BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 18. März 2025

Teil I

7. Bundesgesetz:

Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025

(NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)

7. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 108c Absatz 8 “, durch den Verweis „§ 108c Absatz 9 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 33, Absatz eins, wird im letzten Satz die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz 5, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24 b, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 28, Absatz 62, wird die Wortfolge „1. Jänner 2026“ durch die Wortfolge „1. April 2025“ ersetzt, nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Erfolgte der Vertragsabschluss für diese Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren oder Installationen vor dem. 7. März 2025, verlängert sich der Zeitraum bis vor dem 1. Jänner 2026.“ und die Wortfolge „Dies gilt nur, wenn“ durch die Wortfolge „Voraussetzung ist, dass“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

Unter Schriften im Sinne des Paragraph eins, sind die in den Tarifbestimmungen (Paragraph 14,) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, wird der Steuersatz „2 vH“ durch den Steuersatz „5 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 37, werden folgende Absatz 50 und 51 angefügt:

  1. Absatz 50Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 51Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. März 2025 entsteht.“

Artikel 5
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel „Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).“ wird durch folgenden Titel ersetzt:

„Bundesgesetz über die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Verweis „§ 6 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt und es entfällt die Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, entfällt der bisherige Absatz 5 und der bisherige Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins, wird in den Paragraph 5, verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins a, werden die Verweise „Abs. 1 Ziffer eins, Litera a, “, jeweils durch die Verweise „Abs. 5 Ziffer eins, Litera a, “, bzw. die Verweise „Abs. 1 Ziffer eins, Litera b, “, jeweils durch die Verweise „Abs. 5 Ziffer eins, Litera b, “, ersetzt; der geänderte Text des Absatz eins a, wird in den Paragraph 5, verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 2, wird in den Paragraph 5, verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, wird in den Paragraph 5, verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Motorbezogene Versicherungssteuer

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (Paragraph 5,) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
    1. Ziffer eins
      für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
      1. Litera a
        rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind aber mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
      2. Litera b
        anderem Antrieb, die
        1. Sub-Litera, a, a
          vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, 0,025 Euro je Kubikzentimeter des Hubraums in Kubikzentimetern;
        2. Sub-Litera, b, b
          nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer eins ;, es sind aber mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
    2. Ziffer 2
      für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
      1. Litera a
        rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
        • Strichaufzählung
          für die ersten 35 Kilowatt 0,25 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 25 Kilowatt 0,35 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
        es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
        sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
        • Strichaufzählung
          für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 700 Kilogramm 0,030 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,045 Euro;
        es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
      2. Litera b
        anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
        aber mindestens 6,20 Euro;
      3. Litera c
        anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, mit
        1. Sub-Litera, a, a
          extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. Sub-Litera, b, b
          nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. Sub-Litera, c, c
          Der Abzugsbetrag
          • Strichaufzählung
            von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

65

64

63

62

61

60

59

58

57

56

55

54

53

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

115

112

109

106

103

100

97

94

91

88

85

82

79

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

17

16

15

14

13

12

24

24

36

35

34

33

32

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
  1. Litera d
    anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
    • Strichaufzählung
      für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
    • Strichaufzählung
      für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
    • Strichaufzählung
      und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
    aber mindestens 6,50 Euro;
  1. Ziffer 3
    für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren, mit
    1. Litera a
      rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
      • Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
      • Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
      • Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
      aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro;
    2. Litera b
      anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      1. Sub-Litera, a, a
        für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
        aber mindestens 6,20 Euro;
      2. Sub-Litera, b, b
        für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren,
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
        aber mindestens 6,20 Euro, höchstens aber 72 Euro;
    3. Litera c
      anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      • Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
      • Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
      • Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
      aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro.
  1. Absatz 2Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer maßgeblich, die gemäß
    1. Ziffer eins
      dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
    2. Ziffer 2
      dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
    ermittelt wurden. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
  2. Absatz 3Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
    1. Ziffer eins
      halbjährlich zu entrichten ist, um 6%,
    2. Ziffer 2
      vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%,
    3. Ziffer 3
      monatlich zu entrichten ist, um 10%.
  3. Absatz 4Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, erhöht sich zusätzlich zu Absatz 3, für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
  4. Absatz 5Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
  5. Absatz 6Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen, so ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
  6. Absatz 7Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
  7. Absatz 8Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
  8. Absatz 9Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.
  9. Absatz 10Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      Ziffer eins, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
    3. Ziffer 3
      Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
    4. Ziffer 4
      Ziffer 2, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
    5. Ziffer 5
      Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb und Ziffer 3, Litera c, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
    6. Ziffer 6
      Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
    7. Ziffer 7
      Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
    8. Ziffer 8
      Ziffer 3, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgende Ziffer 35, angefügt:

  1. Ziffer 35
    Der Titel dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft und sind auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
    1. Litera a
      nach dem 31. März 2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen;
    2. Litera b
      vor dem 1. April 2025 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. März 2025 liegen.
    3. Litera c
      Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
      • Strichaufzählung
        Versicherungsentgelte gemäß Litera a, entfällt, die vor dem 1. Oktober 2025 fällig werden und auf die Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
      • Strichaufzählung
        Versicherungsentgelte gemäß Litera b, entfällt,
      bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten.
    Die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera c, erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. November 2025 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt hat. Ist aufgrund der notwendigen technischen Umstellungen eine Aufforderung zur Entrichtung an den Versicherungsnehmer oder die Entrichtung durch den Versicherer nicht bis zum Stichtag möglich, hat die Entrichtung durch den Versicherer bis spätestens zum 17. Dezember 2025 zu erfolgen.“

Artikel 6
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, des Versicherungssteuergesetzes 1953 (VersStG 1953), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, anzuwenden ist, nicht besteht;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sowie der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, sind von der Befreiung insoweit umfasst, als diese auch die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b erfüllen;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, Absatz 3, VersStG 1953)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 6, VersStG 1953)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; Paragraph 5, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; in Paragraph 5, Absatz 5, wird der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 6“ ersetzt und der geänderte Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz einsDie Steuer beträgt je Monat bei
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
      1. Litera a
        rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
      2. Litera b
        anderem Antrieb, die
        1. Sub-Litera, a, a
          vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;
        2. Sub-Litera, b, b
          nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer eins ;, es sind mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
      1. Litera a
        rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
        • Strichaufzählung
          für die ersten 35 Kilowatt 0,35 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 25 Kilowatt 0,40 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
        es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
        sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
        • Strichaufzählung
          für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 700 Kilogramm 0,025 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,035 Euro;
        es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
      2. Litera b
        anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
        aber mindestens 6,82 Euro;
      3. Litera c
        anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, mit
        1. Sub-Litera, a, a
          extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. Sub-Litera, b, b
          nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung
            0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. Sub-Litera, c, c
          Der Abzugsbetrag
          • Strichaufzählung
            von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

65

64

63

62

61

60

59

58

57

56

55

54

53

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

115

112

109

106

103

100

97

94

91

88

85

82

79

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

17

16

15

14

13

12

24

24

36

35

34

33

32

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
  1. Litera d
    anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
    • Strichaufzählung
      für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
    • Strichaufzählung
      für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
    • Strichaufzählung
      und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
    aber mindestens 6,82 Euro;
  1. Ziffer 3
    für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen mit
    1. Litera a
      rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
      • Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
      • Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
      • Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
    aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
    1. Litera b
      anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      1. Sub-Litera, a, a
        für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
      aber mindestens 6,82 Euro;
      1. Sub-Litera, b, b
        für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
      aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
    2. Litera c
      anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      • Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
      • Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
      • Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
      aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro.
  2. Ziffer 4
    Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
    • Strichaufzählung
      bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
    • Strichaufzählung
      bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
    • Strichaufzählung
      bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
    Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
  1. Absatz 2Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die gemäß
    1. Ziffer eins
      dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
    2. Ziffer 2
      dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
    ermittelt wurden, maßgeblich. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
  2. Absatz 3Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      Ziffer eins, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
    3. Ziffer 3
      Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
    4. Ziffer 4
      Ziffer 2, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
    5. Ziffer 5
      Ziffer 2, Litera b,, Litera d,, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb und Litera c und eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
    6. Ziffer 6
      Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
    7. Ziffer 7
      Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
    8. Ziffer 8
      Ziffer 3, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen,
    9. Ziffer 9
      Ziffer 4, ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
  3. Absatz 4Die Steuer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, erhöht sich für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 11, Absatz eins, wird folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022

Das Tabaksteuergesetz 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 3, wird jeweils der Betrag „163“ durch den Betrag „175“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 7, tritt an die Stelle der Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 46/2023“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 41, Absatz 2, wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 5, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, sowie der Entfall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.“

Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
  2. Absatz 2Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, entfällt in Ziffer 2, die Wortfolge „nicht gemäß Artikel 8, der VO (EU) 2022/1854 erlassenen“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBemessungsgrundlage für den EKB-S ist
    1. Ziffer eins
      die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden;
    2. Ziffer 2
      die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die
      1. Litera a
        nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 (Erhebungszeitraum 3);
      2. Litera b
        nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 (Erhebungszeitraum 4);
      3. Litera c
        nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 (Erhebungszeitraum 5);
      4. Litera d
        nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 (Erhebungszeitraum 6);
      5. Litera e
        nach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 (Erhebungszeitraum 7)
    erzielt wurden.
    Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird in Litera b, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    für Überschusserlöse, die nach dem 31. März 2025 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze
  2. Strichaufzählung
    90 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) erzeugt wurde, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden;
  3. Strichaufzählung
    100 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), erzeugt wurde, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 4, wird der Verweis „§ 1 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 1 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der EKB-S beträgt
    1. Ziffer eins
      für Erhebungszeitraum 1 und 2 90 % der Überschusserlöse
    2. Ziffer 2
      für Erhebungszeitraum 3 bis 7 95 % der Überschusserlöse.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern in den Erhebungszeiträumen 1 bis 7 anfallen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 2 a, wird nach der Wortfolge „Erhebungszeitraum 2“ die Wortfolge „bis 7“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift vor Paragraph 5, lautet:

„Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Verweis „§ 1 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 1 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
  2. Absatz 3Der EKB-S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
    1. Ziffer eins
      am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
    2. Ziffer 2
      am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;
    3. Ziffer 3
      am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;
    4. Ziffer 4
      am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024;
    5. Ziffer 5
      am 15. Juni 2026 für Erhebungszeitraum 3;
    6. Ziffer 6
      am 15. Juni 2027 für Erhebungszeitraum 4;
    7. Ziffer 7
      am 15. Juni 2028 für Erhebungszeitraum 5;
    8. Ziffer 8
      am 15. Juni 2029 für Erhebungszeitraum 6;
    9. Ziffer 9
      am 15. Juni 2030 für Erhebungszeitraum 7.
  3. Absatz 4Die Fälligkeit eines gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Der Beitragsschuldner hat jeweils bis zum Ablauf des 15. Dezember für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu leisten. Die Vorauszahlung beruht für die Monate April bis November des jeweiligen Erhebungszeitraums auf den tatsächlichen monatlichen Überschusserlösen und ist für die Monate Dezember bis März jeweils aufgrund des durchschnittlichen für die Monate Oktober und November maßgeblichen Werts zu berechnen.
    Die Vorauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu entrichten.
  2. Absatz 3Der Beitragsschuldner hat den Beitrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung (Restzahlung) selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (Paragraph 5, Absatz 3,) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Vorauszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach Paragraph 3, relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach Paragraph 4, ergeben.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Verordnungsermächtigungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
    1. Ziffer eins
      die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß Paragraph 4,,
    2. Ziffer 2
      die Plausibilitätsprüfung gemäß Paragraph 7, und
    3. Ziffer 3
      die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 8,
    mit Verordnung näher zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 10, Absatz eins, samt Paragraphenbezeichnung und Überschrift des Paragraph 10, lautet:

„Vollziehung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Paragraph 9, der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
    betraut.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Bundesminister für Finanzen hat unter Einbindung des für Energie zuständigen Bundesministers laufend die Erhebung der Beiträge im Hinblick auf ihre budgetären Effekte und ihre Vollziehung zu evaluieren. Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes um weitere budgetwirksame Maßnahmen zu ergänzen.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins, samt Überschrift des Paragraph 10, sowie Absatz eins a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, sowie der Entfall des Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, lautet der dritte Satz:

„Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Absatz 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn

über dem Durchschnittsbetrag liegt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bezogen auf das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke des Absatz eins, der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben, indem auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Verweis „§ 12 Absatz eins, Ziffer 6, Körperschaftsteuergesetz 1988“ durch den Verweis „§ 12 Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, lautet der zweite Satz wie folgt:

„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) oder nach dem 31. März 2025 und vor dem 01. Jänner 2030 (Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029) anfallen.“

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem zweiten Spiegelstrich, folgender dritter Spiegelstrich angefügt:

„ - im Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029 im Ausmaß von 75%“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsAls Beitragsschuldner kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang römisch eins Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, Sitzung 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, Sitzung 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;
    2. Ziffer 2
      in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Ziffer eins, durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
  2. Absatz 2Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 2, lauten die Ziffer 2 und 3 wie folgt und es werden folgende Ziffer 4 bis 8 angefügt:

  1. Ziffer 2
    das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023;
  2. Ziffer 3
    das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024;
  3. Ziffer 4
    das Jahr 2025 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025;
  4. Ziffer 5
    das Jahr 2026 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026;
  5. Ziffer 6
    das Jahr 2027 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027;
  6. Ziffer 7
    das Jahr 2028 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
  7. Ziffer 8
    das Jahr 2029 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 6, Abs. Absatz 2, Ziffer 2 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer eins, wird der Prozentsatz „0,024%“ durch Prozentsatz „0,033%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 2, wird der Prozentsatz „0,029%“ durch den Prozentsatz „0,041%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Ziffer eins, wird der Prozentsatz „20%“ durch den Prozentsatz „35%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Ziffer 2, wird der Prozentsatz „50%“ durch den Prozentsatz „65%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (Paragraph eins,) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
    1. Ziffer eins
      Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
      1. Litera a
        die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten
        0,050%,
      2. Litera b
        die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten
        0,061%.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Auf die Sonderzahlung sind Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraphen 6,, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).“

Novellierungsanordnung 6, Paragraphen 7 a und 7b entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 3,, Paragraph 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Paragraphen 7 a,,7b und Paragraph 10, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Stabilitätsabgabe stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“ durch die Wortfolge „Die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung (Paragraph 5,) stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat die Steuersätze gemäß Paragraph 3, hinsichtlich der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und der budgetären Auswirkungen bis zum 31. Oktober 2029 zu evaluieren.“

Artikel 11
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19, und 81 Absatz 19, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19, und 81 Absatz 19, AlVG ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 a, Absatz 8, zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,“ durch den Ausdruck „AlVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15 a, wird nach der Wortfolge „§ 14a Absatz eins “, die Wortfolge „§ 14b“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 59, angefügt:

  1. Ziffer 59
    Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 11 a, Absatz 6,, Paragraph 13 a, Absatz 8, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird. Paragraph 15 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 43, Absatz eins, wird die Abkürzung „EstG“ durch die Abkürzung „EStG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19, und 81 Absatz 19, AlVG ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG oder Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 59, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 86, Absatz 8, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 58, Absatz 7,,“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 87, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 87, Absatz 9, erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz 6, bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz 6, und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 87, Absatz 10, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 430, werden folgende Absatz 15, bis 17 angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 16Paragraph 58, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 59, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.
  3. Absatz 17Paragraph 86, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 86, Absatz 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG bezogen wird. Paragraph 87, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird. Paragraph 87, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 87, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird.“

Artikel 13
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,,“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 13, AVRAG,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 13, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr.459 aus 1993,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 6 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz 5,, 6 und 6a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz 5, und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 8, wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, bis 6a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG bezogen wird. Paragraph 7, Absatz 6 a, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird. Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird.“

Artikel 14
Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG)

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Die Paragraphen 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 81, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 20, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, sowie Paragraph 20, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 19Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 185 und 186 angefügt:

  1. Absatz 185Paragraph 81, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

  1. Absatz 186Paragraph 81, Absatz 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

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