7. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „§ 108c Abs. 8“ durch den Verweis „§ 108c Abs. 9“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 108c Absatz 8 “, durch den Verweis „§ 108c Absatz 9 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 33 Abs. 1 wird im letzten Satz die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, wird im letzten Satz die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6a Abs. 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz 5, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24b Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 24 b, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 Abs. 62 wird die Wortfolge „1. Jänner 2026“ durch die Wortfolge „1. April 2025“ ersetzt, nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Erfolgte der Vertragsabschluss für diese Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren oder Installationen vor dem. 7. März 2025, verlängert sich der Zeitraum bis vor dem 1. Jänner 2026.“ und die Wortfolge „Dies gilt nur, wenn“ durch die Wortfolge „Voraussetzung ist, dass“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 62, wird die Wortfolge „1. Jänner 2026“ durch die Wortfolge „1. April 2025“ ersetzt, nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Erfolgte der Vertragsabschluss für diese Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren oder Installationen vor dem. 7. März 2025, verlängert sich der Zeitraum bis vor dem 1. Jänner 2026.“ und die Wortfolge „Dies gilt nur, wenn“ durch die Wortfolge „Voraussetzung ist, dass“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.“ Unter Schriften im Sinne des Paragraph eins, sind die in den Tarifbestimmungen (Paragraph 14,) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 wird der Steuersatz „2 vH“ durch den Steuersatz „5 vH“ ersetzt.In Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, wird der Steuersatz „2 vH“ durch den Steuersatz „5 vH“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 37 werden folgende Abs. 50 und 51 angefügt:Dem Paragraph 37, werden folgende Absatz 50 und 51 angefügt:
„(50)Absatz 50§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(51)Absatz 51§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. März 2025 entsteht.“Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. März 2025 entsteht.“
Artikel 5
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel „Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).“ wird durch folgenden Titel ersetzt:
„Bundesgesetz über die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 3 wird der Verweis „§ 6 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 6“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Verweis „§ 6 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 6“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 3 Z 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 1 Z 2 wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt und es entfällt die Z 3.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt und es entfällt die Ziffer 3,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 entfällt der bisherige Abs. 5 und der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.In Paragraph 5, entfällt der bisherige Absatz 5 und der bisherige Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 wird in den § 5 verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Paragraph 6, Absatz eins, wird in den Paragraph 5, verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 1a werden die Verweise „Abs. 1 Z 1 lit. a“ jeweils durch die Verweise „Abs. 5 Z 1 lit. a“ bzw. die Verweise „Abs. 1 Z 1 lit. b“ jeweils durch die Verweise „Abs. 5 Z 1 lit. b“ ersetzt; der geänderte Text des Abs. 1a wird in den § 5 verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.In Paragraph 6, Absatz eins a, werden die Verweise „Abs. 1 Ziffer eins, Litera a, “, jeweils durch die Verweise „Abs. 5 Ziffer eins, Litera a, “, bzw. die Verweise „Abs. 1 Ziffer eins, Litera b, “, jeweils durch die Verweise „Abs. 5 Ziffer eins, Litera b, “, ersetzt; der geänderte Text des Absatz eins a, wird in den Paragraph 5, verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 2 wird in den § 5 verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Paragraph 6, Absatz 2, wird in den Paragraph 5, verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 3 Z 6 wird in den § 5 verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, wird in den Paragraph 5, verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Motorbezogene Versicherungssteuer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (§ 5) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (Paragraph 5,) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind aber mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
anderem Antrieb, die
vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, 0,025 Euro je Kubikzentimeter des Hubraums in Kubikzentimetern;
nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 1; es sind aber mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer eins ;, es sind aber mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
für die ersten 35 Kilowatt 0,25 Euro,
für die nächsten 25 Kilowatt 0,35 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
für die nächsten 700 Kilogramm 0,030 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,045 Euro;
es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
aber mindestens 6,20 Euro;
anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, mitanderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, mit
extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
Der Abzugsbetrag
von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
65 | 64 | 63 | 62 | 61 | 60 | 59 | 58 | 57 | 56 | 55 | 54 | 53 |
| | | | | | | | | | | | |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;
von den kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
115 | 112 | 109 | 106 | 103 | 100 | 97 | 94 | 91 | 88 | 85 | 82 | 79 |
| | | | | | | | | | | | |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;
von den gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 24 | 24 | 36 | 35 | 34 | 33 | 32 |
| | | | | | | | | | | | |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowattanderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
aber mindestens 6,50 Euro;
für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren, mit
rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro;
anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
aber mindestens 6,20 Euro;
für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren,
für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
aber mindestens 6,20 Euro, höchstens aber 72 Euro;
anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro.
(2)Absatz 2Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer maßgeblich, die gemäß
dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
ermittelt wurden. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
(3)Absatz 3Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa, Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und bb erhöht sich, wenn das VersicherungsentgeltDie motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
halbjährlich zu entrichten ist, um 6%,
vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%,
monatlich zu entrichten ist, um 10%.
(4)Absatz 4Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa erhöht sich zusätzlich zu Abs. 3 für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, erhöht sich zusätzlich zu Absatz 3, für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
(5)Absatz 5Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
(6)Absatz 6Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen, so ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen, so ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
(7)Absatz 7Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
(8)Absatz 8Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
(9)Absatz 9Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.
(10)Absatz 10Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 1Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Absatz eins,
Z 1 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,Ziffer eins, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
Z 1 lit. b sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
Z 1 lit. b sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
Z 2 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,Ziffer 2, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
Z 2 lit. b, Z 2 lit. d, Z 3 lit. b sublit. aa und bb und Z 3 lit. c eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb und Ziffer 3, Litera c, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
Z 2 lit. c sublit. aa eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
Z 2 lit. c sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
Z 3 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen.“Ziffer 3, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 12 Abs. 3 wird folgende Z 35 angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgende Ziffer 35, angefügt:
Der Titel dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft und sind auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, dieDer Titel dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft und sind auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
nach dem 31. März 2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen;
vor dem 1. April 2025 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. März 2025 liegen.
Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
Versicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem 1. Oktober 2025 fällig werden und auf die § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,Versicherungsentgelte gemäß Litera a, entfällt, die vor dem 1. Oktober 2025 fällig werden und auf die Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
Versicherungsentgelte gemäß lit. b entfällt,Versicherungsentgelte gemäß Litera b, entfällt,
bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten.
Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. c erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. November 2025 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt hat. Ist aufgrund der notwendigen technischen Umstellungen eine Aufforderung zur Entrichtung an den Versicherungsnehmer oder die Entrichtung durch den Versicherer nicht bis zum Stichtag möglich, hat die Entrichtung durch den Versicherer bis spätestens zum 17. Dezember 2025 zu erfolgen.“Die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera c, erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. November 2025 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt hat. Ist aufgrund der notwendigen technischen Umstellungen eine Aufforderung zur Entrichtung an den Versicherungsnehmer oder die Entrichtung durch den Versicherer nicht bis zum Stichtag möglich, hat die Entrichtung durch den Versicherer bis spätestens zum 17. Dezember 2025 zu erfolgen.“
Artikel 6
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:
wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 des Versicherungssteuergesetzes 1953 (VersStG 1953), BGBl. Nr. 133/1953, anzuwenden ist, nicht besteht;“wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, des Versicherungssteuergesetzes 1953 (VersStG 1953), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, anzuwenden ist, nicht besteht;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c sind von der Befreiung insoweit umfasst, als diese auch die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b erfüllen;“Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sowie der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, sind von der Befreiung insoweit umfasst, als diese auch die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b erfüllen;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 3 VersStG 1953)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 VersStG 1953)“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, Absatz 3, VersStG 1953)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 6, VersStG 1953)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; § 5 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; in § 5 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 6“ ersetzt und der geänderte Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Paragraph 5, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; Paragraph 5, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; in Paragraph 5, Absatz 5, wird der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 6“ ersetzt und der geänderte Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 1 bis 4 lauten:Paragraph 5, Absatz eins bis 4 lauten:
„(1)Absatz einsDie Steuer beträgt je Monat bei
Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
anderem Antrieb, die
vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;
nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 1; es sind mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer eins ;, es sind mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
für die ersten 35 Kilowatt 0,35 Euro,
für die nächsten 25 Kilowatt 0,40 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
für die nächsten 700 Kilogramm 0,025 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,035 Euro;
es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, mitanderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, mit
extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
Der Abzugsbetrag
von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
65 | 64 | 63 | 62 | 61 | 60 | 59 | 58 | 57 | 56 | 55 | 54 | 53 |
| | | | | | | | | | | | |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;
von den kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
115 | 112 | 109 | 106 | 103 | 100 | 97 | 94 | 91 | 88 | 85 | 82 | 79 |
| | | | | | | | | | | | |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;
von den gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 24 | 24 | 36 | 35 | 34 | 33 | 32 |
| | | | | | | | | | | | |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowattanderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen mit
rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,
für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro.
Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
(2)Absatz 2Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die gemäßFür die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die gemäß
dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
ermittelt wurden, maßgeblich. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
(3)Absatz 3Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 1Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Absatz eins,
Z 1 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,Ziffer eins, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
Z 1 lit. b sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
Z 1 lit. b sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
Z 2 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,Ziffer 2, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
Z 2 lit. b, lit. d, Z 3 lit. b sublit. aa und bb und lit. c und eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,Ziffer 2, Litera b,, Litera d,, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb und Litera c und eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
Z 2 lit. c sublit. aa eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
Z 2 lit. c sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
Z 3 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen,Ziffer 3, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen,
Z 4 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.Ziffer 4, ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
(4)Absatz 4Die Steuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa erhöht sich für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“Die Steuer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, erhöht sich für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 14 angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz eins, wird folgende Ziffer 14, angefügt:
§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, § 2 Abs. 1 Z 9 und § 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022
Das Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:Das Tabaksteuergesetz 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e entfällt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 Z 5 lit. d lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, lautet:
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 Z 5 lit. e entfällt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 3 wird jeweils der Betrag „163“ durch den Betrag „175“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird jeweils der Betrag „163“ durch den Betrag „175“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023“.In Paragraph 4, Absatz 7, tritt an die Stelle der Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 46/2023“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“.In Paragraph 5, Absatz 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 2 Z 4 und § 41 Abs. 2 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 41, Absatz 2, wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 4 Abs. 1 Z 5 lit. d, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, sowie der Entfall des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2025 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.“Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 5, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, sowie der Entfall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.“
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
(2)Absatz 2Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 entfällt in Z 2 die Wortfolge „nicht gemäß Art. 8 der VO (EU) 2022/1854 erlassenen“.In Paragraph 2, entfällt in Ziffer 2, die Wortfolge „nicht gemäß Artikel 8, der VO (EU) 2022/1854 erlassenen“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBemessungsgrundlage für den EKB-S ist
die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden;die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden;
die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 1, diedie Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die
nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 (Erhebungszeitraum 3);
nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 (Erhebungszeitraum 4);
nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 (Erhebungszeitraum 5);
nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 (Erhebungszeitraum 6);
nach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 (Erhebungszeitraum 7)
erzielt wurden.
Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 2 Z 3 wird in lit. b der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird in Litera b, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
für Überschusserlöse, die nach dem 31. März 2025 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze
90 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1) erzeugt wurde, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden;90 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) erzeugt wurde, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden;
100 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1), erzeugt wurde, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden.“100 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), erzeugt wurde, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 4 wird der Verweis „§ 1 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird der Verweis „§ 1 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 1 Absatz eins “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der EKB-S beträgt
für Erhebungszeitraum 1 und 2 90 % der Überschusserlöse
für Erhebungszeitraum 3 bis 7 95 % der Überschusserlöse.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 4, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern in den Erhebungszeiträumen 1 bis 7 anfallen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 2a wird nach der Wortfolge „Erhebungszeitraum 2“ die Wortfolge „bis 7“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2 a, wird nach der Wortfolge „Erhebungszeitraum 2“ die Wortfolge „bis 7“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 3,)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift vor § 5 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 5, lautet:
„Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 5 Abs. 1 wird der Verweis „§ 1 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Verweis „§ 1 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 1 Absatz eins “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 5 Abs. 2 bis 4 lauten:Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 lauten:
„(2)Absatz 2Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
(3)Absatz 3Der EKB-S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;
am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;
am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024;
am 15. Juni 2026 für Erhebungszeitraum 3;
am 15. Juni 2027 für Erhebungszeitraum 4;
am 15. Juni 2028 für Erhebungszeitraum 5;
am 15. Juni 2029 für Erhebungszeitraum 6;
am 15. Juni 2030 für Erhebungszeitraum 7.
(4)Absatz 4Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Abs. 3.“Die Fälligkeit eines gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Absatz 3 Punkt “,
13.Novellierungsanordnung 13, § 6 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Der Beitragsschuldner hat jeweils bis zum Ablauf des 15. Dezember für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu leisten. Die Vorauszahlung beruht für die Monate April bis November des jeweiligen Erhebungszeitraums auf den tatsächlichen monatlichen Überschusserlösen und ist für die Monate Dezember bis März jeweils aufgrund des durchschnittlichen für die Monate Oktober und November maßgeblichen Werts zu berechnen.
Die Vorauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu entrichten.Die Vorauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu entrichten.
(3)Absatz 3Der Beitragsschuldner hat den Beitrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung (Restzahlung) selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Vorauszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.“Der Beitragsschuldner hat den Beitrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung (Restzahlung) selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (Paragraph 5, Absatz 3,) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Vorauszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 ergeben.“Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach Paragraph 3, relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach Paragraph 4, ergeben.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 8 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 3,)“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 8 Abs. 3 entfällt.Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Verordnungsermächtigungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß Paragraph 4,,
die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 unddie Plausibilitätsprüfung gemäß Paragraph 7, und
die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 8,
mit Verordnung näher zu konkretisieren.
(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 10 Abs. 1 samt Paragraphenbezeichnung und Überschrift des § 10 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, samt Paragraphenbezeichnung und Überschrift des Paragraph 10, lautet:
„Vollziehung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,hinsichtlich Paragraph 9, der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Finanzen hat unter Einbindung des für Energie zuständigen Bundesministers laufend die Erhebung der Beiträge im Hinblick auf ihre budgetären Effekte und ihre Vollziehung zu evaluieren. Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes um weitere budgetwirksame Maßnahmen zu ergänzen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 samt Überschrift, § 2 Z 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2a und Abs. 3, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 samt Überschrift des § 10 sowie Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins, samt Überschrift des Paragraph 10, sowie Absatz eins a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, sowie der Entfall des Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 lautet der dritte Satz:In Paragraph 2, Absatz eins, lautet der dritte Satz:
„Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn„Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Absatz 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn
des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,
des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und
der Erhebungszeiträume ab Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %
über dem Durchschnittsbetrag liegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bezogen auf das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben, indem auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen ist.“„Bezogen auf das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke des Absatz eins, der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben, indem auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Verweis „§ 12 Absatz eins, Ziffer 6, Körperschaftsteuergesetz 1988“ durch den Verweis „§ 12 Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 lautet der zweite Satz wie folgt:In Paragraph 4, Absatz eins, lautet der zweite Satz wie folgt:
„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) oder nach dem 31. März 2025 und vor dem 01. Jänner 2030 (Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029) anfallen.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, In § 4 Abs. 3 wird nach dem zweiten Spiegelstrich, folgender dritter Spiegelstrich angefügt:In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem zweiten Spiegelstrich, folgender dritter Spiegelstrich angefügt:
„ - im Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029 im Ausmaß von 75%“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 5, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsAls Beitragsschuldner kommen in Betracht:
im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, S. 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang römisch eins Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, Sitzung 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, Sitzung 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;
in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Z 1 durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Ziffer eins, durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
(2)Absatz 2Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Abs. 1 Z 1 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.“Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 2 lauten die Z 2 und 3 wie folgt und es werden folgende Z 4 bis 8 angefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, lauten die Ziffer 2 und 3 wie folgt und es werden folgende Ziffer 4 bis 8 angefügt:
das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023;
das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024;
das Jahr 2025 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025;
das Jahr 2026 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026;
das Jahr 2027 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027;
das Jahr 2028 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
das Jahr 2029 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. Abs. 2 Z 2 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 6, Abs. Absatz 2, Ziffer 2 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 1 wird der Prozentsatz „0,024%“ durch Prozentsatz „0,033%“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer eins, wird der Prozentsatz „0,024%“ durch Prozentsatz „0,033%“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 2 wird der Prozentsatz „0,029%“ durch den Prozentsatz „0,041%“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 2, wird der Prozentsatz „0,029%“ durch den Prozentsatz „0,041%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Z 1 wird der Prozentsatz „20%“ durch den Prozentsatz „35%“ ersetzt.In Paragraph 4, Ziffer eins, wird der Prozentsatz „20%“ durch den Prozentsatz „35%“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Z 2 wird der Prozentsatz „50%“ durch den Prozentsatz „65%“ ersetzt.In Paragraph 4, Ziffer 2, wird der Prozentsatz „50%“ durch den Prozentsatz „65%“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (Paragraph eins,) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten
0,050%,
die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten
0,061%.
§ 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
Auf die Sonderzahlung sind § 2 Abs. 5 sowie §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).“Auf die Sonderzahlung sind Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraphen 6,, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).“
6.Novellierungsanordnung 6, §§ 7a und 7b entfallen.Paragraphen 7 a und 7b entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 3, § 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. §§ 7a,7b und § 10 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit 1. Jänner 2025 außer Kraft.“Paragraph 3,, Paragraph 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Paragraphen 7 a,,7b und Paragraph 10, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 außer Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Stabilitätsabgabe stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“ durch die Wortfolge „Die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung (§ 5) stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Stabilitätsabgabe stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“ durch die Wortfolge „Die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung (Paragraph 5,) stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat die Steuersätze gemäß § 3 hinsichtlich der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und der budgetären Auswirkungen bis zum 31. Oktober 2029 zu evaluieren.“Der Bundesminister für Finanzen hat die Steuersätze gemäß Paragraph 3, hinsichtlich der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und der budgetären Auswirkungen bis zum 31. Oktober 2029 zu evaluieren.“
Artikel 11
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19, und 81 Absatz 19, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 11 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 AlVG ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19, und 81 Absatz 19, AlVG ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 entfällt.Paragraph 12, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13a Abs. 8 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,“ durch den Ausdruck „AlVG“ ersetzt.In Paragraph 13 a, Absatz 8, zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,“ durch den Ausdruck „AlVG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15a wird nach der Wortfolge „§ 14a Abs. 1“ die Wortfolge „§ 14b“ eingefügt.In Paragraph 15 a, wird nach der Wortfolge „§ 14a Absatz eins “, die Wortfolge „§ 14b“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 59 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 59, angefügt:
§ 11 Abs. 5, § 11a Abs. 6, § 13a Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 treten mit 1. April 2025 in Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird. § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 11 a, Absatz 6,, Paragraph 13 a, Absatz 8, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird. Paragraph 15 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 43 Abs. 1 wird die Abkürzung „EstG“ durch die Abkürzung „EStG“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz eins, wird die Abkürzung „EstG“ durch die Abkürzung „EStG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 58 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 AlVG ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG oder Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19, und 81 Absatz 19, AlVG ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG oder Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 59 entfällt.Paragraph 59, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 86 Abs. 8 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „einer Bildungsteilzeit nach § 58 Abs. 7,“.In Paragraph 86, Absatz 8, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 58, Absatz 7,,“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 87 Abs. 8 entfällt.Paragraph 87, Absatz 8, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 87 Abs. 9 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 6 bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 6 und 7“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 9, erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz 6, bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz 6, und 7“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 87 Abs. 10 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 bis 7“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 10, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, bis 7“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 430 werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:Dem Paragraph 430, werden folgende Absatz 15, bis 17 angefügt:
„(15)Absatz 15§ 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16)Absatz 16§ 58 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 59 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.Paragraph 58, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 59, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.
(17)Absatz 17§ 86 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 86 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.“Paragraph 86, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 86, Absatz 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG bezogen wird. Paragraph 87, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird. Paragraph 87, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 87, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird.“
Artikel 13
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2024, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 AVRAG,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr.459/1993,“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,,“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 13, AVRAG,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 13, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr.459 aus 1993,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 6a entfällt.Paragraph 7, Absatz 6 a, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 7 erster Satz wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 5, 6 und 6a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz 5,, 6 und 6a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz 5, und 6“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 8 wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 bis 6a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 bis 6“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 8, wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, bis 6a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, bis 6“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 73 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41§ 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 7 Abs. 6a tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 7 Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 7 Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.“Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG bezogen wird. Paragraph 7, Absatz 6 a, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird. Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird.“
Artikel 14
Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG)
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2024, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 80 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.“Die Paragraphen 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 81 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 81, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18§ 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.Paragraph 20, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, sowie Paragraph 20, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
(19)Absatz 19§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 79 werden folgende Abs. 185 und 186 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 185 und 186 angefügt:
„(185)Absatz 185§ 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 81, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(186)Absatz 186§ 81 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“Paragraph 81, Absatz 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker