BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 27. Mai 2025

Teil römisch zwei

97. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke 2025

97. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich der Aurachbrücke im Zuge der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke 2025)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der – im Gegenverkehr zu befahrenden – Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 221,40 und km 222,79 und
  2. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 222,90 und km 221,69.

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die Section Control Messstreckenverordnung Aurachbrücke, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2023,, wird aufgehoben.

Hanke