BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Dezember 2025

Teil römisch eins

109. Bundesgesetz:

Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 628/A Ausschussbericht 361 Sitzung 55,, Bundesrat:, 11721 Ausschussbericht 11731 Sitzung 984,, )

109. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins c, wird das Wort „nikotinhältige“ das Wort „nikotinhaltige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10 a, samt Überschrift lautet:

„Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Paragraph 8, enthalten. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit außerdem Folgendes elektronisch bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt,
    2. Ziffer 2
      verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucher,
    3. Ziffer 3
      sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherwahrnehmungen.
  3. Absatz 3,Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Absatz eins, die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß Absatz eins bis 4 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen. Welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf neuartige Tabakerzeugnisse anwendbar sind, richtet sich danach, ob diese Erzeugnisse unter die Definition der rauchlosen Tabakerzeugnisse oder der Rauchtabakerzeugnisse fallen.
  7. Absatz 7,Die Kosten der Meldung sind von den Meldepflichtigen zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der kostendeckenden Gebühren für das Meldeverfahren zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph eins, Ziffer eins c und Paragraph 10 a, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker