EU von der Nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 24 j, übermittelt werden, zugreifen und derart verschriebene Arzneimittel, unter Wahrung der berufsrechtlichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, abgeben. Geben Apotheken Arzneimittel auf der Grundlage einer solchen Verschreibung ab, so haben sie die Abgabe dem MyHealth@EU-Mitgliedstaat, der die Verschreibung ausgestellt hat, über MyHealth@EU an die Nationale Kontaktstelle zu melden (elektronische Abgabe).
  2. Absatz 2Die Erfüllung der in Paragraph 24 m, genannten Voraussetzungen in Apotheken hat mittels geeigneter elektronischer Identifikation (z. B. mittels Identifikationskarten) der dort beschäftigten natürlichen Personen zu erfolgen.

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 24 r,

  1. Absatz einsDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von über das EU-Rezept verfügbar gemachten Daten gemäß Paragraph 24 p, sowie über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß Paragraph 24 q, ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß Paragraph 24 k, eingehalten werden.
  2. Absatz 2Gemeinsame Verantwortliche des EU-Rezepts im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind:
    1. Ziffer eins
      im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat:
      1. Litera a
        der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle und
      2. Litera b
        der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin,
    2. Ziffer 2
      im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat
      1. Litera a
        der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle sowie
      2. Litera b
        die jeweils abgebende Apotheke,
    wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.

3. Unterabschnitt
EU-Patientenkurzakte

Allgemeine Bestimmungen zur EU-Patientenkurzakte

Paragraph 24 s,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 28, einzurichten und zu betreiben. Die grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, G-ZG.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle hat seine/ihre Aufgaben gemäß Paragraph 24 j, Absatz 3, für den Abruf der EU-Patientenkurzakte zu erfüllen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der EU-Patientenkurzakte dürfen (sofern vorhanden und zutreffend) die folgenden Datenarten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur natürlichen Person (inklusive Identitätsdaten, Kontaktdaten, Angaben zur Versicherung),
    2. Ziffer 2
      Allergien,
    3. Ziffer 3
      Medizinische Warnungen,
    4. Ziffer 4
      Informationen über Impfungen/Prophylaxen, gegebenenfalls in Form eines Impfausweises,
    5. Ziffer 5
      Medizinische Probleme (aktuelle, gelöste, abgeschlossene oder inaktive Probleme, auch in einer internationalen Kodierung zur Klassifizierung),
    6. Ziffer 6
      Informationen in Textform zur medizinischen Vorgeschichte,
    7. Ziffer 7
      Medizinprodukte und Implantate,
    8. Ziffer 8
      Medizinische Verfahren oder Pflegeverfahren,
    9. Ziffer 9
      Funktionszustand,
    10. Ziffer 10
      Derzeitige und frühere Medikation,
    11. Ziffer 11
      Gesundheitsrelevante Beobachtungen zum sozialen Hintergrund (Konsum von Alkohol, Tabak, etc.),
    12. Ziffer 12
      Schwangerschaftshistorie,
    13. Ziffer 13
      von der natürlichen Person selbst zur Verfügung gestellte Daten,
    14. Ziffer 14
      Beobachteter Gesundheitszustand,
    15. Ziffer 15
      der aktuelle Versorgungsplan,
    16. Ziffer 16
      Angaben zu seltenen Krankheiten (zum Beispiel Einzelheiten über die Auswirkungen oder Merkmale der Krankheit, etc.) und
    17. Ziffer 17
      Ergebnisse von Untersuchungen.

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

Paragraph 24 t,

  1. Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter im Sinne des 3. Unterabschnitts (im Folgenden „Gesundheitsdiensteanbieter“) sind ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,
  2. Absatz 2Gesundheitsdiensteanbieter dürfen auf die EU-Patientenkurzakte, die ihnen aus anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten mittels der grenzüberschreitenden Anwendung gemäß Paragraph 24 s, Absatz eins, über MyHealth@EU von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 24 j, übermittelt wird, zugreifen.
  3. Absatz 3Die Identifikation des Gesundheitsdiensteanbieters als natürliche Person oder der von ihm beschäftigten natürlichen Personen hat gemäß Paragraph 24 m, zu erfolgen.

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 24 u,

  1. Absatz einsDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß Paragraph 24 t, ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß Paragraph 24 k, eingehalten werden.
  2. Absatz 2Gemeinsame Verantwortliche der EU-Patientenkurzakte im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind:
    1. Ziffer eins
      im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat
      1. Litera a
        der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle sowie
      2. Litera b
        der Gesundheitsdiensteanbieter,
    wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 19 und 20 angefügt:

  1. Absatz 19Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 6. und 7. Abschnitt sowie zu Paragraph 28 c und Paragraph 28 d,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 2, Ziffer 2, Einleitungsteil sowie Litera e und f, Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e,, Paragraph 2, Ziffer 20 bis 28, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4a, Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie der Schlussteil und Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz 4 a, Einleitungsteil sowie Ziffer 2,, Absatz 4 b, Ziffer eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins und 4, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, der 6. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 7. Abschnitts, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 28 c und Paragraph 28 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 71 aus 2025, treten mit 15. Februar 2026 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f,, Paragraph 12, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Überschrift treten mit 15. Februar 2026 außer Kraft.
  2. Absatz 20Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,, Paragraph 13, Absatz 3, (Einleitungsteil), Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6 und Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 71 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 71 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22a, In Paragraph 28, Absatz 3, wird das Wort „Datenerfassung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22b, In Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt nach der Wortfolge „speichern und zu erheben sind“ der Beistrich und es wird die Wort- und Zeichenfolge „sowie den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch sichergestellt sein muss,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 28 c, erhält die Bezeichnung „§ 28d.“.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 28 b, wird folgender Paragraph 28 c, (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Verordnungsermächtigungen für den 6. Abschnitt

Paragraph 28 c,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 6. Abschnittes mit Verordnung die datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen des EU-Rezepts (Paragraph 24 r, Absatz 2,) festzulegen.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 6. Abschnittes mit Verordnung die datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen der EU-Patientenkurzakte (Paragraph 24 u, Absatz 2,) festzulegen.“

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31 a, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Erstellung von EU-Rezepten nach Paragraph 24 o, GTelG 2012.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31 d, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2025“ durch die Wortfolge „längstens zum 31. Dezember 2026“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 812, wird folgender Paragraph 813, samt Überschrift eingefügt.

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,

Paragraph 813,

  1. Absatz einsParagraph 31 a, Absatz 4, Ziffer 9 und Ziffer 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025, tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 31 d, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025, tritt am auf die Kundmachung folgendem Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Babler