BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. Juli 2025

Teil römisch eins

48. Bundesgesetz:

Änderung des Börsegesetzes 2018 sowie des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 131 Ausschussbericht 138 Sitzung 35,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11679 Sitzung 980,, )

 

[CELEX-Nr.: 32024L0790, 32014L0065]

48. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel 2

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 1
Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 16,

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 18 :

„§ 18.

Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 76,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem gemäß Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Ziffer 18, wird das Wort „Maktbetreiber“ durch das Wort „Marktbetreiber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Das Börseunternehmen muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und in Ausnahmefällen, jedwedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass die Parameter für die Einstellung des Handels so in geeigneter Weise austariert werden, dass der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a und 6 b eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Das Börseunternehmen hat auf seiner Webseite Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 6 b,Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 7 und 9 bis 12, zu ergreifen, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, wenn das Börseunternehmen den Handel gemäß Absatz 6, trotz erheblicher Kursbewegungen, die ein Finanzinstrument oder damit zusammenhängende Finanzinstrumente betreffen und zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt haben, nicht einstellt oder beschränkt.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Das Börseunternehmen kann in Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die außerhalb des EWR vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung gemäß Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, die gleiche Tick-Größe vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 16, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 17, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 93 Absatz 2, Ziffer 7, durch den Verweis auf „§ 93 Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 12, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 wird jeweils der Verweis auf „§ 1 Ziffer 7, Litera d bis k WAG 2018“ durch den Verweis auf „§ 1 Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:

„Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten“

Novellierungsanordnung 13, Im Einleitungsteil des Paragraph 19, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „an dem Warenderivate“ die Wortfolge „oder Derivate von Emissionszertifikaten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Absatz 6
    1. Ziffer eins
      Folgendes zu veröffentlichen:
      1. Litera a
        im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4, oder
      2. Litera b
        für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den in Litera a, genannten Elementen, und
    2. Ziffer 2
      mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz
      1. Litera a
        der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, oder
      2. Litera b
        der FMA
      zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 20, Absatz eins a, werden folgende Absatz eins b und eins c eingefügt:

  1. Absatz eins b,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.
  2. Absatz eins c,Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Berichte der FMA und ESMA zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Absatz 6
    1. Ziffer eins
      der FMA als zuständiger Behörde für die an einem inländischen Handelsplatz gehandelten Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten oder
    2. Ziffer 2
      der zentralen zuständigen Behörde, wenn die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichen Volumina gehandelt werden,
    mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Position ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 17, Im Einleitungsteil des Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon“ durch die Wortfolge „einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Emissionszertifikaten oder Derivaten davon“ durch die Wortfolge „Derivaten von Emissionszertifikaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 20, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 21, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9 und 10 werden angefügt:

  1. Ziffer 9
    Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass es die in Artikel 22 b, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllt;
  2. Ziffer 10
    über mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer zu verfügen, die die Möglichkeit haben, mit allen anderen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    es muss sichergestellt sein, dass das Börseunternehmen den Dritten jederzeit wirksam überwachen kann, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und die Auslagerung jederzeit beenden kann und zwar gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung, wenn dadurch die Kontinuität und Qualität des Börsebetriebs nicht beeinträchtigt wird;“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 39, Absatz 2, wird der Verweis auf „"Art". 35 Absatz 4 und 6 oder Artikel 36, Absatz eins, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“ durch den Verweis auf „"Art". 2 oder 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 39, Absatz 3, wird der Verweis auf „"Art". 35 Absatz eins bis 3 oder Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“ durch den Verweis auf „"Art". 1 oder 3 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 39, Absatz 4, wird der Verweis auf „"Art". 37 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2006“ durch den Verweis auf „"Art". 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 76, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 77, Absatz 3, wird der Verweis auf „§ 62 Absatz eins, 3 und 4 durch den Verweis auf „§ 62 Absatz eins und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 80, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Betreiber eines MTF oder OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie die in Artikel 22 b, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 80, Absatz 4, wird das Wort „Zuständikeit“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 81, Absatz eins, wird das Wort „aussetzen“ durch das Wort „auszusetzen“ und das Wort „ausschließen“ durch das Wort „auszuschließen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 81, Absatz 2 und 6 bis 8 wird jeweils der Verweis auf „§ 1 Ziffer 7, Litera d bis k WAG 2018“ durch den Verweis auf „§ 1 Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 92, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 7,, Artikel 11, Absatz 3,, Artikel 20, Absatz 2 und Artikel 21, Absatz 4 und 4 a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, gewähren.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 95, Absatz eins, letzter Satz wird der Verweis auf „Abs. 3 Ziffer 2 bis 4 durch den Verweis auf „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    als Börsemitglied gegen die Handelsregeln gemäß Paragraph 9, oder als Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 33, Ziffer eins,,“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis auf „§ 11“ durch den Verweis auf „§ 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 12, durch die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 11 und 12 ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Artikel 22 c, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 28, wird das Wort „Meldeververpflichtung“ durch das Wort „Meldeverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 35, lautet:

  1. Ziffer 35
    gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Artikel 3, Absatz eins und 3 oder Artikel 8, Absatz eins, oder Artikel 8 a, Absatz eins und 2 oder Artikel 8 b, oder gegen Artikel 4, Absatz 3, UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 37 bis 40 lautet:

  1. Ziffer 37
    gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 7, Absatz eins, UAbs. 3 Satz 1, Artikel 11, Absatz eins, UAbs. 2 Satz 1, Artikel 11, Absatz eins a, UAbs. 2, Artikel 11, Absatz eins b,, Artikel 11, Absatz 3, UAbs. 4, Artikel 11 a, Absatz eins, UAbs. 2 Satz 1 oder Artikel 11 a, Absatz eins, UAbs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
  2. Ziffer 38
    gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder Artikel 13, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
  3. Ziffer 39
    gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 14, Absatz eins, 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
  4. Ziffer 40
    gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 15, Absatz eins, UAbs. 1, UAbs. 2 Sätze 1 und 3 und UAbs. 3, Artikel 15, Absatz 2, oder Artikel 15, Absatz 4, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 42, entfällt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 43, lautet:

  1. Ziffer 43
    gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 20, Absatz eins,, Absatz eins a, oder Absatz 2, Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 46, lautet:

  1. Ziffer 46
    gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Artikel 28, Absatz eins,, Artikel 29, Absatz eins und 2, Artikel 30, Absatz eins, oder Artikel 31, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 49, werden folgende Ziffer 50 und 51 eingefügt:

  1. Ziffer 50
    gegen die Verpflichtungen für Handelsplätze zur Begrenzung des Volumens gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
  2. Ziffer 51
    gegen die Bestimmungen betreffend die Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker gemäß Artikel 22 a, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder gegen die Bestimmungen betreffend die erforderliche Qualität der Daten gemäß Artikel 22 b, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 190, Absatz 4, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/2811, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024;“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2017 Seite 117;“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024;“

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 192 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024 und dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen, ABl. Nr. L 2024/791 vom 08.03.2024.“

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 18,, Paragraph 10, Absatz 6, 6 a und 6 b, Paragraph 15, Absatz eins a,, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins, eins b, eins c, 2, 4 und 6, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10, Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz 2 a,, Paragraph 92, Absatz 4,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 7, 35, 37 bis 40, 43, 46, 50 und 51, Paragraph 190, Absatz 4, Ziffer 16 und Absatz 5, Ziffer 13, sowie Paragraph 192 a, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025, treten mit 29. September 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 16 und 76, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 76, samt Überschrift und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 42, treten mit Ablauf des 28. September 2025 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 64 vom 10.03.2017 Seite 116“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1014, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 153“.

Novellierungsanordnung 3, Im Schlussteil von Paragraph eins, Ziffer 8, wird der Verweis auf „"Art". 4 Absatz eins, UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG“ durch den Verweis auf „"Art". 25 Absatz 4, Buchstabe a UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    Multilaterales System: ein System gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Ziffer 28, lautet:

  1. Ziffer 28
    Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung betreibt, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF oder eines OTF ausführt, ohne selbst ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Ziffer 60 bis 62 lautet:

  1. Ziffer 60
    Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA): eine Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  2. Ziffer 61
    Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP): eine Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  3. Ziffer 62
    Genehmigter Meldemechanismus (ARM): eine Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    sind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF mit Ausnahme nichtfinanzieller Unternehmen, die an einem Handelsplatz zum Zwecke des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Unternehmen oder ihrer Gruppen verringern, oder“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 62, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 62, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Für Finanzinstrumente, die den Handelspflichten nach den Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegen, hat ein Rechtsträger nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber zu unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 64, Absatz eins, wird die Wortfolge „und seiner Ausführungspolitik“ durch die Wortfolge „zur Auftragsausführung oder seiner Grundsätze der Auftragsausführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 64, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 64, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ein Rechtsträger hat die Wirksamkeit seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung und seine Grundsätze der Auftragsausführung zu überwachen, um etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Einleitungsteil des Paragraph 90, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Verweis auf „§ 37 Absatz 5, BörseG 2018“ durch den Verweis auf „§ 29 Absatz 5, BörseG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 90, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 7,, Artikel 11, Absatz 3,, Artikel 20, Absatz 2 und Artikel 21, Absatz 4 und 4 a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, gewähren.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 92, Absatz 8, wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, oder einer aufgrund dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder einer aufgrund dieser EU-Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 95, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 54, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und der Ziffer 55, ein Beistrich angefügt; nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 55, wird folgende Ziffer 56, angefügt:

  1. Ziffer 56
    gegen das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen gemäß Artikel 39 a, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „verstößt,“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Am Ende des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „verstößt,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Im Schlussteil des Paragraph 96, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 95 Absatz eins, durch den Verweis auf „§ 95 Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/2811, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024;“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 114 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024 und dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen, ABl. Nr. L 2024/791 vom 08.03.2024.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph eins, Ziffer 23, 28 und 60 bis 62, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 62, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz eins und 3, Paragraph 90, Absatz 11,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 54 bis 56, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 14 und Absatz 4, Ziffer 16, sowie Paragraph 114 a, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025, treten mit 29. September 2025 in Kraft. Paragraph 62, Absatz 4 und Paragraph 64, Absatz 2, treten mit Ablauf des 28. September 2025 außer Kraft.“

Van der Bellen

Stocker