BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Dezember 2025

Teil römisch eins

107. Bundesgesetz:

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Sozialabgaben

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 311 Ausschussbericht 335 Sitzung 55,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11740 Sitzung 985,, )

107. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Sozialabgaben – BBKG 2025 Teil Sozialabgaben)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel                                                       Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz 7, wird die Wortfolge „mit der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens“ durch die Wortfolge „– nach Eintritt der Rechtskraft des Scheinunternehmensbescheides – rückwirkend mit dem im Bescheid nach Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, festgesetzten Datum, ab dem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph 35 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „die Abgabenbehörden des Bundes“ durch den Ausdruck „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 35 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,“ durch den Ausdruck „SBBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 35 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seine Mitteilungen an das Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 42 b, wird folgender Paragraph 42 c, samt Überschrift eingefügt:

„Auskunftspflicht Dritter; Prüfungsabgabe

Paragraph 42 c,

  1. Absatz eins,Reichen die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, insbesondere auch die Feststellung der Identität von Dienstgebern und/oder Versicherten, zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger die dafür erforderlichen Auskünfte und/oder die Einsicht in deren Geschäftsbücher und Aufzeichnungen auch von Dritten verlangen, soweit sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren die berechtigte Annahme ergibt, dass diese Dritten über entsprechende Informationen verfügen bzw. aufgrund der Lebenserfahrungen verfügen müssen.
  2. Absatz 2,Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Sachverhaltsermittlung durch den Versicherungsträger von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
  3. Absatz 3,Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, und kann der Versicherungsträger diese Umstände in Unkenntnis der Identität der versicherten Person nicht im Wege einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, feststellen, so kann der Versicherungsträger dem Dienstgeber eine Prüfungsabgabe in Höhe der sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, ergebenden Beiträge vorschreiben.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 3, vorzuschreibende Prüfungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich eingehoben wird und bei deren Einhebung die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Siebenter Teil) anzuwenden sind. Sie dient der Finanzierung der Krankenversicherung und fließt dem einhebenden Versicherungsträger zu.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Entrichtete Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (Paragraph 71, Absatz 2, Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die entrichteten Beiträge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 67 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Werklohnes,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 32 %,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Haftungsbetrag)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung 32 %, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 820, wird folgender Paragraph 821, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,

Paragraph 821,

Die Paragraphen 11, Absatz 7, 35 a, Absatz eins und Absatz 2, 42 c, samt Überschrift, 65 Absatz 3, sowie 67a Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens

Paragraph 7 a,

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 bezeichneten Personen und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Personen, die nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid nach Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, organschaftliche Vertreter bzw. Vertreterinnen oder Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Scheinunternehmens waren, endet hinsichtlich dieser Funktion rückwirkend mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt fällt, ab dem das Unternehmen mit rechtskräftigem Bescheid nach Paragraph 8, SBBG als Scheinunternehmen gilt oder in dem die Vertretung oder Inhaberstellung eines solchen Unternehmens später übernommen wurde. Dies gilt sinngemäß für die Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Die Paragraphen 14 und 41 sind nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 229 g, wird folgender Paragraph 229 h, samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen

Paragraph 229 h,

  1. Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
    2. Ziffer 2
      die Widerlegung der Vermutung nach Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach Paragraph 8, SBBG gebunden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 423, wird folgender Paragraph 424, angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,

Paragraph 424,

Die Paragraphen 7 a und 229 h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen, Zuschlägen nach dem BUAG oder Lohnabgaben.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, Absatz 12, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat abweichend von Paragraph 262, Absatz 2, BAO zu unterbleiben, wenn das Amt für Betrugsbekämpfung die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Schlussteil des Paragraph 8 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Von der Anordnung zur Nicht-Abwicklung ausgenommen ist die Abbuchung der laufenden Kontoführungskosten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 8 a, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Zustellung an den Kontoinhaber gilt Paragraph 8, Absatz 5, und 6. Der Vorgang der Nicht-Abwicklung der Transaktionen hat kostenfrei zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, bis 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 12, Ziffer 5,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Schlussteil und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

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