28. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
Artikel 2 | Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 |
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Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 7a wird der Ausdruck „§ 13b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 13b Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 7 a, wird der Ausdruck „§ 13b Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 13b Absatz 3, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 2b lautet:Paragraph 19, Absatz 2 b, lautet:
„(2b)Absatz 2 b,In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden. Für gemeinsame Studienprogramme, die zu einem joint degree führen, kann bei Bedarf die Abfassung von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und akademischer Bezeichnungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen in englischer Sprache in der Satzung vorgesehen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder der Rücktrittserklärung, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 60 Abs. 4 lautet:Paragraph 60, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a BilDokG 2020 zu beurkunden. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.“Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß Paragraph 11 a, BilDokG 2020 zu beurkunden. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 62 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „des Studiums ist im Studierendenausweis“ die Wortfolge „bzw. im digitalen Studierendenausweis“ eingefügt.In Paragraph 62, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „des Studiums ist im Studierendenausweis“ die Wortfolge „bzw. im digitalen Studierendenausweis“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 78 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.“
8.Novellierungsanordnung 8, Am Ende von § 78 Abs. 4 Z 3 wird folgender Satz angefügt:Am Ende von Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 60 Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 78 Abs. 4 Z 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt der letzte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 87 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 87, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Bei gemeinsamen Studienprogrammen, die von mindestens drei Partnerinstitutionen und unter Beteiligung ausländischer Partnerinstitutionen durchgeführt werden, kann die beteiligte österreichische Partnerinstitution bei Bedarf vom Mindeststudienumfang gemäß Abs. 5 abweichen.“Bei gemeinsamen Studienprogrammen, die von mindestens drei Partnerinstitutionen und unter Beteiligung ausländischer Partnerinstitutionen durchgeführt werden, kann die beteiligte österreichische Partnerinstitution bei Bedarf vom Mindeststudienumfang gemäß Absatz 5, abweichen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 143 werden folgende Abs. 104 und 105 angefügt:Dem Paragraph 143, werden folgende Absatz 104 und 105 angefügt:
„(104)Absatz 104,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 13 Abs. 7a, § 19 Abs. 2b, § 21 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Z 2 lit. d, Abs. 4 Z 3 und 4 sowie § 87 Abs. 5a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 13, Absatz 7 a,, Paragraph 19, Absatz 2 b,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 87, Absatz 5 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 60 Abs. 4 und § 62 Abs. 5 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 60, Absatz 4 und Paragraph 62, Absatz 5, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(105)Absatz 105,Beim Abschluss von Arbeitsverträgen für Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 94 Abs. 2 im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. September 2026 mit Personen, deren Mittelpunkt ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit in den vergangenen 24 Monaten vor Abschluss des Arbeitsvertrages in den Vereinigten Staaten von Amerika lag, kann die Rektorin oder der Rektor von der Anwendung der Bestimmungen des § 13b Abs. 3 Z 8, des § 98 Abs. 2 und des § 107 Abs. 1 absehen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen gemäß § 99a ist im genannten Zeitraum für die betreffende Personengruppe bis höchstens 10 vH der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 zulässig, auch wenn eine entsprechende Festlegung im Entwicklungsplan gemäß § 13b Abs. 3 Z 10 nicht erfolgt ist.“Beim Abschluss von Arbeitsverträgen für Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß Paragraph 94, Absatz 2, im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. September 2026 mit Personen, deren Mittelpunkt ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit in den vergangenen 24 Monaten vor Abschluss des Arbeitsvertrages in den Vereinigten Staaten von Amerika lag, kann die Rektorin oder der Rektor von der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13 b, Absatz 3, Ziffer 8,, des Paragraph 98, Absatz 2 und des Paragraph 107, Absatz eins, absehen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen gemäß Paragraph 99 a, ist im genannten Zeitraum für die betreffende Personengruppe bis höchstens 10 vH der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, zulässig, auch wenn eine entsprechende Festlegung im Entwicklungsplan gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, Ziffer 10, nicht erfolgt ist.“
Artikel 2
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 10 und 11:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 10 und 11 :
„§ | 10. Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister |
§Paragraph | 11. Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11, folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 11a. Digitaler Studierendenausweis“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 4 lit. a lautet:Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, lautet:
Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024,“Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, die Z 4 wird durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:In Paragraph 4, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, die Ziffer 4, wird durch folgende Ziffer 4 bis 6 ersetzt:
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung für
die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß § 13 bezüglich der Pädagogischen Hochschulen, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO betreibt,die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 13, bezüglich der Pädagogischen Hochschulen, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO betreibt,
für alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtsvollzugs verarbeitet werden;
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß § 13, jeweils mit Ausnahme jener der Pädagogischen Hochschulen unddie Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 13,, jeweils mit Ausnahme jener der Pädagogischen Hochschulen und
hinsichtlich der Evidenzen der Studierenden die postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4.“hinsichtlich der Evidenzen der Studierenden die postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5a Abs. 1 und § 6e Abs. 7 wird die zweifach vorkommende Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wendung „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz eins und Paragraph 6 e, Absatz 7, wird die zweifach vorkommende Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wendung „Bildung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5a Abs. 2 und 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a Abs. 1 erster und letzter Satz, § 6a Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 sowie in § 6e Abs. 1, 3, 4 und 6 Z 2 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wendung „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 2 und 5, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 6 a, Absatz eins, erster und letzter Satz, Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, sowie in Paragraph 6 e, Absatz eins, 3, 4, und 6 Ziffer 2, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wendung „Bildung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat“ wird durch die Wortfolge „Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben“ ersetzt.Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat“ wird durch die Wortfolge „Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 1 Z 9, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 2 und § 18 Abs. 7 wird die Wendung „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ durch die Wendung „der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wendung „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ durch die Wendung „der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDG-Verordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung umzusetzen.“Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDG-Verordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung umzusetzen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengänge“.In Paragraph 10, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengänge“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:In Paragraph 10, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Auf der Grundlage des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen ist ein Studierendenregister eingerichtet, welches folgende Daten bereitstellt:
das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF;
Zeitpunkt und Umfang der datenschutzrechtlichen Einwilligungen oder Widersprüche;
Informationen zur allgemeinen Universitätsreife;
Organisationsform und Studiengangskennzahl;
Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9;Lichtbild gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9,;
postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
Das Studierendenregister dient der Übermittlung und Koordinierung von Daten der einzelnen Register gemäß Abs. 4 Z 6 bis 9.“Das Studierendenregister dient der Übermittlung und Koordinierung von Daten der einzelnen Register gemäß Absatz 4, Ziffer 6 bis 9,
13.Novellierungsanordnung 13, In § 10 werden die bisherigen Abs. 2 bis 12 durch folgende Abs. 3 bis 13 ersetzt:In Paragraph 10, werden die bisherigen Absatz 2 bis 12 durch folgende Absatz 3 bis 13 ersetzt:
„(3)Absatz 3,Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:
Die postsekundären Bildungseinrichtungen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Art. 26 DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.Die postsekundären Bildungseinrichtungen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Artikel 26, DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.
Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ausschließlich folgende Aufgaben:
Koordination des Betriebes sowie der technischen und operativen Vorgaben,
terminliche und inhaltliche Abstimmung zur Datenbereitstellung,
Festlegung und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere betreffend die Datenformate, die Feldinhalte, die Codex-Informationen, die Studienvergleichstabellen sowie das Verfahren zum Datenclearing und zum Fehlerreporting.
Die BRZ-GmbH betreibt den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, welcher durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für alle gemeinsam Verantwortlichen mit der BRZ-GmbH abzuschließen ist.Die BRZ-GmbH betreibt den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO, welcher durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für alle gemeinsam Verantwortlichen mit der BRZ-GmbH abzuschließen ist.
(4)Absatz 4,Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern;
Bereitstellung von studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften;
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen von Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten an die beteiligten Bildungseinrichtungen;
Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,
Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß Paragraph 43, Absatz 6, HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages;
Bereitstellung von Daten für Zwecke des § 18 Abs. 1 E-GovG sowie als Data-Provider für Umsetzungsverpflichtungen gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung;Bereitstellung von Daten für Zwecke des Paragraph 18, Absatz eins, E-GovG sowie als Data-Provider für Umsetzungsverpflichtungen gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung;
Verarbeitung der Daten der abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung entspricht, sowie Berufsreifeprüfung) aus dem Datenverbund der Schulen;
Unterstützung beim digitalen Zulassungsverfahren (Online-Onboarding) an den postsekundären Bildungseinrichtungen;
Zurverfügungstellung der Daten für den digitalen Studierendenausweis gemäß § 11a.Zurverfügungstellung der Daten für den digitalen Studierendenausweis gemäß Paragraph 11 a,
(5)Absatz 5,Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten. Die Meldedaten der Studierenden sind von den postsekundären Bildungseinrichtungen durch Abfrage im ZMR bzw. laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und Aktualisierung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister (als Verantwortliche oder als Verantwortlicher) die Meldedaten der Studierenden im Wege der BRZ-GmbH (als Auftragsverarbeiterin) zu übermitteln. Zur Sicherstellung der vollständigen Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind die zulassenden Bildungseinrichtungen ermächtigt, für jene Personen, bei denen zur Studientätigkeit keine Meldeanschrift in Österreich erforderlich ist, beim Ergänzungsregister für natürliche Personen eine entsprechende Eintragung vorzunehmen.Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten. Die Meldedaten der Studierenden sind von den postsekundären Bildungseinrichtungen durch Abfrage im ZMR bzw. laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß Paragraph 16 c, MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und Aktualisierung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister (als Verantwortliche oder als Verantwortlicher) die Meldedaten der Studierenden im Wege der BRZ-GmbH (als Auftragsverarbeiterin) zu übermitteln. Zur Sicherstellung der vollständigen Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind die zulassenden Bildungseinrichtungen ermächtigt, für jene Personen, bei denen zur Studientätigkeit keine Meldeanschrift in Österreich erforderlich ist, beim Ergänzungsregister für natürliche Personen eine entsprechende Eintragung vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
des Abs. 4 Z 1, 6, 7, 8 und 9 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten aller Studierenden;des Absatz 4, Ziffer eins, 6, 7, 8 und 9 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
des Abs. 4 Z 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);des Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
des Abs. 4 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden;des Absatz 4, Ziffer 5, die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
des Abs. 4 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen;des Absatz 4, Ziffer 2, die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen;
der Abs. 4 Z 6 bis 9 die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen und die Fachhochschulen undder Absatz 4, Ziffer 6 bis 9 die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen und die Fachhochschulen und
des Abs. 4 Z 6 Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Dritte gemäß § 18 Abs. 1 E-GovG.des Absatz 4, Ziffer 6, Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Dritte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, E-GovG.
(7)Absatz 7,Folgende Einrichtungen sind aufgrund sondergesetzlicher Regelungen abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992;die Studienbeihilfebehörde gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,;
die Finanzämter gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, unddie Finanzämter gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, und
die Schülerbeihilfenbehörden gemäß dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983.die Schülerbeihilfenbehörden gemäß dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,.
(8)Absatz 8,Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Abs. 4 Z 4 sind:Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Absatz 4, Ziffer 4, sind:
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a;die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 4, Litera a,;
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. b;die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 4, Litera b,;
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c unddie oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 4, Litera c, und
die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. d.die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 4, Litera d,
(9)Absatz 9,Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
(10)Absatz 10,Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 12 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Absatz 12, zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten (bPK-BF/Ersatzkennzeichen, Geburtsdatum).
Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
(11)Absatz 11,Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern, der Bereitstellung von Daten gemäß § 18 Abs. 1 E-GovG und gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung und von Vorhaben im öffentlichen Interesse 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern, der Bereitstellung von Daten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, E-GovG und gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung und von Vorhaben im öffentlichen Interesse 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:
die Namen (Vor- und Familiennamen);
das Datum der allgemeinen Universitätsreife;
die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer und
§ 4 Abs. 7 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz ist anzuwenden.
(12)Absatz 12,Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Abs. 7 bis 10 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Absatz 7 bis 10 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachgewiesen werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(13)Absatz 13,Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 6 bis 10 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Art. 26 DSGVO, sind durch Verordnung der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministers gemeinsam mit der für das Schulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Schulwesen zuständigen Bundesminister festzulegen.“Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Absatz 6 bis 10 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Artikel 26, DSGVO, sind durch Verordnung der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministers gemeinsam mit der für das Schulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Schulwesen zuständigen Bundesminister festzulegen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu § 11 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:
„Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)“
15.Novellierungsanordnung 15, § 11 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
(2)Absatz 2,Im AHESN werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen erforderliche Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
Studierenden- und Studiendaten;
Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
Studienleistungsdaten und
Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
(3)Absatz 3,Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden.“Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„Digitaler Studierendenausweis
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Die für den digitalen Studierendenausweis erforderlichen Daten werden aus dem Studierendenregister über den Register- und Systemverbund (RSV) gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, der Stammzahlenregisterbehörde bereitgestellt. Der Zugang zum digitalen Studierendenausweis erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID, §§ 4 ff E-GovG).Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Die für den digitalen Studierendenausweis erforderlichen Daten werden aus dem Studierendenregister über den Register- und Systemverbund (RSV) gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, der Stammzahlenregisterbehörde bereitgestellt. Der Zugang zum digitalen Studierendenausweis erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID, Paragraphen 4, ff E-GovG).
(2)Absatz 2,Folgende Daten aus dem Studierendenregister werden der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich gemacht und für den digitalen Studierendenausweis auf der Ausweisplattform des Bundes bereitgestellt, wobei zur Identifizierung der Person das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF herangezogen wird:
Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9; zur Abfrage des Bildes aus dem Führerscheinregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen VT (Verkehr und Technik) und für die Abfrage des Bildes aus dem Identitätsdokumentenregister und dem Zentralen Fremdenregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ZP (Personenidentität und Bürgerrechte) benötigt. Falls kein Lichtbild in diesen Registern vorhanden ist, wird das Lichtbild aus dem DVUH bezogen.Lichtbild gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9,; zur Abfrage des Bildes aus dem Führerscheinregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen VT (Verkehr und Technik) und für die Abfrage des Bildes aus dem Identitätsdokumentenregister und dem Zentralen Fremdenregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ZP (Personenidentität und Bürgerrechte) benötigt. Falls kein Lichtbild in diesen Registern vorhanden ist, wird das Lichtbild aus dem DVUH bezogen.
Postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
(3)Absatz 3,Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für Daten gemäß Abs. 2 ist zulässig. Die E-ID-Inhaberin oder der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.“Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG) für Daten gemäß Absatz 2, ist zulässig. Die E-ID-Inhaberin oder der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 2 und 4 (zweifach) sowie § 14 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ durch die Wendung „jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 13, Absatz 2 und 4 (zweifach) sowie Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ durch die Wendung „jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 13 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengänge“.In Paragraph 13, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengänge“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 13 Abs. 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ die Wortfolge „an diesen“ eingefügt; die Wort- und Zeichenfolge „Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter“ wird durch die Wortfolge „postsekundären Bildungseinrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 2, durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ die Wortfolge „an diesen“ eingefügt; die Wort- und Zeichenfolge „Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter“ wird durch die Wortfolge „postsekundären Bildungseinrichtungen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 14 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ durch die Wendung „der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ durch die Wendung „der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „der postsekundären Bildungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „die postsekundären Bildungseinrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „der postsekundären Bildungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „die postsekundären Bildungseinrichtungen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. q wird die Fundstelle „BGBl. II Nr. 58/2004“ durch die Fundstelle „BGBl. II Nr. 192/2023“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera q, wird die Fundstelle „BGBl. römisch zwei Nr. 58/2004“ durch die Fundstelle „BGBl. römisch zwei Nr. 192/2023“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 19 Abs. 2 Z 2 wird dem Wort „Soziales“ die Wendung „Arbeit,“ vorangestellt.In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, wird dem Wort „Soziales“ die Wendung „Arbeit,“ vorangestellt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4 lit a, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6, § 5a Abs. 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a Abs. 1, 3 und 7, § 6e Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 9, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 14 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 24 Abs. 4, § 26 sowie die Anlagen 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes finden jedoch erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6, Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 6 a, Absatz eins, 3 und 7, Paragraph 6 e, Absatz eins, 3, 4, 6 und 7, Paragraph 9,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 11 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 13, Absatz 2, 3, 4 und 5, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz 2 und 7, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 26, sowie die Anlagen 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 11 a, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes finden jedoch erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 24 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Die postsekundären Bildungseinrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Die postsekundären Bildungseinrichtungen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
„§ 26.Paragraph 26,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c, e, f und Z 4 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die für das Schulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Schulwesen zuständige Bundesminister sowie der in § 2 Z 4 lit. a, c, d, e sowie Z 5 genannten Bildungseinrichtungen die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister,hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, c, e, f und Ziffer 4, Litera b, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die für das Schulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Schulwesen zuständige Bundesminister sowie der in Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c, d, e, sowie Ziffer 5, genannten Bildungseinrichtungen die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister,
hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen, der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b und d sowie Ziffer 2, genannten Bildungseinrichtungen, der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der in § 2 Z 3 genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der in § 19 Abs. 2 Z 3 genannten Validierungs- und Prüfungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Validierungs- und Prüfungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.“
27.Novellierungsanordnung 27, Anlage 7 lautet:
„Anlage 7
zu § 10 Abs. 4„Anlage 7, zu Paragraph 10, Absatz 4 Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten:Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten:
Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind:
Einordnungsdaten:
meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
Personendaten:
Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und
bPK-BF / Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG,bPK-BF / Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß Paragraph 9, E-GovG,
Namen (Vor- und Familiennamen),
Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;
Studienbeitragsdaten:
Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,
Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,
Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,
letztes Buchungsdatum und
Studiendaten:
Kennzeichnung des Studiums,
Antrags- oder Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,
Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und
Studienerfolgsdaten:
Kennzeichnung des Studiums,
Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen;
Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung;
Privathochschulen und Privatuniversitäten:
Einordnungsdaten:
meldende Privathochschule oder Privatuniversität und
Personendaten:
Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
bPK-BF / Ersatzkennzeichen,
bPK-AS in verschlüsselter Form,
Namen (Vor- und Familiennamen),
Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und
Privathochschulen und Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:
Studienbeitragsdaten:
Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,
Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,
Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,
letztes Buchungsdatum und
Studienbeitragskonto der Privathochschule oder Privatuniversität;
Studiendaten:
Kennzeichnung des Studiums,
Antrags-, Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,
Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und
Studienerfolgsdaten:
Kennzeichnung des Studiums,
Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Anlage 8 lautet:
„Anlage 8
zu § 12 Abs. 2„Anlage 8, zu Paragraph 12, Absatz 2 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden:
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:
Einordnungsdaten:
meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
Personendaten:
Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
bPK-BF /Ersatzkennzeichen,
Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und
Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
Studiendaten:
Kennzeichnung des Studiums,
Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und
Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
Kennzeichnung des Studiums,
Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen;
Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.“
Van der Bellen
Stocker