BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. November 2025

Teil römisch eins

70. Bundesgesetz:

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 211 Ausschussbericht 235 Sitzung 46,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11699 Sitzung 982,, )

70. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 67, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 68.

Grenzgänger“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Für Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7, AuslBG), die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 68, beantragen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 68, samt Überschrift eingefügt:

„Grenzgänger

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (Paragraph 2, Absatz 7, AuslBG), kann eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 7, AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2,Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      wegen Vorliegens zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 abzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
  4. Absatz 4,Der Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ ist für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages, die mindestens sechs Monate zu betragen hat, auszustellen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 69, Absatz 2, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „(Paragraph 67,)“ die Wortfolge „oder für Grenzgänger (Paragraph 68,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 42, angefügt:

  1. Absatz 42,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 68, sowie die Paragraphen 4, Absatz eins, 68 und 69 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im §°2 Abs.°7 wird das Wort „täglich“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 5, wird das Zitat „§ 40a Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch das Zitat „§ 71 Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 12 d, wird folgender Paragraph 12 e, samt Überschrift eingefügt:

„Grenzgänger

Paragraph 12 e,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) zugelassen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
  2. Ziffer 2
    eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
  3. Ziffer 3
    sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 20 d, Absatz eins, lautet:

„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“

Paragraph 20 d,

  1. Absatz eins,Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
    1. Ziffer eins
      als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
    2. Ziffer 2
      als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
    3. Ziffer 3
      als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
    5. Ziffer 5
      als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
    6. Ziffer 6
      als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d,,
    7. Ziffer 7
      als Grenzgänger gemäß Paragraph 12 e, oder
    8. Ziffer 8
      als Künstler gemäß Paragraph 14
    erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20 d, Absatz 6, wird die Wortfolge „Deutsch- oder Englischkenntnissen“ durch die Wortfolge „Sprachkenntnissen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Für Ausländer, die bereits laufend mit einer Beschäftigungsbewilligungsbewilligung als Grenzgänger beschäftigt sind und bis zum 31. Dezember 2025 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger gemäß Paragraph 68, Abs. NAG beantragen, hat die regionalen Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde das Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als schriftliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 61, angefügt:

  1. Absatz 61,Die Paragraphen 2, Absatz 7, 4, Absatz 5, 12 e, samt Überschrift, 20d Absatz eins, samt Überschrift und Absatz 6, sowie Paragraph 32, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Van der Bellen

Babler