116. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wird (DokuG-Novelle 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 191/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel werden Kurztitel „Gesundheitsdokumentationsgesetz“ und die Abkürzung „(DokuG)“ ergänzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt: § 1a Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5a Abs. 1 Z 1, § 6c Abs. 1 Z 3 lit. b und c, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 13.In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt: Paragraph eins a, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 13,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1a Abs. 1 entfällt das Wort „originär“.In Paragraph eins a, Absatz eins, entfällt das Wort „originär“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1a Abs. 3 wird das Wort „vom“ durch das Wort „dem“ ersetzt.In Paragraph eins a, Absatz 3, wird das Wort „vom“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landesgesundheitsfonds haben einen Diagnosen- und Leistungsbericht gemäß § 2 Abs. 3 und 4 über die von ihnen abgerechneten Krankenanstalten für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres an die/den für Gesundheit zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. b durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete, nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. d durch Altersgruppen zu ersetzen.“Die Landesgesundheitsfonds haben einen Diagnosen- und Leistungsbericht gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 über die von ihnen abgerechneten Krankenanstalten für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres an die/den für Gesundheit zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete, nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, durch Altersgruppen zu ersetzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 4 und § 6c Abs. 1 Z 3 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“.In Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat der Gesundheit Österreich GmbH die vorgelegten Berichte mit dem bPK GH und dem verschlüsselten bPK AS in maschinenlesbarer Form insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die übermittelten Daten für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke in pseudonymisierter Form zu verarbeiten.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5a Abs. 1 erster Satz und § 6c Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „gemäß § 30c Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 5a Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die folgenden Daten für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 30. September des laufenden Jahres, für das dritte Quartal bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 31. März des folgenden Jahres an die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln:
Verschlüsselte Pseudonyme der Patientinnen/Patienten gemäß Z 1,Verschlüsselte Pseudonyme der Patientinnen/Patienten gemäß Ziffer eins,,
verschlüsseltes bPK GH der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Dachverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
verschlüsseltes bPK SV der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister nicht zur Vollziehung berufen ist,
verschlüsseltes bPK AS der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister nicht zur Vollziehung berufen ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Den mit Art. 8 Z 9 des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 191/2023, eingefügten Abs. 1 bis 4 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 6a.“ vorangestellt.Den mit Artikel 8, Ziffer 9, des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, eingefügten Absatz eins bis 4 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 6a.“ vorangestellt.
11.Novellierungsanordnung 11, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt: § 5a Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 7 Z 3, § 5c Abs. 1, § 6c Abs. 5 sowie Abs. 8 Z 3 und § 8a.In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt: Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 sowie Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, sowie Absatz 8, Ziffer 3 und Paragraph 8 a,
12.Novellierungsanordnung 12, § 5b lautet:Paragraph 5 b, lautet:
„§ 5b.Paragraph 5 b,
Träger der Sozialversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Dachverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 5a erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 28. Februar des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.“ Träger der Sozialversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Dachverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 5 a, erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 28. Februar des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2026“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2026“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 6 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Zur Erstellung eines erweiterten Dokumentationssystems über den ambulanten Bereich sind von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, von den Unfallversicherungsträgern für ihre Akutkrankenanstalten, von den Krankenfürsorgeanstalten für ihre Akutkrankenanstalten, vom Dachverband, von der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle, von den Trägern der Sozialversicherung, von den Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) und von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister folgende Daten gemäß den §§ 6a bis 6g zu verarbeiten:Zur Erstellung eines erweiterten Dokumentationssystems über den ambulanten Bereich sind von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, von den Unfallversicherungsträgern für ihre Akutkrankenanstalten, von den Krankenfürsorgeanstalten für ihre Akutkrankenanstalten, vom Dachverband, von der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle, von den Trägern der Sozialversicherung, von den Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) und von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister folgende Daten gemäß den Paragraphen 6 a bis 6 g zu verarbeiten:
über Patientinnen/Patienten:
Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
Wohnsitz (Staat, Postleitzahl, Gemeindecode),
bPK GH (nur die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister),
bPK GH-GD (nur die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister),
bPK SV (nur der Dachverband und die Sozialversicherungsträger),
bPK AS (nur die Statistik Austria),
Sozialversicherungsnummer (nur Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich),
über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
Krankenanstaltennummer/Nummer des selbständigen Ambulatoriums,
Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
Berufssitz (Postleitzahl, Gemeindecode),
Objektidentifikator (OID) des Leistungserbringers/der Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
(4)Absatz 4,Für die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 3 gilt § 1.“Für die Verarbeitung der Daten gemäß Absatz 3, gilt Paragraph eins,
15.Novellierungsanordnung 15, § 6a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 6 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Unfallversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten haben zu den genannten Terminen für ihre Akutkrankenanstalten die Daten gemäß § 6 Abs. 3 an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermitteln, wobei die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz ID und das Geburtsdatum durch die entsprechende Altersgruppe zu ersetzen sind. Für die Zuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.“„Die Unfallversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten haben zu den genannten Terminen für ihre Akutkrankenanstalten die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermitteln, wobei die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz ID und das Geburtsdatum durch die entsprechende Altersgruppe zu ersetzen sind. Für die Zuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 6a Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 6 a, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit Kassenverträgen mit der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen haben ab dem 1. Jänner 2026 den jeweiligen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Leistungsabrechnung die Daten gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen sowie die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat.Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit Kassenverträgen mit der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen haben ab dem 1. Jänner 2026 den jeweiligen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Leistungsabrechnung die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen sowie die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbständige Ambulatorien) ohne Kassenvertrag mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 haben ab dem 1. Jänner 2026 dem Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers im Wege einer vom Dachverband zur Verfügung gestellten SchnittstelleDie Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbständige Ambulatorien) ohne Kassenvertrag mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, haben ab dem 1. Jänner 2026 dem Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers im Wege einer vom Dachverband zur Verfügung gestellten Schnittstelle
für den Fall, dass die Sozialversicherungsnummer der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer vorliegt, die Daten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. j und Z 2 bis 5,für den Fall, dass die Sozialversicherungsnummer der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer vorliegt, die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera j und Ziffer 2, bis 5,
für den Fall, dass die Sozialversicherungsnummer der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer nicht vorliegt, die Daten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b bis e und Z 2 bis 5,für den Fall, dass die Sozialversicherungsnummer der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer nicht vorliegt, die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b bis e und Ziffer 2, bis 5,
betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen, einschließlich einer eindeutigen Laufnummer zum Zwecke der Erstellung der Datensatz-ID zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat. Die Übermittlung für das erste Quartal hat bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu erfolgen. Die Übermittlung der Leistungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 hat auf Grundlage einer von der Leistungsbringerin/dem Leistungserbringer zu wählenden Honorarordnung eines Trägers einer gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen. Soweit keine Pflicht zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur gemäß § 49 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, besteht, besteht auch keine Pflicht zur Übermittlung der Daten nach dieser Bestimmung.“betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen, einschließlich einer eindeutigen Laufnummer zum Zwecke der Erstellung der Datensatz-ID zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat. Die Übermittlung für das erste Quartal hat bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu erfolgen. Die Übermittlung der Leistungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, hat auf Grundlage einer von der Leistungsbringerin/dem Leistungserbringer zu wählenden Honorarordnung eines Trägers einer gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen. Soweit keine Pflicht zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur gemäß Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, besteht, besteht auch keine Pflicht zur Übermittlung der Daten nach dieser Bestimmung.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 6a Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 6 a, Absatz 4, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit einem Kassenvertrag oder zwei Kassenverträgen mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 melden nach Abs. 3, soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die mit einem Krankenversicherungsträger abgerechnet werden. Für alle anderen Patientinnen/Patienten hat die Meldung gemäß Abs. 4 zu erfolgen.Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit einem Kassenvertrag oder zwei Kassenverträgen mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, melden nach Absatz 3,, soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die mit einem Krankenversicherungsträger abgerechnet werden. Für alle anderen Patientinnen/Patienten hat die Meldung gemäß Absatz 4, zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die aufgrund eines Vertrages mit einer Krankenfürsorgeanstalt abgerechnet werden, melden die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) die Daten gemäß Abs. 3 im Wege der Abrechnung mit der Krankenfürsorgeanstalt, sofern sie die dafür vorgesehene Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, verwenden; ansonsten hat die Meldung gemäß Abs. 4 zu erfolgen.“Soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die aufgrund eines Vertrages mit einer Krankenfürsorgeanstalt abgerechnet werden, melden die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) die Daten gemäß Absatz 3, im Wege der Abrechnung mit der Krankenfürsorgeanstalt, sofern sie die dafür vorgesehene Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, verwenden; ansonsten hat die Meldung gemäß Absatz 4, zu erfolgen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 6b Z 1 und 2 lautet:Paragraph 6 b, Ziffer eins und 2 lautet:
die Daten gemäß § 6 Abs. 3 für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres sowiedie Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres sowie
die von ihnen auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüften und allenfalls richtiggestellten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. Mai des laufenden Jahres“
19.Novellierungsanordnung 19, § 6c Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:
die von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich auf Grundlage der Honorarordnungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dokumentierten medizinischen Leistungen auf einen von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herausgegebenen Leistungskatalog überzuleiten,
als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/ Bundesministers im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastrukturals Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/ Bundesministers im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastruktur
mittels des von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/ Bundesminister zur Verfügung gestellten Hardware Security Moduls (HSM) aus dem bPK GH-GD der Patientin/des Patienten ein nicht rückrechenbares Pseudonym sowie aus der eindeutigen Vertragspartnerkennung der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers aus dem extramuralen ambulanten Bereich mit Kassenvertrag ein nicht rückrechenbares Pseudonym,
für den extramuralen ambulanten Bereich aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Leistungserbringer-ID,
für den extramuralen ambulanten Bereich aus der laufenden Abrechnungs- bzw. Laufnummer durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID und
für den intramuralen ambulanten Bereich aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID
zu generieren und zu verschlüsseln.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 6c Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 6 c, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für den extramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 31. Oktober des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. Jänner des folgenden Jahres, für das dritte Quartal bis 30. April des folgenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 31. Juli des folgenden Jahres zu übermitteln. Bei der Übermittlung der genannten Daten für den extramuralen ambulanten Bereich ohne Kassenvertrag fungiert der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für den intramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 30. September des laufenden Jahres, für das dritte Quartal bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für den extramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 31. Oktober des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. Jänner des folgenden Jahres, für das dritte Quartal bis 30. April des folgenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 31. Juli des folgenden Jahres zu übermitteln. Bei der Übermittlung der genannten Daten für den extramuralen ambulanten Bereich ohne Kassenvertrag fungiert der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für den intramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 30. September des laufenden Jahres, für das dritte Quartal bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.
(3)Absatz 3,Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a besteht.“Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, besteht.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 6d wird die Wortfolge „der Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten“ durch die Wortfolge „die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, sofern sie für die Abrechnung die Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, und für die weitere Datenübermittlung eine andere vom Dachverband zur Verfügung gestellte Schnittstelle verwenden“ ersetzt.In Paragraph 6 d, wird die Wortfolge „der Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten“ durch die Wortfolge „die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, sofern sie für die Abrechnung die Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, und für die weitere Datenübermittlung eine andere vom Dachverband zur Verfügung gestellte Schnittstelle verwenden“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach §6e Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach §6e Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat der Gesundheit Österreich GmbH Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß § 6 Abs. 3 mit dem bPK GH sowie dem verschlüsselten bPK AS in maschinenlesbarer Form insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die übermittelten Daten für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke in pseudonymisierter Form zu verarbeiten.“Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat der Gesundheit Österreich GmbH Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, mit dem bPK GH sowie dem verschlüsselten bPK AS in maschinenlesbarer Form insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die übermittelten Daten für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke in pseudonymisierter Form zu verarbeiten.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 6f lautet:Paragraph 6 f, lautet:
„§ 6f.Paragraph 6 f,
(1)Absatz eins,Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in § 6c Abs. 1 Z 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die in § 6 Abs. 3 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.“Die in Paragraph 6, Absatz 3, genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 6g Z 1 lautet:Paragraph 6 g, Ziffer eins, lautet:
über die Art der vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 6g wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 6 g, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
über die Gliederung der Merkmale der in § 6 Abs. 3 genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,“über die Gliederung der Merkmale der in Paragraph 6, Absatz 3, genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,“
26.Novellierungsanordnung 26, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden Daten, die zur Datenerfassung und -übermittlung Verpflichteten, die Form und die Termine für die Datenübermittlung erlassen sowie festlegen, an wen die Datenübermittlung zu erfolgen hat.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 9a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Informationen zur Todesursache zu einer verstorbenen Person“ durch die Wortfolge „Informationen zur Todesursache und das Datum des Todes einer verstorbenen Person“ ersetzt.In Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Informationen zur Todesursache zu einer verstorbenen Person“ durch die Wortfolge „Informationen zur Todesursache und das Datum des Todes einer verstorbenen Person“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 9a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie“.In Paragraph 9 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 12 Abs. 10 bis 12 lautet:Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 lautet:
„(10)Absatz 10,Die § 1a Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4, Abs. 3 bis 5, § 5, § 5a Abs. 1, § 5b, § 6, ausgenommen Abs. 3 Z 5, § 6a, § 6b, ausgenommen Abs. 1 Z 4, § 6c Abs. 1 und 2, § 6e und § 6g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraph eins a, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b,, Paragraph 6,, ausgenommen Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 6 c, Absatz eins und 2, Paragraph 6 e und Paragraph 6 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(11)Absatz 11,§ 6 Abs. 3 Z 5 und § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(12)Absatz 12,§ 5a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis Abs. 4 sowie Abs. 7, § 6 Abs. 3 Z 1 lit. g und Z 2 lit. h, § 6c Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 8 treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.“Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 bis Absatz 4, sowie Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g und Ziffer 2, Litera h,, Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 8, treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:In Paragraph 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Der Kurztitel, die Abkürzung sowie § 1a Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3a, § 5a Abs. 1 bis 4, Abs. 7 Z 3, § 5b, § 5c Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und 4, Bezeichnung des § 6a, § 6a Abs. 1 und 3 bis 6, § 6b Z 1 und 2, § 6c Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und Z 3, Abs. 2, 3 und 5, Abs. 8 Z 3, § 6d, § 6e Abs. 2a, § 6f, § 6g Z 1 und 1a, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 12 Abs. 11 und 12 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Der Kurztitel, die Abkürzung sowie Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, und 2, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 5, Absatz 3 a,, Paragraph 5 a, Absatz eins bis 4, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 5 b,, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 3 und 4, Bezeichnung des Paragraph 6 a,, Paragraph 6 a, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 6 b, Ziffer eins und 2, Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Absatz 2, 3 und 5, Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e, Absatz 2 a,, Paragraph 6 f,, Paragraph 6 g, Ziffer eins und eins a, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 8 a,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 11 und 12 sowie Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
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