54. Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2a Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ die Wortfolge „ist durch eine von den Aufgabenbereichen Staatsschutz und Nachrichtendienst organisatorisch getrennte Organisationseinheit der Direktion durchzuführen und“ eingefügt.In Paragraph 2 a, Absatz eins, letzter Satz wird nach der Wortfolge „Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ die Wortfolge „ist durch eine von den Aufgabenbereichen Staatsschutz und Nachrichtendienst organisatorisch getrennte Organisationseinheit der Direktion durchzuführen und“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „246 oder 247a“ durch das Zitat „246, 247a oder 247b“ ersetzt.Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Zitat „246 oder 247a“ durch das Zitat „246, 247a oder 247b“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 3 Z 4 wird das Zitat „nach §§ 124“ durch das Zitat „nach § 50 Abs. 1a Waffengesetz – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, nach § 25 Abs. 1 und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, nach §§ 103, 124“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Zitat „nach Paragraphen 124, durch das Zitat „nach Paragraph 50, Absatz eins a, Waffengesetz – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,, nach Paragraphen 103, 124, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:Paragraph 6, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz eins, oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3
nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, odernach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, oder
kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufschieben, wenn mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist.
Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Z 2 ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß § 100 StPO zu berichten.Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Ziffer 2, ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten.
(5)Absatz 5,Der Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 2 ermächtigen, wennDer Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Absatz 2, ermächtigen, wenn
sich im Rahmen einer aufrechten erweiterten Gefahrenerforschung (Abs. 1) zugleich eine Aufgabe nach Abs. 2 stellt odersich im Rahmen einer aufrechten erweiterten Gefahrenerforschung (Absatz eins,) zugleich eine Aufgabe nach Absatz 2, stellt oder
sich diese aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des § 9 PolKG unterliegen, ergibtsich diese aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des Paragraph 9, PolKG unterliegen, ergibt
und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß § 2 Abs. 1 sowie den Rechtsschutzbeauftragten bei Beginn und Ende der Aufgabenwahrnehmung zu informieren.“und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie den Rechtsschutzbeauftragten bei Beginn und Ende der Aufgabenwahrnehmung zu informieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Eingriff in das“ die Wortfolge „Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 sowie das“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Eingriff in das“ die Wortfolge „Verbot gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, sowie das“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Bilddaten“ durch die Wortfolge „Bild- und Tondaten“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „Bilddaten“ durch die Wortfolge „Bild- und Tondaten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 14“ durch die Wortfolge „der §§ 14, 15a und 15b“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Paragraph 14, durch die Wortfolge „der Paragraphen 14, 15 a und 15 b ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „mitgeführten Endeinrichtungen“ die Wortfolge „einschließlich der Feststellung der dazugehörenden internationalen Mobilteilnehmerkennung“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „mitgeführten Endeinrichtungen“ die Wortfolge „einschließlich der Feststellung der dazugehörenden internationalen Mobilteilnehmerkennung“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Zitat „(§ 3 Z 2 ECG)“ die Wortfolge „sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach dem Zitat „(Paragraph 3, Ziffer 2, ECG)“ die Wortfolge „sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 1 werden nach Z 7 folgende Z 8 und 9 eingefügt:In Paragraph 11, Absatz eins, werden nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8 und 9 eingefügt:
Überwachung von Nachrichten und Informationen eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2, die über ein Kommunikationsnetz (§ 4 Z 1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999) gesendet, übermittelt oder empfangen werden, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens zehn Jahre beträgt, bedroht ist, oder nach § 256 StGB erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Z 9 unbedingt erforderlich ist;Überwachung von Nachrichten und Informationen eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2,, die über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 4, Ziffer eins, TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,) gesendet, übermittelt oder empfangen werden, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens zehn Jahre beträgt, bedroht ist, oder nach Paragraph 256, StGB erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Ziffer 9, unbedingt erforderlich ist;
Überwachung von Nachrichten und Informationen (Z 8), die verschlüsselt gesendet, übermittelt oder empfangen werden, durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2 unter Einsatz technischer Mittel und unter den Voraussetzungen der Z 8, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme von Z 8 ansonsten aussichtslos wäre.“Überwachung von Nachrichten und Informationen (Ziffer 8,), die verschlüsselt gesendet, übermittelt oder empfangen werden, durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 8, StGB) eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, unter Einsatz technischer Mittel und unter den Voraussetzungen der Ziffer 8,, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme von Ziffer 8, ansonsten aussichtslos wäre.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 11 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 11, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 8 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 bis 8 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, hinsichtlich Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG und des Absatz eins, Ziffer 7 bis 8 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,.
(3)Absatz 3,Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 5 und 7 und bei der Überwachung von Nachrichten nach Abs. 1 Z 8 hat die Direktion der ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung oder gerichtlichen Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats oder gerichtliche Bewilligung anzuführen.“Beim Einholen von Auskünften nach Absatz eins, Ziffer 5 und 7 und bei der Überwachung von Nachrichten nach Absatz eins, Ziffer 8, hat die Direktion der ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Absatz 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung oder gerichtlichen Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats oder gerichtliche Bewilligung anzuführen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 14 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 14, Absatz 2, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 11 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:
„Eine Ermächtigung gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist.“„Eine Ermächtigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 14 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 4, 5 und 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Direktion hat vor Beantragung der Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 beim Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutzbeauftragten zu befassen und ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Werktagen, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, zu geben. Der Antrag darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden.Die Direktion hat vor Beantragung der Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 beim Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutzbeauftragten zu befassen und ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Werktagen, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, zu geben. Der Antrag darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden.
(5)Absatz 5,Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt außerdem die Prüfung der Bewilligung und begleitende Kontrolle der Durchführung einer in § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 angeführten Ermittlungsmaßnahme (§ 15a bis § 15d), insbesondere die Prüfung, dass während der Durchführung die Bewilligung nicht überschritten wird und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (§ 15c Abs. 2).Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt außerdem die Prüfung der Bewilligung und begleitende Kontrolle der Durchführung einer in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 angeführten Ermittlungsmaßnahme (Paragraph 15 a bis Paragraph 15 d,), insbesondere die Prüfung, dass während der Durchführung die Bewilligung nicht überschritten wird und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Paragraph 15 c, Absatz 2,).
(6)Absatz 6,Die Direktion hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung, ob das Programm den rechtlichen Anforderungen, insbesondere gemäß § 15b Abs. 1, entspricht, binnen drei Monaten zu geben. Der tatsächliche Einsatz des Programms darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.“Die Direktion hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung, ob das Programm den rechtlichen Anforderungen, insbesondere gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins,, entspricht, binnen drei Monaten zu geben. Der tatsächliche Einsatz des Programms darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 15 Abs. 2 wird das Zitat „§ 14 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 2 und 5“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Zitat „§ 14 Absatz 2, durch das Zitat „§ 14 Absatz 2 und 5 ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2“ die Wortfolge „oder im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten ab Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Betroffenen einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2“ die Wortfolge „oder im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten ab Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 15 a, Absatz 3,)“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 15 werden folgende § 15a bis § 15d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraph 15 a bis Paragraph 15 d, samt Überschriften eingefügt:
„Bewilligung der Überwachung von Nachrichten
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Die Direktion hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 eine Bewilligung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 6 BVwGG) erfolgen.Die Direktion hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 eine Bewilligung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 6, BVwGG) erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach § 6 Abs. 2 sowie allenfalls einen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem um eine in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführte Person handelt,den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, sowie allenfalls einen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem um eine in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO angeführte Person handelt,
die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 und den Zeitraum, für den diese Ermächtigung erteilt wurde, die Befassung sowie allfällige Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 4),die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz 2 und den Zeitraum, für den diese Ermächtigung erteilt wurde, die Befassung sowie allfällige Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 14, Absatz 4,),
den befürchteten verfassungsgefährdenden Angriff (§ 11 Abs. 1 Z 8) sowie jene Tatsachen, aus denen sich ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff (§ 6 Abs. 2) ergibt,den befürchteten verfassungsgefährdenden Angriff (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8,) sowie jene Tatsachen, aus denen sich ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff (Paragraph 6, Absatz 2,) ergibt,
sofern gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 erforderlich die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre,sofern gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, erforderlich die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre,
die Identifizierungsmerkmale der gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 zu überwachenden technischen Einrichtung oder des gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zu überwachenden Computersystems,die Identifizierungsmerkmale der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, zu überwachenden technischen Einrichtung oder des gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, zu überwachenden Computersystems,
die begehrte Dauer der Überwachung,
die Art der Nachrichtenübertragung,
bei einer Überwachung gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zusätzlich die beabsichtigte Art des Einsatzes technischer Mittel für die Einbringung des Programms und die zu überwachenden Applikationen,bei einer Überwachung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, zusätzlich die beabsichtigte Art des Einsatzes technischer Mittel für die Einbringung des Programms und die zu überwachenden Applikationen,
allenfalls die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass Gefahr im Verzug gemäß Abs. 1 letzter Satz vorliegt, sowieallenfalls die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass Gefahr im Verzug gemäß Absatz eins, letzter Satz vorliegt, sowie
sofern gemäß § 15d Abs. 1 letzter Satz erforderlich die besonders schwerwiegenden Gründe, die den Eingriff in das Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 StPO oder die nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO geschützten Rechte verhältnismäßig erscheinen lassen.sofern gemäß Paragraph 15 d, Absatz eins, letzter Satz erforderlich die besonders schwerwiegenden Gründe, die den Eingriff in das Verbot gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, StPO oder die nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO geschützten Rechte verhältnismäßig erscheinen lassen.
§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.
(3)Absatz 3,Eine Bewilligung darf nur in jenem Umfang und für jenen künftigen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von drei Monaten; die Stellung eines erneuten Antrages zur Verlängerung der Maßnahme ist zulässig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Direktion sowie dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 5) zuzustellen.Eine Bewilligung darf nur in jenem Umfang und für jenen künftigen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von drei Monaten; die Stellung eines erneuten Antrages zur Verlängerung der Maßnahme ist zulässig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Direktion sowie dem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 14, Absatz 5,) zuzustellen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an die Direktion.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dassBei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (§ 15a Abs. 3) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (Paragraph 15 a, Absatz 3,) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.
Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten und Informationen sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(2)Absatz 2,Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dassBei jedem Einsatz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen
lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß § 50 DSG bleiben unberührt.lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß Paragraph 50, DSG bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (§ 9 Abs. 1) oder nach Abs. 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG).Die Direktion hat die nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (Paragraph 9, Absatz eins,) oder nach Absatz 4, weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (Paragraph 63, SPG).
(4)Absatz 4,Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten und Informationen Hinweise auf
einen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, oder eine Gruppierung nach § 6 Abs. 1, hat die Direktion unverzüglich die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 einzuholen und diese Nachrichten und Informationen bis zum Vorliegen der Ermächtigung gesondert zu verwahren;einen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, oder eine Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins,, hat die Direktion unverzüglich die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 einzuholen und diese Nachrichten und Informationen bis zum Vorliegen der Ermächtigung gesondert zu verwahren;
ein geplantes (§ 16 Abs. 3 SPG) oder begangenes Verbrechen (§ 17 StGB), ausgenommen strafbare Handlungen nach dem sechsten Abschnitt des StGB, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (§ 100 StPO) zu verständigen.ein geplantes (Paragraph 16, Absatz 3, SPG) oder begangenes Verbrechen (Paragraph 17, StGB), ausgenommen strafbare Handlungen nach dem sechsten Abschnitt des StGB, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (Paragraph 100, StPO) zu verständigen.
Erteilt der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung gemäß Z 1 nicht, sind diese Nachrichten und Informationen zu löschen.Erteilt der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung gemäß Ziffer eins, nicht, sind diese Nachrichten und Informationen zu löschen.
(5)Absatz 5,Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.
Besonderer Rechtsschutz bei der Überwachung von Nachrichten
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz eins,Gegen die Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) steht dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.Gegen die Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 15 a, Absatz 3,) steht dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
(2)Absatz 2,Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, jederzeit die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen direkt und vollumfänglich einzusehen und anzuhören, die Löschung von Nachrichten und Informationen oder Teilen von ihnen, insbesondere bei Überschreitung der Bewilligung, zu verlangen und sich von der ordnungsgemäßen Löschung zu überzeugen. Bei die Verhältnismäßigkeit betreffenden Bedenken (§ 14 Abs. 5) hat er unverzüglich einen begründeten Antrag auf Aufhebung der Bewilligung (§ 15a Abs. 1) beim nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu stellen; gleichzeitig hat er den Antrag der Direktion zu übermitteln. Der Direktion kommt im Verfahren auf Aufhebung der Bewilligung das Recht zur Stellungnahme zu. Gegen die Aufhebung der Bewilligung ist eine Revision durch den Bundesminister für Inneres nicht zulässig.Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, jederzeit die nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen direkt und vollumfänglich einzusehen und anzuhören, die Löschung von Nachrichten und Informationen oder Teilen von ihnen, insbesondere bei Überschreitung der Bewilligung, zu verlangen und sich von der ordnungsgemäßen Löschung zu überzeugen. Bei die Verhältnismäßigkeit betreffenden Bedenken (Paragraph 14, Absatz 5,) hat er unverzüglich einen begründeten Antrag auf Aufhebung der Bewilligung (Paragraph 15 a, Absatz eins,) beim nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu stellen; gleichzeitig hat er den Antrag der Direktion zu übermitteln. Der Direktion kommt im Verfahren auf Aufhebung der Bewilligung das Recht zur Stellungnahme zu. Gegen die Aufhebung der Bewilligung ist eine Revision durch den Bundesminister für Inneres nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes, denen Anträge gemäß Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 zugewiesen sind, sowie in diesen Angelegenheiten verwendete Bedienstete des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich vor der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach diesem Bundesgesetz kommen diesen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 erster Satz zu.Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes, denen Anträge gemäß Absatz 2, oder Paragraph 15 a, Absatz eins, zugewiesen sind, sowie in diesen Angelegenheiten verwendete Bedienstete des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich vor der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Paragraph 2 a,) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach diesem Bundesgesetz kommen diesen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechte gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 erster Satz zu.
(4)Absatz 4,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Anträge nach diesem Bundesgesetz unverzüglich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Beschluss sind die wesentlichen Entscheidungsgründe anzuführen.
(5)Absatz 5,Die Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsgericht oder sonstigen Rechtsschutzeinrichtungen im Zusammenhang mit einer Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 oder einem diesbezüglichen Rechtsmittel hat über einen sicheren Kommunikationskanal zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie sonstige Rechtsschutzeinrichtungen haben sämtliche damit in Zusammenhang stehende Daten getrennt vom sonstigen Aktenbestand zu verwahren und auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern.Die Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsgericht oder sonstigen Rechtsschutzeinrichtungen im Zusammenhang mit einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 oder einem diesbezüglichen Rechtsmittel hat über einen sicheren Kommunikationskanal zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie sonstige Rechtsschutzeinrichtungen haben sämtliche damit in Zusammenhang stehende Daten getrennt vom sonstigen Aktenbestand zu verwahren und auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern.
Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten
§ 15d.Paragraph 15 d,
(1)Absatz eins,Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu entscheiden. § 15a Abs. 1 letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu entscheiden. Paragraph 15 a, Absatz eins, letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
(2)Absatz 2,Nachrichten und Informationen, die gemäß § 9 Abs. 1 dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. § 15b Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.“Nachrichten und Informationen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Paragraph 15 b, Absatz 4, kommt nicht zur Anwendung.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 16 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 16, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9, nachweislich zu informieren. Gemeinsam mit der Information über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ist dem Betroffenen der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) zuzustellen. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß § 15b Abs. 3 weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne erheblichen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9, nachweislich zu informieren. Gemeinsam mit der Information über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 ist dem Betroffenen der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 15 a, Absatz 3,) zuzustellen. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne erheblichen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Die Information gemäß Abs. 2 kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information unmöglich ist oder aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann.“Die Information gemäß Absatz 2, kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information unmöglich ist oder aus den Gründen des Paragraph 43, Absatz 4, DSG nicht erfolgen kann.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz“ durch die Wortfolge „Vorgehen nach § 6 Abs. 4 Z 1, Ermächtigungen nach § 6 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „Unterrichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz“ durch die Wortfolge „Vorgehen nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins,, Ermächtigungen nach Paragraph 6, Absatz 5,, Unterrichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 17 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss unverzüglich zu berichten, wenn die Anzahl der Fälle einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9 innerhalb eines Kalenderjahres 30 übersteigt.Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss unverzüglich zu berichten, wenn die Anzahl der Fälle einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, innerhalb eines Kalenderjahres 30 übersteigt.
(3b)Absatz 3 b,Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss
vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 über dessen Anschaffungskosten sowie die standardisierende Leistungsbeschreibung undvor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, über dessen Anschaffungskosten sowie die standardisierende Leistungsbeschreibung und
anschließend jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres über die innerhalb des vergangenen Kalenderjahres angefallenen Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9anschließend jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres über die innerhalb des vergangenen Kalenderjahres angefallenen Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9
zu berichten.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 17 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „über wesentliche Entwicklungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere seine Kontrolltätigkeit nach § 14 Abs. 6,“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „über wesentliche Entwicklungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere seine Kontrolltätigkeit nach Paragraph 14, Absatz 6,,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 17a Abs. 3 erster Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „zu diesem Zweck kann bei ihr ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über das die Vorwürfe auch anonym gemeldet werden können, eingerichtet werden.“ angefügt.In Paragraph 17 a, Absatz 3, erster Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „zu diesem Zweck kann bei ihr ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über das die Vorwürfe auch anonym gemeldet werden können, eingerichtet werden.“ angefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 18 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 2a Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Z 5 und 7, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 3 sowie § 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11 Abs. 1 Einleitungsteil und Z 8 sowie Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 3, § 15a samt Überschrift, § 15b Abs. 3 bis 5 samt Überschrift, § 15c samt Überschrift, § 15d samt Überschrift, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. § 11 Abs. 1 Z 9, § 15b Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden erst Anwendung, wenn die technischen Voraussetzungen nach § 15b Abs. 1 und 2 für den Einsatz des Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 vorliegen. Der Umstand sowie der Zeitpunkt des Vorliegens dieser technischen Voraussetzungen sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3, sowie Paragraph 17 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins, Einleitungsteil und Ziffer 8, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz 4, 5 und 6, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 15 a, samt Überschrift, Paragraph 15 b, Absatz 3 bis 5 samt Überschrift, Paragraph 15 c, samt Überschrift, Paragraph 15 d, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 17, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 15 b, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 17, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden erst Anwendung, wenn die technischen Voraussetzungen nach Paragraph 15 b, Absatz eins und 2 für den Einsatz des Programms gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, vorliegen. Der Umstand sowie der Zeitpunkt des Vorliegens dieser technischen Voraussetzungen sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.
(12)Absatz 12,Der Bundesminister für Inneres hat die Anwendung des mit BGBl. I Nr. 54/2025 eingeführten § 6 Abs. 5 drei Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren und dem Ständigen Unterausschuss über das Ergebnis zu berichten.“Der Bundesminister für Inneres hat die Anwendung des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, eingeführten Paragraph 6, Absatz 5, drei Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren und dem Ständigen Unterausschuss über das Ergebnis zu berichten.“
22a.Novellierungsanordnung 22a, Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß § 15c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden.“Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß Paragraph 15 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
„Außerkrafttreten
§ 18a.Paragraph 18 a,
§ 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“ Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 53 Abs. 3b entfällt der Klammerausdruck „(IMSI)“ und wird das Wort „IMSI“ durch die Wortfolge „internationalen Mobilteilnehmerkennung“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 3 b, entfällt der Klammerausdruck „(IMSI)“ und wird das Wort „IMSI“ durch die Wortfolge „internationalen Mobilteilnehmerkennung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 91b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 91 b, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß.“Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Paragraph 2 a, SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 91b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 91 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter den Rechtsschutzbeauftragten oder einen seiner Stellvertreter vorzeitig abberufen,
wenn dieser mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt oder
bei nachträglicher Unvereinbarkeit nach Abs. 1 oder 1a.“bei nachträglicher Unvereinbarkeit nach Absatz eins, oder 1a.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 91b Abs. 3 erster Satz werden nach der Wortfolge „Personal- und Sacherfordernisse“ die Wortfolge „sowie technischen Ressourcen“ eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie die Wortfolge „diese Personen haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist; § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß.“ eingefügt.In Paragraph 91 b, Absatz 3, erster Satz werden nach der Wortfolge „Personal- und Sacherfordernisse“ die Wortfolge „sowie technischen Ressourcen“ eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie die Wortfolge „diese Personen haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Paragraph 2 a, SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist; Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß.“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 94 wird folgender Abs. 58 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 58, angefügt:
„(58)Absatz 58,§ 53 Abs. 3b sowie § 91b Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 53, Absatz 3 b, sowie Paragraph 91 b, Absatz eins a, 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 96 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 96, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 91b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 zur Anwendung.Paragraph 91 b, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, zur Anwendung.
(12)Absatz 12,§ 91b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 bereits zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit eingesetzt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 durchzuführen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gelten sinngemäß.“Paragraph 91 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, bereits zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit eingesetzt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, durchzuführen ist. Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz SNG gelten sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021
Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2024, wird wie folgt geändert:Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 161 Abs. 3 wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 5/2016,“ die Wortfolge „der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ eingefügt.In Paragraph 161, Absatz 3, wird nach dem Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 5 aus 2016,,“ die Wortfolge „der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 162 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 7 SNG“ die Wortfolge „und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ eingefügt.In Paragraph 162, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 11 Absatz eins, Ziffer 7, SNG“ die Wortfolge „und der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 162 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 7 SNG“ die Wortfolge „und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ und nach der Wortfolge „Regionen und Tourismus“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem Bundesminister für Inneres“ eingefügt.In Paragraph 162, Absatz 2, wird nach dem Zitat „§ 11 Absatz eins, Ziffer 7, SNG“ die Wortfolge „und der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG“ und nach der Wortfolge „Regionen und Tourismus“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem Bundesminister für Inneres“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 162 Abs. 3 wird die Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO“ durch die Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ ersetzt.In Paragraph 162, Absatz 3, wird die Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO“ durch die Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO und der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 217 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 217, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 161 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 161, Absatz 3, sowie Paragraph 162, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 15, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Rechtssachen nach dem Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, sind nur jenen Richterinnen und Richtern zuzuweisen, die als vertrauenswürdig nach Maßgabe einer zuvor durchgeführten Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach § 15c Abs. 3 SNG gelten.“Rechtssachen nach dem Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, sind nur jenen Richterinnen und Richtern zuzuweisen, die als vertrauenswürdig nach Maßgabe einer zuvor durchgeführten Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach Paragraph 15 c, Absatz 3, SNG gelten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rufbereitschaft und Journaldienst
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Beim Bundesverwaltungsgericht hat außerhalb der gerichtlichen Amtsstunden die erforderliche Anzahl an Richterinnen und Richtern Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richterinnen und Richter zur Rufbereitschaft hat der Geschäftsverteilungsausschuss so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richterinnen und Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richterinnen und Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an die Präsidentin oder den Präsidenten abgeändert werden.
(2)Absatz 2,Während der Rufbereitschaft hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie oder er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle der oder des sonst nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters außerhalb der gerichtlichen Amtsstunden anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Amtsstunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen anordnen, dass während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat jede und jeder für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richterin oder Richter ihren oder seinen Dienst zu versehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„§ 20.Paragraph 20,
Erkenntnisse und nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen bleiben
Erkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 29 Abs. 5 VwGVG und § 50 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG,Erkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG und Paragraph 50, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG,
Erkenntnisse und Beschlüsse, die im Zusammenhang mit einem anderen Erkenntnis oder Beschluss gleichlautend ergehen,
Beschlüsse betreffend Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens,
Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 62 Abs. 4 AVG,Berichtigungsbeschlüsse gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG,
Beschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 17 VwGVG iVm §§ 53a und 53b AVG sowieBeschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a und 53 b AVG sowie
Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 SNG.“Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 SNG.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 27 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 15 Abs. 3a, § 16a samt Überschrift und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.“Paragraph 15, Absatz 3 a,, Paragraph 16 a, samt Überschrift und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.“
Artikel 5
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 66 Abs. 3 lautet:Paragraph 66, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richterinnen und Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 212 wird folgender Abs. 83 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 83, angefügt:
„(83)Absatz 83,§ 66 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.“Paragraph 66, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker