BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. Juli 2025

Teil römisch eins

45. Bundesgesetz:

Änderung des Strafgesetzbuches

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 135 Ausschussbericht 146 Sitzung 37,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11667 Sitzung 980,, )

 

[CELEX-Nr.: 32024L1385]

45. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel

3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 218, Absatz eins, entfällt die Wendung „ , wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 218, Absatz eins a, wird die Wendung „Nach Absatz eins, ist auch“ durch die Wendung „Ebenso ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 218, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 218, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Täter ist nach Absatz eins, eins a, oder 1b nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Er ist im Fall des Absatz eins, eins a, oder 1b nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel eins, in

der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel eins

Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 24.05.2024.

Van der Bellen

Stocker