BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. Juli 2025

Teil römisch eins

43. Bundesgesetz:

Änderung des Parteiengesetzes 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 353/A Ausschussbericht 155 Sitzung 35,, Bundesrat:, 11650 Ausschussbericht 11658 Sitzung 980,, )

43. Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 3, letzter Satz lautet:

„Keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Litera a
    Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156;
  2. Litera b
    Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369;
  3. Litera c
    Landtagsklubs;
  4. Litera d
    je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei;
  5. Litera e
    Fraktionen zum Europäischen Parlament;
  6. Litera f
    Internationale und europäische Vereinigungen politischer Parteien oder nahestehender Organisationen, sofern deren Tätigkeit vornehmlich nicht auf Österreich ausgerichtet ist.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera g, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera h, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, Ziffer 5 b, werden folgende Litera j, k und l angefügt:

  1. Litera j
    die Zurverfügungstellung von von Kabinetts- oder Büromitarbeitern einzelner Bundes- oder Landesregierungsmitglieder erstellten Inhalten und Beiträgen für mit dessen Zustimmung mit dem Namen dieses Regierungsmitglieds bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber das Regierungsmitglied selbst, die politische Partei, der das Regierungsmitglied angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sofern solche Inhalte und Beiträge durch geeignete Maßnahmen (Kennzeichnung) von parteipolitischen Inhalten dieser Auftritte auf Online-Plattformen abgrenzbar sind und im jeweiligen Impressum darauf hingewiesen wird,
  2. Litera k
    in sinngemäßer Anwendung des Litera j, die Zurverfügungstellung von von Mitarbeitern der Parlaments- oder Landtagsklubs oder parlamentarischen Mitarbeitern erstellten Inhalten und Beiträge für mit deren Zustimmung mit dem Namen der Klubobleute oder Abgeordneten bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber der Klubobmann oder der Abgeordnete selbst, die politische Partei, der der dieser angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sowie
  3. Litera l
    Aufwendungen für politische Tätigkeiten und Informationstätigkeiten von Fraktionen im Europäischen Parlament gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, lit. e.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Aufwendungen für politische Tätigkeiten und Informationstätigkeiten von Fraktionen im Europäischen Parlament gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera e, sind von den Beschränkungen und Berichtspflichten der Absatz eins bis 5 ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j, k und l sowie Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle bis dahin nicht vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat entschiedenen Sachverhalte anzuwenden, wobei für Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2025 verwirklicht wurden, die im letzten Halbsatz von Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j, formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.“

Van der Bellen

Stocker