BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 1. Juli 2025

Teil römisch eins

27. Bundesgesetz:

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 88 Ausschussbericht 102 Sitzung 30. Bundesrat:, Ausschussbericht 11647 Sitzung 979.)

27. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2026 bis 2030 in der Höhe von bis zu 62,204 Milliarden Euro zu begründen, wovon 54,243 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2030 induzierte Annuitäten und 7,961 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2023,, außer Kraft.

Van der Bellen

Stocker