BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. Juli 2025

Teil römisch eins

39. Bundesgesetz:

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 120 Ausschussbericht 156 Sitzung 37,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11665 Sitzung 980,, )

39. Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, erhält der bisherige Absatz 4 die Absatzbezeichnung „(5)“. Absatz 3 und der danach eingefügte neue Absatz 4, lauten:

  1. Absatz 3,Die Bundestheater-Holding GmbH und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) nehmen als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, für den Bund gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Soweit nicht anders angeordnet kommt der BVAEB dabei in entsprechender Anwendung der Paragraphen eins, Absatz 2 und 2 bis 6 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, die Wahrnehmung der auf die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung bezogenen Rechte und Pflichten zu. Die BVAEB kann auf Anfrage jeder Person mit Anwartschaft auf eine Pensionsleistung nach dem Bundestheaterpensionsgesetz einmal unverbindlich Auskunft über die voraussichtliche Höhe von bis zu drei Jahren in der Zukunft gelegenen Leistungen erteilen.
  2. Absatz 4,Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Absatz 3, übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, DSGVO zu verarbeiten und der BVAEB zur Erfüllung der dieser in Absatz 3, übertragenen Aufgaben zu übermitteln. Die BVAEB ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO insbesondere und unbeschadet der entsprechenden Anwendung des Paragraph 5, BPAÜG ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Absatz 3, übertragenen Aufgaben erforderlichen und insbesondere seitens der Bundestheater-Holding GmbH übermittelten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, DSGVO zu verarbeiten und das Ergebnis dieser Verarbeitung der Bundestheater-Holding GmbH sowie der jeweils von der Verarbeitung betroffenen Person zu übermitteln. Die Ermächtigungen zur Verarbeitung bzw. Übermittlung nach diesem Absatz beziehen sich auf die erforderlichen dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen sowie pensionsrechtlichen personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung bzw. Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, DSGVO darf dabei nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten einmalig einen Pauschalbetrag in der Höhe von 250 000 Euro an die BVAEB zu leisten. Die BVAEB hat den Betrag im Rechenkreis nach Paragraph 8, Absatz 3, BPAÜG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BPAÜG zu vereinnahmen und ihren Aufwand für die Wahrnehmung der nach Paragraph 21, Absatz 3 und 4 übertragenen Aufgaben ebenfalls diesem Rechenkreis zuzuordnen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 32, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 21 Absatz eins bis 3 durch das Zitat „§ 21 Absatz eins bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 32, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 21 Absatz 4, durch das Zitat „§ 21 Absatz 5, ersetzt.

Van der Bellen

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