49. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art."Art". | Gegenstand / Bezeichnung |
1 | Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes |
2 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
3 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 |
4 | Änderung des Wertpapierfirmengesetzes |
5 | Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes |
6 | Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „der § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ durch die Wortfolge „des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018“ durch die Wortfolge „des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 36 wird der Verweis „Art. 2 Nummer 24“ auf den Verweis „Art. 2 Nr. 24“ geändert und der Punkt am Ende der Aufzählung durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 37 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 36, wird der Verweis „"Art". 2 Nummer 24“ auf den Verweis „"Art". 2 Nr. 24“ geändert und der Punkt am Ende der Aufzählung durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 37, angefügt:
zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 648/2012.“zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) 648 aus 2012,.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „§ 153 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,“ durch die Wortfolge „Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „§ 153 Absatz eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,“ durch die Wortfolge „"Art". 10 Absatz eins und Artikel 14, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 3 wird der Verweis „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ durch den Verweis „§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, wird der Verweis „§ 1 Ziffer 2, BörseG 2018“ durch den Verweis „§ 1 Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 42 Abs. 2 Z 1 lit. b wird der Verweis „§ 29 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 38 WAG 2018“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird der Verweis „§ 29 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 38 WAG 2018“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 74 Abs. 1 wird die Wortfolge „Geschäfte mit OTC-Derivaten“ durch das Wort „Derivatgeschäfte“ sowie der Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 26“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 26“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz eins, wird die Wortfolge „Geschäfte mit OTC-Derivaten“ durch das Wort „Derivatgeschäfte“ sowie der Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nummer 26“ durch den Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 26“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 74 Abs. 2 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei des OGAW bei Derivatgeschäften, die nicht durch eine gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte CCP zentral gecleart werden, darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:Die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei des OGAW bei Derivatgeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zugelassene oder gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannte CCP zentral gecleart werden, darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:
wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 72 ist, 10 vH des Fondsvermögens,wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 72, ist, 10 vH des Fondsvermögens,
ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 74 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Risikopositionen, die aus Derivatgeschäften mit diesem Unternehmen erwachsen, die nicht durch eine gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte CCP zentral gecleart werden.“Risikopositionen, die aus Derivatgeschäften mit diesem Unternehmen erwachsen, die nicht durch eine gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zugelassene oder gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannte CCP zentral gecleart werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 134 Abs. 4 wird das Wort „Kleinanleger“ durch das Wort „Privatkunden“ ersetzt.In Paragraph 134, Absatz 4, wird das Wort „Kleinanleger“ durch das Wort „Privatkunden“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 145 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „oder Art. 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch die Wortfolge „oder gemäß Art. 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 10, wird die Wortfolge „oder Artikel 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch die Wortfolge „oder gemäß Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 196 Abs. 2 werden die Punkte am Ende der Z 27 und 29 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 30 angefügt:In Paragraph 196, Absatz 2, werden die Punkte am Ende der Ziffer 27 und 29 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 30, angefügt:
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 196a wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 196 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 2034, hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 200 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39,§ 3 Abs. 2 Z 36 und 37, § 74 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 196 Abs. 2 Z 27, 29 und 30 sowie § 196a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 36 und 37, Paragraph 74, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3,, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 27, 29 und 30 sowie Paragraph 196 a, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2025, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 2 und 6“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 2 und 6“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Wertpapierfirmengesetzes
Das Wertpapierfirmengesetz – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird wie folgt geändert:Das Wertpapierfirmengesetz – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 47, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 47a. | Offenlegung der Anlagestrategie“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf die in § 4 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen“ durch die Wortfolge „auf die in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „auf die in Paragraph 4 und in Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Wertpapierfirmen“ durch die Wortfolge „auf die in Artikel eins, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Wertpapierfirmen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 35 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 36 und 37 angefügt:In Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 35, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 36 und 37 angefügt:
zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,;
qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033“.In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und in Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;“wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Bedingungen;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 20 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 20, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5 hat das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 5, hat das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Für die Zwecke der in § 20 genannten Risiken hat die FMA Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß § 20 ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überwachen.“Für die Zwecke der in Paragraph 20, genannten Risiken hat die FMA Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Paragraph 20, ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überwachen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Einleitungsteil des § 28 Abs. 2 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Zwecke des § 20, § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 ist die FMA befugt,“Für die Zwecke des Paragraph 20,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 27, sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ist die FMA befugt,“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 28 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:In Paragraph 28, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:
von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.“von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 41 Abs. 2 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Abs. 1, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.“Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Absatz eins,, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, um Hilfe ersuchen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:
„Offenlegung der Anlagestrategie
§ 47a.Paragraph 47 a,
(1)Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/2033
den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren,
eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,
eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und
die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten offenzulegen.die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten offenzulegen.
(2)Absatz 2,Die Offenlegungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.Die Offenlegungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
(3)Absatz 3,Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Abs. 1 nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.“Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Absatz eins, nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 53 Abs. 2 Z 11 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 2034, hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem Text des § 56 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 56, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Z 35, 36 und 37, § 16 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1 Z 4 und 5, § 20 Abs. 6a, § 25 Abs. 2a, Einleitungsteil des § 28 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 13 und 14, § 53 Abs. 2 Z 11 sowie § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 35, 36 und 37, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 6 a,, Paragraph 25, Absatz 2 a,, Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 13 und 14, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 11, sowie Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, In Z 6 der Anlage zu § 21 entfällt die Wortfolge „allgemeinen Grundsätze der“.In Ziffer 6, der Anlage zu Paragraph 21, entfällt die Wortfolge „allgemeinen Grundsätze der“.
17.Novellierungsanordnung 17, In Z 13 lit. a der Anlage zu § 21 wird nach der Wortfolge „Geschäftszyklus des Unternehmens“ die Wortfolge „und seinen Geschäftsrisiken“ eingefügt.In Ziffer 13, Litera a, der Anlage zu Paragraph 21, wird nach der Wortfolge „Geschäftszyklus des Unternehmens“ die Wortfolge „und seinen Geschäftsrisiken“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Z 14 der Anlage zu § 21 lautet:Ziffer 14, der Anlage zu Paragraph 21, lautet:
Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem Schlussteil der Z 18 der Anlage zu § 21 wird folgender Satz angefügt:Dem Schlussteil der Ziffer 18, der Anlage zu Paragraph 21, wird folgender Satz angefügt:
„Die FMA kann Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.“
Artikel 5
Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 3a. | Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 10 lautet:Paragraph 3, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10,Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 6 Abs. 1 durch eine zentrale Gegenpartei, eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens der zentralen Gegenpartei, der finanziellen Gegenpartei oder der nichtfinanziellen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 22d FMABG.“Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, durch eine zentrale Gegenpartei, eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens der zentralen Gegenpartei, der finanziellen Gegenpartei oder der nichtfinanziellen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 22 d, FMABG.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3a samt Überschrift lautet:Paragraph 3 a, samt Überschrift lautet:
„Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 3a.Paragraph 3 a,
Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 dieses Bundesgesetzes, Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a, Art. 7a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Art. 7b Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit dies jeweils finanzielle Gegenparteien betrifft, Art. 11 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 5, Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 und 3, Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 38 Abs. 3, Art. 41 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 dritter Unterabsatz und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“ Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 dieses Bundesgesetzes, Artikel 4 a, Absatz eins, Buchstabe a, Artikel 7 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Artikel 7 b, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit dies jeweils finanzielle Gegenparteien betrifft, Artikel 11, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Artikel 27, Absatz 3,, Artikel 28, Absatz 5,, Artikel 29, Absatz 3,, Artikel 31, Absatz eins und 3, Artikel 35, Absatz 3,, Artikel 37, Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 38, Absatz 3,, Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 52, Absatz eins, dritter Unterabsatz und Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Abs. 1 eines Verantwortlichen (§ 9 VStG) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der finanziellen Gegenpartei oder gegenüber der nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß § 3 Abs. 10 anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von § 22 Abs. 11 FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 3 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist für jeden Tag des Verzugs, bis der Verstoß beendet ist, zu verhängen und ab dem in dem Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe festgelegten Termin zu berechnen. Nach Ende dieses Zeitraums hat die FMA diese Maßnahme zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu verlängern.Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Absatz eins, eines Verantwortlichen (Paragraph 9, VStG) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der finanziellen Gegenpartei oder gegenüber der nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Paragraph 3, Absatz 10, anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von Paragraph 22, Absatz 11, FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 3 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist für jeden Tag des Verzugs, bis der Verstoß beendet ist, zu verhängen und ab dem in dem Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe festgelegten Termin zu berechnen. Nach Ende dieses Zeitraums hat die FMA diese Maßnahme zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu verlängern.
(6)Absatz 6,Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Abs. 1 eines Verantwortlichen (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch wiederholt systematische offensichtliche Fehler in den gemeldeten Angaben absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der zentralen Gegenpartei, finanziellen Gegenpartei und nicht finanziellen Gegenpartei gemäß § 3 Abs. 10 anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von § 22 Abs. 11 FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 1 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist ab dem Zeitpunkt, der in dem Bescheid der FMA festgelegt ist, für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß andauert, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist.“Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Absatz eins, eines Verantwortlichen (Paragraph 9, VStG) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, durch wiederholt systematische offensichtliche Fehler in den gemeldeten Angaben absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der zentralen Gegenpartei, finanziellen Gegenpartei und nicht finanziellen Gegenpartei gemäß Paragraph 3, Absatz 10, anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von Paragraph 22, Absatz 11, FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 1 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist ab dem Zeitpunkt, der in dem Bescheid der FMA festgelegt ist, für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß andauert, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024, anzuwenden.“Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024, anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11a samt Überschrift lautet:Paragraph 11 a, samt Überschrift lautet:
„Umsetzungshinweis
§ 11a.Paragraph 11 a,
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“ Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 575 aus 2013, und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“
Artikel 6
Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes
Das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:Das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 2, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 2a. | Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung“ |
b) Nach dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 9, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 9a. | Qualifizierte Beteiligungen“ |
c) Der Eintrag zu § 21 lautet:c) Der Eintrag zu Paragraph 21, lautet:
„§ 21. | Verweise und Verordnungen“ |
d) Nach dem Eintrag zu § 21 wird folgender Eintrag eingefügt:d) Nach dem Eintrag zu Paragraph 21, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 21a. | Umsetzungshinweis“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1,“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority)“ die Wortfolge „und der EBA (European Banking Authority)“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority)“ die Wortfolge „und der EBA (European Banking Authority)“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2a samt Überschrift lautet:Paragraph 2 a, samt Überschrift lautet:
„Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 2a.Paragraph 2 a,
Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 3, 4 und 9, Art. 27 Abs. 11, Art. 27a Abs. 1, Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2, Art. 54 Abs. 7, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“ Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Artikel 7, Absatz eins und 7, Artikel 19, Absatz eins,, Artikel 22 a, Absatz eins und 5, Artikel 23, Absatz 3, 4 und 9, Artikel 27, Absatz 11,, Artikel 27 a, Absatz eins,, Artikel 28, Absatz 6,, Artikel 29, Absatz 2,, Artikel 30, Absatz 3,, Artikel 48, Absatz 2,, Artikel 54, Absatz 7,, Artikel 55, Absatz eins,, Artikel 56, Absatz eins und Artikel 59, Absatz 4, Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Verweis „Art. 26 Abs. 8“ durch den Verweis „Art. 26 Abs. 8 oder 9“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Verweis „"Art". 26 Absatz 8, durch den Verweis „"Art". 26 Absatz 8, oder 9“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e wird die Wortfolge „Art. 48 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6 oder Art. 47 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Art. 45 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6, Art. 47 Abs. 3 oder Art. 47a Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, wird die Wortfolge „"Art". 48 Absatz 7,, Artikel 46, Absatz 6, oder Artikel 47, Absatz 3, durch die Wortfolge „"Art". 45 Absatz 7,, Artikel 46, Absatz 6,, Artikel 47, Absatz 3, oder Artikel 47 a, Absatz 3, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „Art. 6 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „Art. 6 Abs. 3, 4 und 5“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „"Art". 6 Absatz 3 und 4 durch den Verweis „"Art". 6 Absatz 3, 4 und 5 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „Art. 7 Abs. 1 bis 3, 9 und 10“ durch den Verweis „Art. 7 Abs. 1, 2 und 7“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Verweis „"Art". 7 Absatz eins bis 3, 9 und 10 durch den Verweis „"Art". 7 Absatz eins, 2 und 7 ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.“Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Artikel 49, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Qualifizierte Beteiligungen
§ 9a.Paragraph 9 a,
Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind.“ Die FMA hat gemäß Artikel 27 b, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Artikel 27 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, an die FMA zu übermitteln sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.“Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 2, oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Artikel 54, Absatz 2 a, Buchstabe a oder b oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß Paragraph 4, BWG.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.“Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erfüllen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 Abs. 5 lautet:Paragraph 12, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abs. 4 gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffneten Konten über einen Zeitraum von einem Jahr die Obergrenze nicht überschreitet, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in den technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde.“Absatz 4, gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffneten Konten über einen Zeitraum von einem Jahr die Obergrenze nicht überschreitet, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 54, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in den technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 17 entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37,“.In Paragraph 17, entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 37,“.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu § 21 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 21, lautet:
„Verweise und Verordnungen“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem Text des § 21 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 21, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 21a.Paragraph 21 a,
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.“ Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem Text des § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Dem Text des Paragraph 22, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 tritt mit dem Datum der Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards in Kraft, die die Europäische Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassen hat.Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, tritt mit dem Datum der Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards in Kraft, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 54, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erlassen hat.
(3)Absatz 3,§ 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 tritt mit 17. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, tritt mit 17. Jänner 2026 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker