70. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 67 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 67, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Für Grenzgänger (§ 2 Abs. 7 AuslBG), die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 68 beantragen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers.“„Für Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7, AuslBG), die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 68, beantragen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 67 wird folgender § 68 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 68, samt Überschrift eingefügt:
„Grenzgänger
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (§ 2 Abs. 7 AuslBG), kann eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (Paragraph 2, Absatz 7, AuslBG), kann eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen undsie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllen und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 7 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 7, AuslBG vorliegt.
(2)Absatz 2,Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
wegen Vorliegens zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 oder Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 abzuweisen ist.wegen Vorliegens zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 abzuweisen ist.
(3)Absatz 3,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4)Absatz 4,Der Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ ist für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages, die mindestens sechs Monate zu betragen hat, auszustellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 69 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „(§ 67)“ die Wortfolge „oder für Grenzgänger (§ 68)“ eingefügt.In Paragraph 69, Absatz 2, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „(Paragraph 67,)“ die Wortfolge „oder für Grenzgänger (Paragraph 68,)“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 82 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 68 sowie die §§ 4 Abs. 1, 68 und 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 68, sowie die Paragraphen 4, Absatz eins, 68 und 69 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im §°2 Abs.°7 wird das Wort „täglich“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 5 wird das Zitat „§ 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch das Zitat „§ 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 5, wird das Zitat „§ 40a Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch das Zitat „§ 71 Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 12d wird folgender § 12e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12 d, wird folgender Paragraph 12 e, samt Überschrift eingefügt:
„Grenzgänger
§ 12e.Paragraph 12 e,
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) zugelassen, wenn
sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 20d Abs. 1 lautet:Paragraph 20 d, Absatz eins, lautet:
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“
§ 20d.Paragraph 20 d,
(1)Absatz eins,Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungBesonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
als Fachkraft gemäß § 12a,als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d,,
als Grenzgänger gemäß § 12e oderals Grenzgänger gemäß Paragraph 12 e, oder
als Künstler gemäß § 14als Künstler gemäß Paragraph 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 20d Abs. 6 wird die Wortfolge „Deutsch- oder Englischkenntnissen“ durch die Wortfolge „Sprachkenntnissen“ ersetzt.Im Paragraph 20 d, Absatz 6, wird die Wortfolge „Deutsch- oder Englischkenntnissen“ durch die Wortfolge „Sprachkenntnissen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 32 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Für Ausländer, die bereits laufend mit einer Beschäftigungsbewilligungsbewilligung als Grenzgänger beschäftigt sind und bis zum 31. Dezember 2025 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger gemäß § 68 Abs. NAG beantragen, hat die regionalen Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde das Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als schriftliche Mitteilung im Sinne des § 68 Abs. 1 Z 2 NAG.“Für Ausländer, die bereits laufend mit einer Beschäftigungsbewilligungsbewilligung als Grenzgänger beschäftigt sind und bis zum 31. Dezember 2025 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger gemäß Paragraph 68, Abs. NAG beantragen, hat die regionalen Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde das Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als schriftliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 34 wird folgender Abs. 61 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 61, angefügt:
„(61)Absatz 61,Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 5, 12e samt Überschrift, 20d Abs. 1 samt Überschrift und Abs. 6 sowie § 32 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz 7, 4, Absatz 5, 12 e, samt Überschrift, 20d Absatz eins, samt Überschrift und Absatz 6, sowie Paragraph 32, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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