BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. Juli 2025

Teil römisch eins

42. Bundesgesetz:

Änderung des Informationsordnungsgesetzes sowie des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 323/A Ausschussbericht 125 Sitzung 35,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11672 Sitzung 980,, )

42. Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Informationsordnungsgesetzes

Das Informationsordnungsgesetz – InfOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien“ durch die Wortfolge „zwingenden integrations- oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes

Das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker