110. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz – ZIAG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2025, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 879 wird folgender § 879a eingefügt:Nach Paragraph 879, wird folgender Paragraph 879 a, eingefügt:
„§ 879a.Paragraph 879 a,
Bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse ist bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist. Von einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte.“ Bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse ist bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist. Von einer gröblichen Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1503 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,§ 879a in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.“Paragraph 879 a, in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2025,, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.“
Artikel 2
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „zusteht“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „zusteht“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 41a wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,§ 6 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.“Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2025,, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.“
Van der Bellen
Stocker