BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Dezember 2025

Teil römisch eins

110. Bundesgesetz:

Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 279 Ausschussbericht 314 Sitzung 57,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11746 Sitzung 984,, )

110. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz – ZIAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 879, wird folgender Paragraph 879 a, eingefügt:

Paragraph 879 a,

Bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse ist bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist. Von einer gröblichen Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph 879 a, in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2025,, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.“

Artikel 2
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „zusteht“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2025,, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.“

Van der Bellen

Stocker