BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Dezember 2025

Teil römisch eins

105. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes sowie des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 299 Ausschussbericht 345 Sitzung 57,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11750 Sitzung 985,, )

105. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel                                                       Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

5

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

6

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 16, Absatz 2 b, wird der Ausdruck „Abs. 7b“ durch den Ausdruck „Abs. 7a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „7b;“ durch den Ausdruck „7a;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 90, erster Satz wird der Ausdruck „Teilpension nach Paragraph 254, Absatz 6, durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zu Paragraph 92, wird das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 92, Absatz eins, erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Teilpension nach Paragraph 254, Absatz 6, durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 92, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Bestimmungen über die Teilpension“ durch den Ausdruck „Bestimmungen über die Anteilspension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Teilpensionsanspruch“ durch das Wort „Anteilspensionsanspruch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 92, Absatz 2, 254, Absatz 6,, Absatz 7, erster Satz und Ziffer 2, sowie Absatz 8, erster Satz und 814 Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 123, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Als Angehörige/r gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des/der Versicherten oder eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
    1. Litera a
      sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet, oder
    2. Litera b
      seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
    wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (Litera a,) oder den Haushalt zu führen (Litera b,). Angehörige/r aus diesen Gründen (Litera a und b) kann nur eine einzige Person sein.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 123, Absatz 7 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 123, Absatz 7 b, erhält die Bezeichnung „(7a)“ und in diesem wird der Ausdruck „Angehörige nach Absatz 7 a, durch den Ausdruck „die übrigen Angehörigen nach Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 123, Absatz 9 und 10 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 7, 7a, 7b und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7, 7a und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu Paragraph 254, lautet:

„Invaliditätspension“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 261 c, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Todes“ der Ausdruck „sowie Teilpension nach Paragraph 4 a, APG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 435, Absatz eins a, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 818, wird folgender Paragraph 819, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 819,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 16, Absatz 2 b, 51 d, Absatz 3, Ziffer eins, 90, erster Satz, 92 samt Überschrift, 123 Absatz 7, 7 a, 9 und 10, 254 Überschrift, Absatz 6,, Absatz 7, erster Satz und Ziffer 2, sowie Absatz 8, erster Satz, 261c Absatz eins, erster Satz, 435 Absatz eins a und 814 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 123, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 61, wird das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 61, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 61 a, erster Satz, 132 Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz und Ziffer 2, sowie Absatz 7 und 421 Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 61, Absatz eins, zweiter Satz, wird das Wort „Teilpensionsanspruch“ durch das Wort „Anteilspensionsanspruch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 83, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
    1. Litera a
      sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet, oder
    2. Litera b
      seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
    wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (Litera a,) oder den Haushalt zu führen (Litera b,). Angehörige/r aus diesen Gründen (Litera a und b) kann nur eine einzige Person sein.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 422, wird folgender Paragraph 423, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 423,

Die Paragraphen 61, samt Überschrift, 61a erster Satz, 83 Absatz 8, 132, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz und Ziffer 2, sowie Absatz 7 und 421 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 57, wird das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 57, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 57 a, erster Satz, 123 Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz und Ziffer 2, sowie Absatz 7, erster Satz, 337 Absatz eins a und 416 Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Teilpensionsanspruch“ durch das Wort „Anteilspensionsanspruch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 78, Absatz 6 a, lautet:

  1. Absatz 6 a,Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
    1. Litera a
      sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet, oder
    2. Litera b
      seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
    wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (Litera a,) oder den Haushalt zu führen (Litera b,). Angehörige/r aus diesen Gründen (Litera a und b) kann nur eine einzige Person sein.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 417, wird folgender Paragraph 418, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 418,

Die Paragraphen 57, samt Überschrift, 57a erster Satz, 78 Absatz 6 a, 123, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz und Ziffer 2, sowie Absatz 7, erster Satz, 337 Absatz eins a und 416 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 20 b, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „6b;“ durch den Ausdruck „6a;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 56, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Als Angehörige/r gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des/der Versicherten oder eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
    1. Litera a
      sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 3, erster Satz widmet, oder
    2. Litera b
      seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
    wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (Litera a,) oder den Haushalt zu führen (Litera b,). Angehörige/r aus diesen Gründen (Litera a und b) kann nur eine einzige Person sein.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 56, Absatz 6 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 56, Absatz 6 b, erhält die Bezeichnung „(6a)“ und in diesem wird der Ausdruck „Angehörige nach Absatz 6 a, durch den Ausdruck „die übrigen Angehörigen nach Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 144, Absatz eins a, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 295, wird folgender Paragraph 296, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 296,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 20 b, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 56, Absatz 6 und 6 a sowie 144 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, treten mit xxx in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 56, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „die zu leistende Stundenanzahl auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden und“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter, vierter und letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „im letzten Jahr“ durch den Ausdruck „in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „41%“ durch den Ausdruck „40,01%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „61%“ durch den Ausdruck „60,01%“ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „und dritter Satz“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 4 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die unter Berücksichtigung der 10%igen Unterschreitung der Arbeitszeitreduktion nach Ziffer eins, höchstens zu leistende Arbeitszeit ist auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248, ASVG, Paragraph 141, GSVG, Paragraph 133, BSVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (Paragraph 248 c, ASVG, Paragraph 143, GSVG, Paragraph 134, BSVG), kein Kinderzuschuss (Paragraph 262, ASVG, Paragraph 144, GSVG, Paragraph 135, BSVG), keine Ausgleichszulage (Paragraph 292, ASVG, Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Paragraph 299 a, ASVG, Paragraph 156 a, GSVG, Paragraph 147 a, BSVG).“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 4 a, Absatz 9, wird nach dem Ausdruck „Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 617, Absatz 13, ASVG“ der Ausdruck „ , Paragraph 306, Absatz 10, GSVG und Paragraph 295, Absatz 11, BSVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8a, Im Paragraph 16, Absatz 9, wird die Wortfolge „31. Dezember 2025“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2035“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 40, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 40,

Die Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4, Ziffer 2 und letzter Satz, Absatz 6 und Absatz 9, sowie 16 Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 29, Absatz eins a, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 61, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 61,

Paragraph 29, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

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