45. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | 1 Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel | 2 Inkrafttreten |
Artikel | 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union |
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 218 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,“.In Paragraph 218, Absatz eins, entfällt die Wendung „ , wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 218 Abs. 1a wird die Wendung „Nach Abs. 1 ist auch“ durch die Wendung „Ebenso ist“ ersetzt.In Paragraph 218, Absatz eins a, wird die Wendung „Nach Absatz eins, ist auch“ durch die Wendung „Ebenso ist“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 218 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 218, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 218 Abs. 3 lautet:Paragraph 218, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Täter ist nach Abs. 1, 1a oder 1b nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Er ist im Fall des Abs. 1, 1a oder 1b nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.“Der Täter ist nach Absatz eins, eins a, oder 1b nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Er ist im Fall des Absatz eins, eins a, oder 1b nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Art. 1 inArtikel eins, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Art. 1Artikel eins
Z 3 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 24.05.2024. Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 24.05.2024.
Van der Bellen
Stocker