BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Dezember 2025

Teil römisch eins

104. Bundesgesetz:

Gesundheitsreformfonds-Gesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 295 Ausschussbericht 346 Sitzung 57,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11751 Sitzung 985,, )

104. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert sowie ein Gesundheitsreformfonds-Gesetz erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6

Bundesgesetz über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG)

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 817, wird folgender Paragraph 818, samt Überschrift angefügt:

„Reduktion der Überweisungsbeträge nach Paragraph 73, Absatz 2

Paragraph 818,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
    1. Ziffer eins
      2026
      360,6 Mio. €;
       
    2. Ziffer 2
      2027
      375 Mio. €;
       
    3. Ziffer 3
      2028
      390,7 Mio. €;
       
    4. Ziffer 4
      2029
      406,5 Mio. €;
       
    5. Ziffer 5
      2030
      423,6 Mio. €.
       
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
    1. Ziffer eins
      2026
      5,3 Mio. €;
       
    2. Ziffer 2
      2027
      5,5 Mio. €;
       
    3. Ziffer 3
      2028
      5,7 Mio. €;
       
    4. Ziffer 4
      2029
      5,9 Mio. €;
       
    5. Ziffer 5
      2030
      6,2 Mio. €.
       
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
    1. Ziffer eins
      2026
      19,2 Mio. €;
       
    2. Ziffer 2
      2027
      19,6 Mio. €;
       
    3. Ziffer 3
      2028
      20,1 Mio. €;
       
    4. Ziffer 4
      2029
      20,7 Mio. €;
       
    5. Ziffer 5
      2030
      21,7 Mio. €.“
       
  4. Absatz 4,Die Pensionsversicherungsanstalt überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:
    1. Ziffer eins
      2026
      365,9 Mio. €;
       
    2. Ziffer 2
      2027
      380,5 Mio. €;
       
    3. Ziffer 3
      2028
      396,4 Mio. €;
       
    4. Ziffer 4
      2029
      412,4 Mio. €;
       
    5. Ziffer 5
      2030
      429,8 Mio. €.“
       

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 421, wird folgender Paragraph 422, samt Überschrift angefügt:

„Reduktion der Überweisungsbeträge nach Paragraph 29, Absatz 2

Paragraph 422,

Abweichend von Paragraph 29, Absatz 2, sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. Ziffer eins
    2026
    47,7 Mio. €;
     
  2. Ziffer 2
    2027
    49,9 Mio. €;
     
  3. Ziffer 3
    2028
    52,1 Mio. €;
     
  4. Ziffer 4
    2029
    53,4 Mio. €;
     
  5. Ziffer 5
    2030
    55,6 Mio. €.“
     

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 416, wird folgender Paragraph 417, samt Überschrift angefügt:

„Reduktion der Überweisungsbeträge nach Paragraph 26, Absatz 2

Paragraph 417,

Abweichend von Paragraph 26, Absatz 2, sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. Ziffer eins
    2026
    64,7 Mio. €;
     
  2. Ziffer 2
    2027
    67,2 Mio. €;
     
  3. Ziffer 3
    2028
    69,3 Mio. €;
     
  4. Ziffer 4
    2029
    70,8 Mio. €;
     
  5. Ziffer 5
    2030
    73,5 Mio. €.“
     

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 294, wird folgender Paragraph 295, samt Überschrift angefügt:

„Überweisung zur Schaffung eines Gesundheitsreformfonds

Paragraph 295,

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Pensionsversicherung überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:

  1. Ziffer eins
    2026
    19,2 Mio. €;
     
  2. Ziffer 2
    2027
    19,6 Mio. €;
     
  3. Ziffer 3
    2028
    20,1 Mio. €;
     
  4. Ziffer 4
    2029
    20,7 Mio. €;
     
  5. Ziffer 5
    2030
    21,7 Mio. €.“
     

Artikel 5
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 60, samt Überschrift angefügt:

„Überweisung zur Schaffung eines Gesundheitsreformfonds

Paragraph 60,

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als Träger der Pensionsversicherung überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:

  1. Ziffer eins
    2026
    112,4 Mio. €;
     
  2. Ziffer 2
    2027
    117,1 Mio. €;
     
  3. Ziffer 3
    2028
    121,4 Mio. €;
     
  4. Ziffer 4
    2029
    124,2 Mio. €;
     
  5. Ziffer 5
    2030
    129,1 Mio. €.“
     

Artikel 6
Bundesgesetz über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG)

Errichtung und Aufgaben des Gesundheitsreformfonds

Paragraph eins,

Bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist jeweils ein Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen der Träger der Krankenversicherung, die insbesondere der Sicherstellung und Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung, der quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen, der Optimierung der Patientenströme- und -wege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“, der Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden, der Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention, der Förderung psychischer Gesundheit sowie von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger dienen, zu errichten. Die Mittel des Fonds können auch für Maßnahmen im Einklang mit der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, verwendet werden. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des jeweiligen Trägers der Krankenversicherung zu verwalten.

Mittel des Gesundheitsreformfonds

Paragraph 2,

Der Bund überweist aus den nach Paragraph 818, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 295, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und Paragraph 60, Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, an ihn überwiesenen Beträgen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres insgesamt folgende Beträge an die Gesundheitsreformfonds:

  1. Ziffer eins
    2026
    497,5 Mio. €;
     
  2. Ziffer 2
    2027
    517,2 Mio. €;
     
  3. Ziffer 3
    2028
    537,9 Mio. €;
     
  4. Ziffer 4
    2029
    557,3 Mio. €;
     
  5. Ziffer 5
    2030
    580,6 Mio. €.
     
  1. Absatz 2,Die vom Bund gemäß Absatz eins, zu überweisenden Beträge teilen sich in folgendem Verhältnis auf die Fonds auf:
    1. Ziffer eins
      Österreichische Gesundheitskasse
      72,959%
    2. Ziffer 2
      Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
      22,236%
    3. Ziffer 3
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
      4,805%.

Verwendung der Mittel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt durch Verordnung bis 31. März 2026 die Mittelverwendung in den Jahren 2026 und 2027 und jeweils bis 31. Oktober der Jahre 2027 bis 2029 die Mittelverwendung im Folgejahr fest. Die Verordnung hat je Träger der Krankenversicherung die konkreten Zielvorgaben nach Paragraph eins, sowie die je Zielvorgabe zu verwendenden Mittel zu regeln. In der Verordnung kann festgelegt werden, welche Maßnahmen zur Zielerreichung zu setzen sind.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2026 sind 90% und im Jahr 2027 sind 80% der je Zielvorgabe zur Verfügung stehenden Mittel bereits vor der Zielerreichung durch den jeweiligen Fonds auszuzahlen. In den Jahren 2028 bis 2030 ist die Höhe der vor Zielerreichung auszuzahlenden Mittel in der jeweiligen Verordnung nach Absatz eins, festzulegen. Sofern in der jeweiligen Verordnung keine Festlegung erfolgt, sind 80% der Mittel auszuzahlen. Der jeweilige Restbetrag ist erst nach Erreichung der Zielvorgaben auszuzahlen. Nähere Bestimmungen dazu sowie sonstige organisatorische Rahmenbedingungen sind in der Verordnung nach Absatz eins, zu regeln.
  3. Absatz 3,In den Fonds verbliebene Mittel, die bis zum 31. Dezember 2030 nicht verbraucht wurden, fließen an den jeweiligen Träger der Krankenversicherung.

Beirat

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, wird ein Beirat eingerichtet. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung bestellte Mitglieder, darunter zwei Expert/innen mit hervorragender fachlicher Qualifikation im Bereich des Gesundheits- und Sozialversicherungswesens, an. Der Beirat gibt bis 28. Februar 2026 eine Empfehlung über die Mittelverwendung in den Jahren 2026 und 2027 sowie jeweils bis 30. September der Jahre 2027 bis 2029 eine Empfehlung über die Mittelverwendung und auf Basis einer Evaluierung der bisherigen Zielerreichung über die Höhe der vor Zielerreichung auszuzahlenden Mittel im Folgejahr ab. Vor Abgabe der Empfehlung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über deren Inhalte zu informieren.
  2. Absatz 2,Beschlüsse des Beirats bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit besteht bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Zu den Beratungen des Beirats sind Expert/innen der Träger der Krankenversicherung beizuziehen. Das Nähere, insbesondere über die Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung der Expert/innen der Träger der Krankenversicherung sowie die Information an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen.

Rechnungslegung und Transparenz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger haben zum Abschluss eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres einen Rechnungsabschluss über die Gebarung des jeweiligen Gesundheitsreformfonds zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres besteht, und einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Geschäftsbericht hat Angaben über den Grad der Erreichung der Zielvorgaben der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherungsträger haben eine Evaluierung der Verwendung der Mittel des jeweiligen Fonds in den Jahren 2026 bis 2027 vorzunehmen. Die Evaluierung ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2028 vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Empfehlung des Beirats nach Paragraph 4, Absatz eins,, die Rechnungsabschlüsse und die Geschäftsberichte nach Absatz eins und die Evaluierung nach Absatz 2, sind jeweils binnen eines Monats nach der Vorlage an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Vollziehung

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Der Beirat nach Paragraph 4, ist binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten einzurichten.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Van der Bellen

Stocker