112. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Tarifpost 1 lautet die Anmerkung 5:
„5.Ziffer 5 Für Verfahren erster Instanz über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines Kraftfahrzeugs gerichteten Rechtsschutzziel betragen die Pauschalgebühren 70 Euro. Die Anmerkung 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Pauschalgebühren auf die Hälfte ermäßigen. Die Anmerkung 4 ist nicht anzuwenden. Endet ein solches Verfahren nicht spätestens in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch ein Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder einen Versäumungs- oder Anerkenntnisendbeschluss, den Abschluss eines Vergleichs oder eine Klagsrückziehung, so erhöhen sich die Pauschalgebühren auf die nach dem Tarif zu leistende Gebühr. Der Erhöhungsbetrag wird mit Beendigung der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung fällig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. VI wird folgende Z 84 angefügt:In Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 84, angefügt:
Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird. § 31a ist auf die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2025 geregelten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für November 2024 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist. Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.“Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2025, geregelten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für November 2024 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist. Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Z 1 wird nach dem Wort „Besitzstörungsklagen“ die Wendung „ , sofern sie nicht unter Z 1a fallen,“ eingefügt.In Paragraph 10, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Besitzstörungsklagen“ die Wendung „ , sofern sie nicht unter Ziffer eins a, fallen,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 10, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
in Streitigkeiten über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines Kraftfahrzeugs gerichteten Rechtsschutzziel, sofern es in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung noch vor einer Erörterung des Sachverhalts zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder einem Versäumungs- oder Anerkenntnisendbeschluss oder zum Abschluss eines Vergleichs kommt,
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mit 40 Euro;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 112/2025 betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2025, betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 10 Z 1 und 1a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird.Paragraph 10, Ziffer eins und eins a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird.
§ 10 Z 1 und 1a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Z 1 in der Fassung vor der genannten Novelle wieder in Kraft.“Paragraph 10, Ziffer eins und eins a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Ziffer eins, in der Fassung vor der genannten Novelle wieder in Kraft.“
Artikel 3
Änderungen der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 528 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 528, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,In Verfahren über Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN), in denen die Besitzstörungsklage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 eingebracht wurde, ist ein Revisionsrekurs nur in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 jedenfalls unzulässig. Abs. 2a und 3 sind nicht anzuwenden. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), kann ein Revisionsrekurs (außerordentlicher Revisionsrekurs) erhoben werden. Für den außerordentlichen Revisionsrekurs gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.“In Verfahren über Streitigkeiten wegen Besitzstörung (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, JN), in denen die Besitzstörungsklage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 eingebracht wurde, ist ein Revisionsrekurs nur in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 jedenfalls unzulässig. Absatz 2 a und 3 sind nicht anzuwenden. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,), kann ein Revisionsrekurs (außerordentlicher Revisionsrekurs) erhoben werden. Für den außerordentlichen Revisionsrekurs gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 636 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 636, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 528 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.“Paragraph 528, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.“
Van der Bellen
Stocker