BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. Juli 2025

Teil römisch eins

49. Bundesgesetz:

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Wertpapierfirmengesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz sowie des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 132 Ausschussbericht 139 Sitzung 35,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11680 Sitzung 980,, )

 

[CELEX-Nr.: 32024L2994, 32019L2034, 32013L0036, 32009L0065]

49. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand / Bezeichnung

                   1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

                   2

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

                   3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

                   4

Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

                   5

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

                   6

Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018“ durch die Wortfolge „des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 36, wird der Verweis „"Art". 2 Nummer 24“ auf den Verweis „"Art". 2 Nr. 24“ geändert und der Punkt am Ende der Aufzählung durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 37, angefügt:

  1. Ziffer 37
    zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) 648 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „§ 153 Absatz eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,“ durch die Wortfolge „"Art". 10 Absatz eins und Artikel 14, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 3, wird der Verweis „§ 1 Ziffer 2, BörseG 2018“ durch den Verweis „§ 1 Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird der Verweis „§ 29 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 38 WAG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 74, Absatz eins, wird die Wortfolge „Geschäfte mit OTC-Derivaten“ durch das Wort „Derivatgeschäfte“ sowie der Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nummer 26“ durch den Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 26“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei des OGAW bei Derivatgeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zugelassene oder gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannte CCP zentral gecleart werden, darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 72, ist, 10 vH des Fondsvermögens,
    2. Ziffer 2
      ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Risikopositionen, die aus Derivatgeschäften mit diesem Unternehmen erwachsen, die nicht durch eine gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zugelassene oder gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannte CCP zentral gecleart werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 134, Absatz 4, wird das Wort „Kleinanleger“ durch das Wort „Privatkunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 10, wird die Wortfolge „oder Artikel 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch die Wortfolge „oder gemäß Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 196, Absatz 2, werden die Punkte am Ende der Ziffer 27 und 29 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 30, angefügt:

  1. Ziffer 30
    Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 196 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 2034, hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 36 und 37, Paragraph 74, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3,, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 27, 29 und 30 sowie Paragraph 196 a, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 2 und 6“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

Das Wertpapierfirmengesetz – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 47, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 47a.

Offenlegung der Anlagestrategie“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „auf die in Paragraph 4 und in Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Wertpapierfirmen“ durch die Wortfolge „auf die in Artikel eins, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Wertpapierfirmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 35, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 36 und 37 angefügt:

  1. Ziffer 36
    zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,;
  2. Ziffer 37
    qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und in Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Bedingungen;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 20, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 5, hat das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Für die Zwecke der in Paragraph 20, genannten Risiken hat die FMA Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Paragraph 20, ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 9, Der Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die Zwecke des Paragraph 20,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 27, sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ist die FMA befugt,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Absatz eins,, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, um Hilfe ersuchen.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:

Offenlegung der Anlagestrategie

Paragraph 47 a,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/2033
    1. Ziffer eins
      den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren,
    2. Ziffer 2
      eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,
    3. Ziffer 3
      eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und
    4. Ziffer 4
      die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten offenzulegen.
  2. Absatz 2,Die Offenlegungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
  3. Absatz 3,Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Absatz eins, nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 2034, hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Text des Paragraph 56, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Ziffer 35, 36 und 37, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 6 a,, Paragraph 25, Absatz 2 a,, Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 13 und 14, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 11, sowie Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, In Ziffer 6, der Anlage zu Paragraph 21, entfällt die Wortfolge „allgemeinen Grundsätze der“.

Novellierungsanordnung 17, In Ziffer 13, Litera a, der Anlage zu Paragraph 21, wird nach der Wortfolge „Geschäftszyklus des Unternehmens“ die Wortfolge „und seinen Geschäftsrisiken“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Ziffer 14, der Anlage zu Paragraph 21, lautet:

  1. Ziffer 14
    Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Schlussteil der Ziffer 18, der Anlage zu Paragraph 21, wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA kann Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.“

Artikel 5
Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a.

Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, durch eine zentrale Gegenpartei, eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens der zentralen Gegenpartei, der finanziellen Gegenpartei oder der nichtfinanziellen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 22 d, FMABG.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3 a, samt Überschrift lautet:

„Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 3 a,

Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 dieses Bundesgesetzes, Artikel 4 a, Absatz eins, Buchstabe a, Artikel 7 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Artikel 7 b, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit dies jeweils finanzielle Gegenparteien betrifft, Artikel 11, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Artikel 27, Absatz 3,, Artikel 28, Absatz 5,, Artikel 29, Absatz 3,, Artikel 31, Absatz eins und 3, Artikel 35, Absatz 3,, Artikel 37, Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 38, Absatz 3,, Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 52, Absatz eins, dritter Unterabsatz und Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Absatz eins, eines Verantwortlichen (Paragraph 9, VStG) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der finanziellen Gegenpartei oder gegenüber der nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Paragraph 3, Absatz 10, anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von Paragraph 22, Absatz 11, FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 3 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist für jeden Tag des Verzugs, bis der Verstoß beendet ist, zu verhängen und ab dem in dem Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe festgelegten Termin zu berechnen. Nach Ende dieses Zeitraums hat die FMA diese Maßnahme zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu verlängern.
  2. Absatz 6,Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Absatz eins, eines Verantwortlichen (Paragraph 9, VStG) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, durch wiederholt systematische offensichtliche Fehler in den gemeldeten Angaben absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der zentralen Gegenpartei, finanziellen Gegenpartei und nicht finanziellen Gegenpartei gemäß Paragraph 3, Absatz 10, anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von Paragraph 22, Absatz 11, FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 1 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist ab dem Zeitpunkt, der in dem Bescheid der FMA festgelegt ist, für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß andauert, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11 a, samt Überschrift lautet:

„Umsetzungshinweis

Paragraph 11 a,

Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 575 aus 2013, und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

Artikel 6
Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

Das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 2, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a.

Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung“

b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 9, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 9a.

Qualifizierte Beteiligungen“

c) Der Eintrag zu Paragraph 21, lautet:

„§ 21.

Verweise und Verordnungen“

d) Nach dem Eintrag zu Paragraph 21, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21a.

Umsetzungshinweis“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority)“ die Wortfolge „und der EBA (European Banking Authority)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 a, samt Überschrift lautet:

„Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 2 a,

Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Artikel 7, Absatz eins und 7, Artikel 19, Absatz eins,, Artikel 22 a, Absatz eins und 5, Artikel 23, Absatz 3, 4 und 9, Artikel 27, Absatz 11,, Artikel 27 a, Absatz eins,, Artikel 28, Absatz 6,, Artikel 29, Absatz 2,, Artikel 30, Absatz 3,, Artikel 48, Absatz 2,, Artikel 54, Absatz 7,, Artikel 55, Absatz eins,, Artikel 56, Absatz eins und Artikel 59, Absatz 4, Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Verweis „"Art". 26 Absatz 8, durch den Verweis „"Art". 26 Absatz 8, oder 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, wird die Wortfolge „"Art". 48 Absatz 7,, Artikel 46, Absatz 6, oder Artikel 47, Absatz 3, durch die Wortfolge „"Art". 45 Absatz 7,, Artikel 46, Absatz 6,, Artikel 47, Absatz 3, oder Artikel 47 a, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „"Art". 6 Absatz 3 und 4 durch den Verweis „"Art". 6 Absatz 3, 4 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Verweis „"Art". 7 Absatz eins bis 3, 9 und 10 durch den Verweis „"Art". 7 Absatz eins, 2 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Text des Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Artikel 49, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Qualifizierte Beteiligungen

Paragraph 9 a,

Die FMA hat gemäß Artikel 27 b, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Artikel 27 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, an die FMA zu übermitteln sind.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 2, oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Artikel 54, Absatz 2 a, Buchstabe a oder b oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß Paragraph 4, BWG.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffneten Konten über einen Zeitraum von einem Jahr die Obergrenze nicht überschreitet, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 54, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in den technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 17, entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 37,“.

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu Paragraph 21, lautet:

„Verweise und Verordnungen“

Novellierungsanordnung 17, Dem Text des Paragraph 21, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

Paragraph 21 a,

Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Text des Paragraph 22, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, tritt mit dem Datum der Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards in Kraft, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 54, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erlassen hat.
  2. Absatz 3,Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, tritt mit 17. Jänner 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker