BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Mai 2025

Teil I

20. Bundesgesetz:

Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II

(NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)

20. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil römisch II – BSMG 2025 römisch II)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 5

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Artikel 6

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Artikel 7

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Artikel 8

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, wird der Betrag „669 Euro“ durch den Betrag „710 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 472, angefügt:

  1. Ziffer 472
    Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Wortfolge „beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%“ ersetzt durch die Wortfolge „beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Wird Körperschaftsteuer gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift der Körperschaftsteuer
    • Strichaufzählung
      der Jahre vor 2011 12,5%,
    • Strichaufzählung
      der Jahre ab 2011 bis 2022 25%,
    • Strichaufzählung
      des Jahres 2023 24%,
    • Strichaufzählung
      der Jahre 2024 und 2025 23% und
    • Strichaufzählung
      der Jahre ab 2026 27,5%
    der jeweiligen Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, Die Körperschaftsteuer der ältesten Jahre ist vorrangig gutzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26 c, werden folgende Ziffern angefügt:

  1. Ziffer 95
    Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2026 anzuwenden.
  2. Ziffer 96
    Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. Ziffer 97
    Für eine unter Paragraph 13, fallende Privatstiftung gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2026 und die Folgejahre Folgendes: Wird der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2026 zu Grunde gelegt, ist der sich nach Maßgabe von Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 5% zu erhöhen.“

Artikel 3
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „erhöht sich diese Steuer um 2,5%“ durch die Wortfolge „erhöht sich diese Steuer um 3,5%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird nach Absatz 2 u, folgender Absatz 2 v, eingefügt:

  1. Absatz 2 vParagraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.“

Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, wird der Betrag von „13 Euro“ auf „19 Euro“ geändert.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 3, werden die Beträge wie folgt geändert:

a) Von „3,90 Euro“ auf „6 Euro“,

b) von „2,30 Euro“ auf „3 Euro“,

c) von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“,

d) von „8,60 Euro“ auf „13 Euro“,

e) von „47,30 Euro“ auf „70 Euro“ und

f) von „28,40 Euro“ auf „42 Euro“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Tarifpost 1 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „7,20 Euro“ auf „11 Euro“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Tarifpost 2 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „83,60 Euro“ auf „124 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „285,90 Euro“ auf „424 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, von „1 115,30 Euro“ auf „1 448 Euro“;

d) In Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, von „247,90 Euro“ auf „322 Euro“;

e) In Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, von „247,90 Euro“ auf „322 Euro“;

f) In Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, von „867,40 Euro“ auf „1 126 Euro“;

g) In Absatz eins, Ziffer 4, von „16,50 Euro“ auf „24 Euro“;

h) In Absatz eins, Ziffer 5, von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

i) In Absatz eins, Ziffer 6, von „83,60 Euro“ auf „124 Euro“;

j) In Absatz eins, Ziffer 7, von „83,60 Euro“ auf „124 Euro“;

k) In Absatz eins, Ziffer 8, von „382,60 Euro“ auf „567 Euro“;

l) In Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, von „95,60 Euro“ auf „142 Euro“;

m) In Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, von „797 Euro“ auf „1 181 Euro“;

n) In Absatz eins, Ziffer 10, von „382,60 Euro“ auf „567 Euro“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, wird jeweils der Betrag „7,20 Euro“ durch den Betrag „11 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Tarifpost 5 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „3,90 Euro“ auf „6 Euro“ und von „21,80 Euro“ auf „36 Euro“;

b) In Absatz eins a, von „3,90 Euro“ auf „6 Euro“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Tarifpost 6 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

b) In Absatz 2, von „47,30 Euro“ auf „70 Euro“;

c) In Absatz 3, Litera a, von „120 Euro“ auf „156 Euro“, von „75 Euro“ auf „97 Euro“ und von „15 Euro“ auf „19 Euro“;

d) In Absatz 3, Litera b, von „125,60 Euro“ auf „163 Euro“ und von „68,50 Euro“ auf „89 Euro“;

e) In Absatz 3, Litera c, von „61,50 Euro“ auf „91 Euro“, von „26,30 Euro“ auf „39 Euro“ und von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

f) In Absatz 3, Litera d, von „30 Euro“ auf „44 Euro“ und von „6,50 Euro“ auf „10 Euro“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Tarifpost 7 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 2, von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, von „285,90 Euro“ auf „424 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, von „142,90 Euro“ auf „212 Euro“;

d) In Absatz eins, Ziffer 5, von „107,80 Euro“ auf „160 Euro“;

e) In Absatz eins, Ziffer 6, von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Tarifpost 8 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „150 Euro“ auf „195 Euro“;

b) In Absatz eins a, von „75 Euro“ auf „97 Euro“;

c) In Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, von „20 Euro“ auf „26 Euro“ und von „50 Euro“ auf „65 Euro“;

d) In Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, von „70 Euro“ auf „91 Euro“ und von „100 Euro“ auf „130 Euro“;

e) In Absatz 4, Ziffer 2, von „140 Euro“ auf „182 Euro“;

f) In Absatz 4 a, Ziffer eins, von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

g) In Absatz 4 a, Ziffer 2, von „56 Euro“ auf „91 Euro“;

h) In Absatz 4 b, von „20 Euro“ auf „30 Euro“;

i) In Absatz 4 c, Ziffer eins, von „26,30 Euro“ auf „39 Euro“;

j) In Absatz 4 c, Ziffer 2, von „56 Euro“ auf „83 Euro“;

k) In Absatz 4 c, Ziffer 3, von „56 Euro“ auf „91 Euro“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4 a, wird in Ziffer 2, der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    39 Euro.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4 b, wird nach der Wortfolge „Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ “ die Wortfolge „und in Verfahren zur Ausstellung von Schriften gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2 und 3 oder Absatz 4 c, Ziffer 3 und 4“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4 c, wird in Ziffer 3, der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    39 Euro.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Ausländische Schriften, die für Zwecke der Ausstellung einer Schrift gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2 und 3 oder Absatz 4 c, Ziffer 3 und 4 zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind von der Gebührenpflicht befreit.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 6, wird der dritte und der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, 26 Euro, im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, 45 Euro und im Falle des Absatz 4, Ziffer 2, 45 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Absatz 4 a, Ziffer eins, 4 Euro und im Falle des Absatz 4 a, Ziffer 2, 52 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Absatz 4 a, Ziffer 3, sowie Absatz 4 c, Ziffer eins und 4 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Fall des Absatz 4 c, Ziffer 2 und 3 ein Betrag von 52 Euro zu.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, Tarifpost 9 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „75,90 Euro“ auf „112 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „100 Euro“ auf „148 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 2 a, von „220 Euro“ auf „326 Euro“;

d) In Absatz eins, Ziffer 3, von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

e) In Absatz eins, Ziffer 4, von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

f) In Absatz eins, Ziffer 4 a, von „165 Euro“ auf „245 Euro“;

g) In Absatz eins, Ziffer 5, von „66 Euro“ auf „98 Euro“;

h) In Absatz eins, Ziffer 7, von „28,50 Euro“ auf „42 Euro“;

i) In Absatz eins, Ziffer 8, von „61,50 Euro“ auf „91 Euro“;

j) In Absatz 2, Ziffer eins, von „61,50 Euro“ auf „91 Euro“;

k) In Absatz 2, Ziffer eins a, von „26,30 Euro“ auf „39 Euro“;

l) In Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, von „1,10 Euro“ auf „2 Euro“;

m) In Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, von „2,30 Euro“ auf „3 Euro“ und von „3,50 Euro“ auf „5 Euro“;

n) In Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, von „2 Euro“ auf „3 Euro“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.
    1. Ziffer eins
      Der Pauschalbetrag beträgt in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 1
        60 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 2
        87 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 2a
        209 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 5
        35 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 8
        31 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 2 Z 1
        41 Euro.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 14, Tarifpost 10 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „50 Euro“ auf „74 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 3, von „20 Euro“ auf „30 Euro“;

d) In Absatz eins, Ziffer 5, von „230 Euro“ auf „341 Euro“;

e) In Absatz eins, Ziffer 7, von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

f) In Absatz eins, Ziffer 8, von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

g) In Absatz eins, Ziffer 9, von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

h) In Absatz eins, Ziffer 10, von „23 Euro“ auf „34 Euro“;

i) In Absatz eins, Ziffer 11, von „75 Euro“ auf „111 Euro“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 14, Tarifpost 11 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „74,40 Euro“ auf „110 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, von „43 Euro“ auf „64 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, von „43 Euro“ auf „64 Euro“;

d) In Absatz 2, Ziffer eins, von „118,40 Euro“ auf „175 Euro“;

e) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, von „87 Euro“ auf „129 Euro“;

f) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, von „87 Euro“ auf „129 Euro“;

g) In Absatz 2, Ziffer 2, von „118,40 Euro“ auf „175 Euro“;

h) In Absatz 5, von „56,20 Euro“ auf „83 Euro“; von „99,20 Euro“ auf „147 Euro“, von „100,20 Euro“ auf „148 Euro“ und von „187,20 Euro“ auf „277 Euro“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 14, Tarifpost 12 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „27 Euro“ auf „40 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „32 Euro“ auf „47 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 3, von „26 Euro“ auf „39 Euro“;

d) In Absatz eins, Ziffer 4, von „28 Euro“ auf „41 Euro“;

e) In Absatz eins, Ziffer 5, von „32 Euro“ auf „47 Euro“;

f) In Absatz eins, Ziffer 6, von „13 Euro“ auf „19 Euro“;

g) In Absatz eins, Ziffer 7, von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

h) In Absatz eins, Ziffer 8, von „27 Euro“ auf „40 Euro“;

i) In Absatz eins, Ziffer 9, von „31 Euro“ auf „46 Euro“;

j) In Absatz eins, Ziffer 10, von „31 Euro“ auf „46 Euro“;

k) In Absatz 2, Ziffer eins, von „7 Euro“ auf „10 Euro“;

l) In Absatz 2, Ziffer 2, von „95 Euro“ auf „141 Euro“;

m) In Absatz 2, Ziffer 3, von „7 Euro“ auf „10 Euro“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14, Tarifpost 13 wird der Betrag „14,30 Euro“ durch den Betrag „21 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz eins und 1a wird jeweils der Betrag „14,30 Euro“ durch den „21 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 14, Tarifpost 15 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Litera a, von „119,80 Euro“ auf „178 Euro“;

b) In Absatz eins, Litera b, von „83,60 Euro“ auf „124 Euro“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 14, Tarifpost 16 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „60,50 Euro“ auf „90 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „49,50 Euro“ auf „73 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 3, von „60,50 Euro“ auf „90 Euro“;

d) In Absatz eins, Ziffer 4, von „49,50 Euro“ auf „73 Euro“;

e) In Absatz eins, Ziffer 5, von „49,50 Euro“ auf „73 Euro“;

f) In Absatz eins, Ziffer 6, von „49,50 Euro“ auf „73 Euro“;

g) In Absatz 2, Ziffer 2, von „39,60 Euro“ auf „59 Euro“;

h) In Absatz 5, von „21,80 Euro“ auf „32 Euro“ und von „19,60 Euro“ auf „29 Euro“.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 14, Tarifpost 17 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „50 Euro“ auf „74 Euro“;

b) In Absatz 3, von „80 Euro“ auf „119 Euro“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 14, Tarifpost 18 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „50 Euro“ auf „74 Euro“;

b) In Absatz 3, von „80 Euro“ auf „119 Euro“.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 14, Tarifpost 19 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „400 Euro“ auf „593 Euro“;

b) In Absatz , Ziffer 2, von „100 Euro“ auf „148 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 3, von „850 Euro“ auf „1 260 Euro“;

d) In Absatz , Ziffer 4, von „100 Euro“ auf „148 Euro“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 14, Tarifpost 20 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „23 Euro“ auf „34 Euro“ und von „115 Euro“ auf „170 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer eins a, von „115 Euro“ auf „170 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 2, von „43,90 Euro“ auf „65 Euro“ und von „131,70 Euro“ auf „195 Euro“;

d) In Absatz 6, Ziffer eins, von „6,50 Euro“ auf „10 Euro“ und von „32,50 Euro“ auf „48 Euro“;

e) In Absatz 6, Ziffer eins a, von „32,50 Euro“ auf „48 Euro“;

f) In Absatz 6, Ziffer 2, von „21,80 Euro“ auf „32 Euro“ und von „65,40 Euro“ auf „97 Euro“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 14, Tarifpost 21 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

b) In Absatz 2, von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

c) In Absatz 3, von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

d) In Absatz 9, von „30 Euro“ auf „44 Euro“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 14, Tarifpost 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der Betrag „50 Euro“ durch den Betrag samt Satzzeichen „74 Euro.“ ersetzt;

b) In Absatz 7, wird der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 14, Tarifpost 23 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

b) In Absatz 5, von „8,60 Euro“ auf „13 Euro“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 14, Tarifpost 24 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „245 Euro“ auf „363 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „35 Euro“ auf „52 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 3, von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

d) In Absatz eins, Ziffer 4, von „140 Euro“ auf „207 Euro“;

e) In Absatz eins, Ziffer 5, von „35 Euro“ auf „52 Euro“;

f) In Absatz eins, Ziffer 6, von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

g) In Absatz eins, Ziffer 7, von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

h) In Absatz eins, Ziffer 8, von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

i) In Absatz eins, Ziffer 9, von „35 Euro“ auf „52 Euro“;

j) In Absatz eins, Ziffer 10, von „110 Euro“ auf „163 Euro“;

k) In Absatz eins, Ziffer 11, von „260 Euro“ auf „385 Euro“;

l) In Absatz 6, jeweils von „20 Euro“ auf „30 Euro“.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 14, Tarifpost 25 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

d) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

e) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

f) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, von „10 Euro“ auf „15 Euro“;

g) In Absatz eins, Ziffer 2, von „45 Euro“ auf „67 Euro“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 14 a, lautet:

Paragraph 14 a,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Gebührensätze des Paragraphen 6,, 11 Absatz 3 und Paragraph 14, zu erhöhen. Die neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 35, Absatz 6, wird der Betrag „0,12 Euro“ durch den Betrag „0,16 Euro“ und der Betrag „0,20 Euro“ durch den Betrag „0,27 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 37, wird nach Absatz 51, folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Paragraph 35, Absatz 6, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraphen 6,, 11 Absatz 3 und 14, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Eingaben und Ansuchen, die nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
    2. Ziffer 2
      Beilagen, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden;
    3. Ziffer 3
      Protokolle gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2, die nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden;
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse und Erledigungen, deren Eingaben oder Ansuchen nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Protokolle gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht;
    6. Ziffer 6
      amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht sowie
    7. Ziffer 7
      Amtshandlungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.“

Artikel 5
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Konsulargebührengesetz 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zuwider liefe“ durch das Wort „zuwiderliefe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „ab der Geburt vorgenommen werden“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , ausgenommen solche nach Tarifpost 6 Absatz 9 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „daß sie in bezug“ durch die Wortfolge „dass sie in Bezug“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für auswärtige“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für europäische und internationale“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „veranlaßt“ durch das Wort „veranlasst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, wird jeweils das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 17, wird nach Absatz 18, folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 12, Absatz 4, sowie Tarifpost 1 Absatz eins,, 2, 3 und 6, Tarifpost 1a Absatz eins,, 2 und 4, Tarifpost 2 Absatz eins,, Tarifpost 5 Absatz eins,, 2, 3 und 4, Tarifpost 6, Tarifpost 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4 sowie Absatz 4,, Tarifpost 9 Absatz eins,, Tarifpost 10, Tarifpost 11 Absatz eins und 2, Tarifpost 12 Absatz eins,, Tarifpost 13 und Tarifpost 14 in der Anlage zu Paragraph eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgaben- bzw. Ersatzanspruch ab diesem Zeitpunkt entstanden ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Ziffer 2, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für auswärtige“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für europäische und internationale“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Ziffer 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage zu Paragraph eins, werden in Tarifpost 1 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „24 Euro“ auf „36 Euro“;

b) In Absatz 2, von „18 Euro“ auf „27 Euro“;

c) In Absatz 3, von „6 Euro“ auf „9 Euro“;

d) In Absatz 6, von „200 Euro“ auf „260 Euro“.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage zu Paragraph eins, wird in Tarifpost 1 Absatz eins, nach dem Wort samt Satzzeichen „Dokumentenbeschaffungen,“ das Wort samt Satzzeichen „Namensänderungen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage zu Paragraph eins, werden in Tarifpost 1a die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „120 Euro“ auf „156 Euro“;

b) In Absatz 2, von „75 Euro“ auf „97 Euro“;

c) In Absatz 4, von „20 Euro“ auf „30 Euro“.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage zu Paragraph eins, werden in Tarifpost 2 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „42 Euro“ auf „62 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „24 Euro“ auf „36 Euro“.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage zu Paragraph eins, wird in Tarifpost 2 Absatz eins, das Wort „veranlaßte,“ durch das Wort „veranlasste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage zu Paragraph eins, werden in Tarifpost 5 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „48 Euro“ auf „71 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „42 Euro“ auf „62 Euro“;

c) In Absatz 2, von „42 Euro“ auf „62 Euro“;

d) In Absatz 3, von „172 Euro“ auf „193 Euro“;

e) In Absatz 4, von „42 Euro“ auf „62 Euro“.

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage zu Paragraph eins, lautet Tarifpost 6:

„TARIFPOST 6 Reisedokumente

  1. Absatz einsAusstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass)

112 Euro

  1. Absatz 2Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

44 Euro

  1. Absatz 3Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

42 Euro

  1. Absatz 4
    1. Ziffer eins
      Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

112 Euro

  1. Ziffer 2
    Ausstellung eines Rückkehrausweises für Kinder unter 12 Jahren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind

44 Euro

  1. Absatz 5Ausstellung eines Personalausweises gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992

91 Euro

  1. Absatz 6Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

39 Euro

  1. Absatz 7Zusätzlich zu der in Absatz eins,, 3, 4 und 5 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 Auslagen, die den Honorarkonsulaten durch die Abnahme von biometrischen Daten entstehen, zu ersetzen.
 
  1. Absatz 8Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses

326 Euro

  1. Absatz 9Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

245 Euro“

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage zu Paragraph eins, werden in Tarifpost 7 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „150 Euro“ auf „195 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „75 Euro“ auf „97 Euro“;

c) In Absatz eins, Ziffer 3, von „200 Euro“ auf „260 Euro“;

d) In Absatz eins, Ziffer 4, von „100 Euro“ auf „130 Euro“;

e) In Absatz 4, von „160 Euro“ auf „208 Euro“.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage zu Paragraph eins, wird in Tarifpost 9 der Betrag von „96 Euro“ auf „124 Euro“ geändert.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage zu Paragraph eins, wird in Tarifpost 10 der Betrag von „72 Euro“ auf „107 Euro“ geändert.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage zu Paragraph eins, werden in Tarifpost 11 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, von „48 Euro“ auf „71 Euro“;

b) In Absatz 2, Ziffer eins, von „36 Euro“ auf „53 Euro“;

c) In Absatz 2, Ziffer 2, von „84 Euro“ auf „124 Euro“;

d) In Absatz 2, Ziffer 3, von „120 Euro“ auf „178 Euro“.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage zu Paragraph eins, werden in Tarifpost 12 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, von „72 Euro“ auf „107 Euro“;

b) In Absatz eins, Ziffer 2, von „48 Euro“ auf „71 Euro“.

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage zu Paragraph eins, werden in Tarifpost 13 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) von „6 Euro“ auf „9 Euro“;

b) von „12 Euro“ auf „18 Euro“;

c) von „24 Euro“ auf „35 Euro“.

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage zu Paragraph eins, wird in Tarifpost 14 der Betrag von „72 Euro“ auf „107 Euro“ geändert.

Artikel 6
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17 a, Ziffer eins, wird der Betrag „240 Euro“ durch den Betrag „340 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41Paragraph 17 a, Ziffer eins, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.“

Artikel 7
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24 a, Ziffer eins, wird der Betrag „240 Euro“ durch den Betrag „340 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 24 a, Ziffer eins, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.“

Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit 1,5% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Heilmittelkostenkonto zu verwalten; bei der Ermittlung des Erreichens der Obergrenze sind entrichtete Rezeptgebühren und bei im Rahmen der Krankenbehandlung verordneten und erstattungsfähigen Heilmitteln, deren Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger als die Rezeptgebühr ist, ein Betrag in dieser Höhe zu berücksichtigen;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „6%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 136, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten übernommen. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 447 f, Absatz eins, wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 746, wird folgender Paragraph 747, samt Überschrift angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 747,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.
  3. Absatz 2 aAbsatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.
  4. Absatz 3Für den Fall, dass der nach Absatz eins, oder nach Paragraph 384, Absatz eins, GSVG, Paragraph 378, Absatz eins, BSVG beziehungsweise Paragraph 263, Absatz eins, B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 786, Absatz 5, entfallen der Beistrich am Ende des dritten Teilstrichs und der vierte Teilstrich.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 796, Absatz eins, wird der Ausdruck „30. Juni 2025“ durch den Ausdruck „31. März 2027“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 796, Absatz 2, wird der Ausdruck „31. Mai 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 808, wird folgender Paragraph 809, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 809,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 786, Absatz 5 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juni 2025 die Paragraphen 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 447f Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2026 die Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 15,, und 136 Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 747, samt Überschrift;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juni 2025 Paragraph 796, Absatz 2 ;,
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Juli 2025 Paragraph 796, Absatz eins,
  2. Absatz 2Paragraph 747, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 136, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ist die Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren im Jahr 2026 mit 2%, im Jahr 2027 mit 1,875%, im Jahr 2028 mit 1,75% und im Jahr 2029 mit 1,625% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu bemessen.
  5. Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 747, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. Dezember 2026
       
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2026 und 2027
      bis längstens 31. Oktober 2027
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 292, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Durch Gesetz ist bis 1. Jänner 2026 ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) mit der Bezeichnung „Gesundheitsreformfonds“ einzurichten. Dem Fonds sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die sich die von den Pensionsversicherungsträgern zu leistenden Überweisungsbeträge durch die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung erhöhen.
  8. Absatz 8Die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 29, Absatz eins, GSVG, Paragraph 26, Absatz eins, BSVG und Paragraph 20, Absatz 2 und 2a B-KUVG ist von der/dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. Dezember 2027 zu evaluieren. Die Krankenversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

Artikel 9
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „6%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 92, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten zu übernehmen. Ein Kostenanteil der/des Versicherten (Paragraph 86,) ist nicht einzuheben. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 383, wird folgender Paragraph 384, samt Überschrift angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 384,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 408, Absatz 5, entfallen der Beistrich am Ende des dritten Teilstrichs und der vierte Teilstrich.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 417, wird folgender Paragraph 418, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 418,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 408, Absatz 5 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juni 2025 Paragraph 29, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2026 Paragraph 92, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 384, samt Überschrift.
  2. Absatz 2Paragraph 384, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 92, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 4Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 384, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. Dezember 2026
       
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2026 und 2027
      bis längstens 31. Oktober 2027
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 149, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.“

Artikel 10
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „6%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 86, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten zu übernehmen. Ein Kostenanteil der/des Versicherten (Paragraph 80, Absatz 2,) ist nicht einzuheben. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 377, wird folgender Paragraph 378, samt Überschrift angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 378,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 403, Absatz 5, entfallen der Beistrich am Ende des dritten Teilstrichs und der vierte Teilstrich.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 412, wird folgender Paragraph 413, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 413,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 403, Absatz 5 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juni 2025 Paragraph 26, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2026 Paragraph 86, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 378, samt Überschrift.
  2. Absatz 2Paragraph 378, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 86, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 4Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 378, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. Dezember 2026
       
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2026 und 2027
      bis längstens 31. Oktober 2027
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 140, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.“

Artikel 11
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 20, Absatz 2, wird der Ausdruck „0,8 %“ durch den Ausdruck „1,9%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „0,15%“ durch den Ausdruck „1,25%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 64, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten übernommen. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 64, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9 “, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 133, samt Überschrift eingefügt:

„Entsendung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 133,

  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Gewerkschaften zu entsenden. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Personalvertretungs- und Betriebsratswahlen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu erstellen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Gewerkschaften jeweils entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der den einzelnen Gewerkschaften zugehörigen und nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten aktiven Dienstnehmer/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Gewerkschaften entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. Ziffer 2
      bei gleichem Anspruch mehrerer Gewerkschaften auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den vorschlagsberechtigten Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom/von der Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen
    1. Ziffer eins
      der/die Bundeskanzler/in;
    2. Ziffer 2
      der/die Bundesminister/in für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftskammer Österreich.
    In die Hauptversammlung entsenden die in Ziffer eins bis 3 genannten Stellen je eine/n weiteren Versicherungsvertreter/in.
  4. Absatz 4Bei der Entsendung nach den Absatz eins und 3 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. Ziffer eins
      sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;
    2. Ziffer 2
      sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, der Versicherungsanstalt;
    3. Ziffer 3
      in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat die entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Versicherungsvertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. Im Fall der Säumigkeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Bedachtnahme auf die Mandatsergebnisse der Personalvertretungs- bzw. Betriebsratswahlen unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Ziffer eins und 2 vorzugehen.
  6. Absatz 6Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 135,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 144, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „nichtöffentlich“ der Ausdruck „und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 144, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper
    1. Ziffer eins
      der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
    2. Ziffer 2
      des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers
    über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 262, wird folgender Paragraph 263, samt Überschrift angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 263,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 284, Absatz 5, entfallen der Beistrich am Ende des dritten Teilstrichs und der vierte Teilstrich.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 291, wird folgender Paragraph 292, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 292,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 284, Absatz 5 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juni 2025 die Paragraphen 20, Absatz 2 und 2a sowie 133 samt Überschrift;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2026 Paragraph 64, Absatz 2 und 3;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. November 2024 Paragraph 144, Absatz eins und 1a;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 263, samt Überschrift.
  2. Absatz 2Paragraph 263, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 64, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 4Die Neuentsendung sämtlicher Versicherungsvertreter/innen hat bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu erfolgen. Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper beginnt mit 1. Oktober 2025 und endet abweichend von Paragraph 137, mit 31. Dezember 2029.
  5. Absatz 5Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2029 ist in den Verwaltungsrat ein zusätzlicher Versicherungsvertreter/eine zusätzliche Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft mit beratender Stimme zu entsenden. Diese/r Versicherungsvertreter/in ist zugleich Mitglied der Hauptversammlung.
  6. Absatz 6In folgenden Angelegenheiten ist bis zum 31. Dezember 2029 die Zustimmung der von der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft entsandten stimmberechtigten Versicherungsvertreter/innen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Abschluss von Gesamtverträgen im Sinne des sechsten Teiles des ASVG;
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassung über Satzung und Krankenordnung;
    3. Ziffer 3
      Erlassung von Richtlinien zur Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung betreffend die von der ehemaligen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründeten oder errichteten eigenen Einrichtungen oder Beteiligungen an juristischen und/oder natürlichen Personen.
    Hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind.
  7. Absatz 7Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 263, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. Dezember 2026
       
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2026 und 2027
      bis längstens 31. Oktober 2027
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  8. Absatz 8Abweichend von Paragraph 20, Absatz 2 und 2a sind im Jahr 2025 von Personen, die eine Ergänzungszulage auf Grund des Paragraph 26, des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern die Beiträge in der Höhe der jeweils am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung zu leisten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Gesamteinkommens ist für den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht zu berücksichtigen.“

Artikel 12
Änderungen des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.174 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 9 und 9a lauten:

  1. Absatz 9Die von Personen gemäß Absatz eins, gespeicherten Daten sind bis zehn Jahre nach dem Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anwartschaft auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters aufzubewahren. Darin enthaltene Daten, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Vermittlung erhoben wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich jeweils um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
  2. Absatz 9 aZum Zweck der Arbeitsmarktforschung, -beobachtung und -statistik (Paragraph 30, Absatz 2,) können Daten gemäß Absatz eins, indirekt personenbezogen bis zehn Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin verwendet werden. Die Wiederherstellung des direkten Personenbezuges ist nicht zulässig. Die Rechte gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 20216/619 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, sind auf diese indirekt personenbezogenen Daten nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 50, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Arbeitsmarktrücklage sind ferner die Beträge zuzuführen, die aus der Auflösung von freien Gewinnrücklagen im Auftrag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stammen und nicht für die Abdeckung eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes erforderlich sind. Im Geschäftsjahr 2025 ist der Arbeitsmarktrücklage ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro zuzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 78, wird die Absatzbezeichnung „(51)“ des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2023, durch die Absatzbezeichnung „(53)“ ersetzt und nach Absatz 53, folgender Absatz 54, angefügt:

  1. Absatz 54Paragraph 25, Absatz 9 und 9a sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 Teil römisch II – BSMG 2025 römisch II, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

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