BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 23. Juli 2025

Teil römisch eins

34. Bundesgesetz:

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 133 Ausschussbericht 140 Sitzung 35,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11681 Sitzung 980,, )

 

[CELEX-Nr.: 32024L1174, 32014L0059, 32022R2036]

34. Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 43 a, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Artikel 2
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 82 b, folgende Ziffer 82 c, eingefügt:

  1. Ziffer 82 c
    Liquidationseinheit: eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die,
    1. Litera a
      im Fall eines Unternehmens, das Teil einer Gruppe ist, der Gruppenabwicklungsplan gemäß Paragraph 22, vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder das Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist, oder
    2. Litera b
      im Fall eines Unternehmens, das nicht Teil einer Gruppe ist, im Abwicklungsplan gemäß Paragraph 19, vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 102, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 102, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a bis 3 e eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Abwicklungsbehörde legt die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.
  2. Absatz 3 b,Abweichend vom Grundsatz des Absatz 3 a, kann die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelinstitutsebene in Höhe eines Betrages festlegen, der die Verlustabsorption gemäß Paragraph 100, Absatz eins, übersteigt. Die Festlegung hat unter Beachtung möglicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität, das Risiko einer Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem und die Finanzierungsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu erfolgen. In diesen Fällen hat die Liquidationseinheit die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung durch
    1. Ziffer eins
      Eigenmittel,
    2. Ziffer 2
      berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die den in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit entsprechen, wobei berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72 b, Absatz 2, Buchstaben b und d der genannten Verordnung davon ausgenommen sind, oder
    3. Ziffer 3
      Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz 3
    einzuhalten.
  3. Absatz 3 c,Artikel 77, Absatz 2 und Artikel 78 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
  4. Absatz 3 d,Positionen in Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind und für die die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72 e, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Abzug gebracht.
  5. Absatz 3 e,Abweichend von Absatz 3 d, hat ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, das zwar selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber
    1. Ziffer eins
      ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre,
    seine Position in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Paragraph 100, Absatz eins, nicht festgelegt hat, in Abzug zu bringen, wenn der Gesamtbetrag dieser Position 7 vH des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Paragraph 105, Absatz 8, festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 103, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, für die Zwecke des Paragraph 105 b, Absatz 4
    1. Ziffer eins
      für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die eine Abwicklungseinheit wäre, wenn sie in der Union niedergelassen wäre;
    2. Ziffer 2
      für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,
    festzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 105, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz eins und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in Paragraph 102, festgelegte Anforderung für die in der Ziffer eins, genannten Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zum Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
      1. Litera a
        Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten, wobei
        1. Sub-Litera, a, a
          die Abwicklungseinheit eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
        2. Sub-Litera, b, b
          das Tochterunternehmen und die Abwicklungseinheit haben ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat und sind Teil derselben Abwicklungsgruppe;
        3. Sub-Litera, c, c
          die Abwicklungseinheit ist selbst außer an dem betroffenen Tochterunternehmen weder unmittelbar an einem Tochterinstitut noch einem anderen Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, das selbst Anforderungen gemäß Paragraph 102, zu erfüllen hat, beteiligt;
        4. Sub-Litera, d, d
          das Tochterunternehmen wäre nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde unverhältnismäßig stark von den Abzugsregelungen des Artikel 72 e, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, betroffen;
      2. Litera b
        das Tochterunternehmen unterliegt der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung gemäß Paragraph 102, auf konsolidierter Basis führt nicht dazu, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Teilgruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind oder
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Anforderung gemäß Paragraph 102, auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderungen auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
      1. Litera a
        die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie;
      2. Litera b
        die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse zu erfüllen;
      3. Litera c
        die Angemessenheit der internen Verlusttragungs- und Rekapitalisierungsmechanismen, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung (Paragraphen 70 bis 73) relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 105, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Erfüllt ein in Absatz eins, genanntes Unternehmen die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 8, Ziffer eins, von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
    1. Ziffer eins
      Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      Verbindlichkeiten, die an einen der bestehenden Anteilseigner begeben wurden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
  2. Absatz 5 b,Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 a, Ziffer eins und 2 dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn von dem Betrag der in Paragraph 100, Absatz eins, genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Ziffer eins und 2 abgezogen wird:
    1. Ziffer eins
      die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      der Betrag der gemäß Absatz 8, Ziffer 2, begebenen Eigenmittel.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 105 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, so hat
    1. Ziffer eins
      die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oder
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsbehörde als zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen eines G-SRI mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde
    die Anwendung von Artikel 72 e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß Paragraph 103, angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, darf nicht geringer sein als die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 105 c, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Absatz eins und 3 gelten nicht für Liquidationseinheiten, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß Paragraph 102, Absatz 3 b, die Anforderungen des Paragraph 100, Absatz eins, festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit, welche nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der in Paragraph 102, Absatz 3 b, festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinausgehen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 105 c, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den Paragraphen 104 und 105 festgelegt hat, sowie ihre für jedes in ihrer Zuständigkeit unterliegende Unternehmen gemäß Paragraph 105, Absatz 3 a, getroffene Entscheidung mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 2, Ziffer 82 c,, Paragraph 102, Absatz 3 a bis 3 e, Paragraph 103, Absatz 4,, Paragraph 105, Absatz 3 a, 5 a und 5 b, Paragraph 105 b, Absatz 4,, Paragraph 105 c, Absatz 4 und 6 und Paragraph 168, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt Paragraph 102, Absatz 3, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 168, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025, dient der Umsetzung von Artikel 2, der Verordnung (EU) 2022 aus 2036, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 1 sowie der Umsetzung von Artikel eins, der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ABl. Nr. L 2024/1174 vom 22.04.2024.“

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