BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. Juli 2025

Teil römisch eins

41. Bundesgesetz:

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 sowie des Kraftfahrliniengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 90 Ausschussbericht 178 Sitzung 39,, Bundesrat:, 11653 Ausschussbericht 11660 Sitzung 980,, )

 

[CELEX-Nr.: 32022L0738]

41. Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, wird nach dem Wort „Konzessionsinhaber“ jeweils der Ausdruck „oder Unternehmer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins a, wird der Ausdruck „fünf Jahre“ durch den Ausdruck „zehn Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Einleitungsteil des Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem Wort „Dokumente“ die Wortfolge „in elektronischer oder Papierform“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6 a, wird folgender Paragraph 6 b, samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten des Unternehmers

Paragraph 6 b,

Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt.

  1. Absatz eins a,Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist den in Absatz eins, bezeichneten Unternehmern auch mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gestattet.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „fünf Jahren“ durch die Wortfolge „zehn Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 19 a, Absatz eins, werden die Wortfolgen „Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph eins, Absatz eins und „Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch die Wortfolgen „Kraftfahrzeuge des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt“ und „Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz 2, wird der Ausdrück „C1 oder C“ durch den Ausdruck „C1, C1E, C oder CE“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, Absatz 4, wird der Ausdruck „Richtlinie 2003/59/EG“ jeweils durch den Ausdruck „Richtlinie (EU) 2022/2561“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Einleitungsteil des Paragraph 19 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch den Ausdruck „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer 10, wird der Ausdruck „Richtlinie 2003/59/EG“ durch den Ausdruck „Richtlinie (EU) 2022/2561“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 19 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Lenker von Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder, wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen. Der Nachweis der Weiterbildung einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Weiterbildung für die andere Klasse.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19 d, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10, Absatz eins, zweiter Unterabsatz und zur Prüfung der Einhaltung von Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2022/2561 dürfen die Behörden gemäß Absatz 2, auf die Daten gemäß Absatz 3, zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  2. Absatz 5,Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
    soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 20, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,)“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,)“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    die Meldung an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b und c und Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sowie gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, über
    1. Litera a
      die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
    2. Litera b
      die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
    3. Litera c
      die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
    4. Litera d
      die Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eingelangt sein muss, und
    5. Litera e
      die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 24 a, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Ziffer 7, 8 und 9 werden angefügt:

  1. Ziffer 7
    die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt, wobei die Mietfahrzeuge gesondert einzutragen sind;
  2. Ziffer 8
    die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
  3. Ziffer 9
    die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß Paragraph 103 c, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 24 a, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in den Güterbeförderungsunternehmen unselbstständig beschäftigten Personen, für welche die Bundesrechenzentrum GmbH die Kennziffern des Unternehmensregisters übermittelt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.
  2. Absatz 3 b,Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die ein Güterkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 25, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 46, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11,Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025, befreit wurde, bleiben aufrecht.
  2. Absatz 12,Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025, ausgestellte Gemeinschaftslizenzen behalten ihr Gültigkeitsdatum.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 27 a, lautet:

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, Amtsblatt Nummer L 80 vom 23.03.2002 Seite 35;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, Amtsblatt Nummer L 33 vom 04.02.2006 Seite 82;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 46;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, Amtsblatt Nummer L 112 vom 02.05.2018 Seite 29;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie (EU) 2022/738 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, Amtsblatt Nummer L 137 vom 16.05.2022 Seite 1.
  2. Absatz 2,Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 a, Absatz 2, der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, Amtsblatt Nummer L 33 vom 04.02.2006 Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/738, Amtsblatt Nummer L 137 vom 16.05.2022 Seite 1, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins a, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 b, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 19 a, Absatz eins und 3, Paragraph 19 b, Absatz eins,, Paragraph 19 d, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz eins, 2 und Absatz 5, Ziffer 9,, Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 6, 7, 8 und 9, Absatz 3 a und 3 b, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 12 und Paragraph 27 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. Paragraph 24, tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 26, Absatz 11, tritt rückwirkend mit 18. März 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 5, Paragraph 8, Absatz 2 und 5, Paragraph 19, Absatz 2, und 5, Paragraph 19 b, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, sowie Paragraph 24 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „für Verkehr, Innovation und Technologie“ jeweils durch den Ausdruck „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 14, Absatz eins, sowie Paragraph 27, werden der Ausdruck „für Verkehr, Innovation und Technologie“ jeweils durch den Ausdruck „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ und der Ausdruck „für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „fünf Jahre“ durch den Ausdruck „zehn Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten des Unternehmers

Paragraph 10 a,

Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „fünf Jahren“ durch den Ausdruck „zehn Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14 a, Absatz 2, wird der Ausdrück „Klasse D“ durch den Ausdruck „Klassen D1, D1E, D oder DE“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Richtlinie 2003/59/EG“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2022/2561“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Einleitungsteil des Paragraph 14 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14 b, Absatz 3, Ziffer 10, wird der Ausdruck „Richtlinie 2003/59/EG“ durch den Ausdruck „Richtlinie (EU) 2022/2561“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14 e, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10, Absatz eins, zweiter Unterabsatz und zur Prüfung der Einhaltung von Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2022/2561 dürfen die Behörden gemäß Absatz 2, auf die Daten gemäß Absatz 3, zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  2. Absatz 5,Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
    soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 11, der Richtlinie 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15 a, lautet:

Paragraph 15 a,

Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 46, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18 a, Absatz 3, wird in Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 7, 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 7
    die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt;
  2. Ziffer 8
    die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
  3. Ziffer 9
    die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß Paragraph 103 c, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 18 a, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in den Personenbeförderungsunternehmen unselbstständig beschäftigten Personen, für welche die Bundesrechenzentrum GmbH die Kennziffern des Unternehmensregisters übermittelt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.
  2. Absatz 3 b,Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die ein Personenkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 14 a, Absatz 2, und 4, Paragraph 14 b, Absatz 3,, Paragraph 14 c, Absatz eins,, Paragraph 14 e, Absatz 4 und 5, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 6,, 7, 8 und 9, Absatz 3 a und 3 b und Paragraph 22, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. Paragraph 15 a, tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 22, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 46;“

Artikel 3
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Das Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers verfügen, welche Verkehrsleiterinnen und Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und die Namen der Personen zu erfassen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3, 3 a, 3 b und 3 c ersetzt:

  1. Absatz 3,Folgende Daten sind gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Rechtsform des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      Anschrift der Niederlassung;
    3. Ziffer 3
      Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen, oder gegebenenfalls Name einer rechtlichen Vertreterin bzw. eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      Art der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
    5. Ziffer 5
      Anzahl, Kategorie und Art der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
    6. Ziffer 6
      Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wiederhergestellt ist;
    7. Ziffer 7
      die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt;
    8. Ziffer 8
      die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
    9. Ziffer 9
      die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß Paragraph 103 c, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,.
  2. Absatz 3 a,Die zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins und 2) hat die Kennziffer des Unternehmensregisters (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) für jedes Personenkraftverkehrsunternehmen, bei welchem die Kennziffer des Unternehmensregisters noch nicht im Verkehrsunternehmensregister eingetragen ist, online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
  3. Absatz 3 b,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in den Personenkraftverkehrsunternehmen unselbstständig beschäftigten Personen, für welche die Bundesrechenzentrum GmbH die Kennziffern des Unternehmensregisters übermittelt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.
  4. Absatz 3 c,Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die ein Personenkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird der Punkt am Ende jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 44 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 44 b, Absatz 3, Ziffer 10, wird der Ausdruck „2003/59/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2022/2561“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 44 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „Klasse D“ durch den Ausdruck „Klassen D1, D1E, D oder DE“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 44 e, Absatz 4 und 5 wird der Ausdruck „Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG“ jeweils durch den Ausdruck „"Art". 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 47, Absatz 4, wird die Formulierung „hinsichtlich der Tat dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist,“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 47, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 49, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 46, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 49 a, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 46.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraph 4 a, Absatz eins, 3, 3 a, 3 b und 3 c, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 44 b, Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 44 e, Absatz 4 und 5, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 5 und Paragraph 49 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. Paragraph 47, Absatz 7, tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker