BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 20. Mai 2025

Teil römisch zwei

89. Verordnung:

3. MKS-Verordnungsanpassungspaket

89. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die MKS-Bekämpfungsverordnung sowie die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung geändert werden (3. MKS-Verordnungsanpassungspaket)

Artikel 1
Änderung der MKS-Bekämpfungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 5, sowie des Paragraph 8, Absatz eins und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Bekämpfungsverordnung – MKS-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Sperrzone

Paragraph 3,

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“ Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 15 sind ausschließlich im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Artikel 28 bis 38 und 43 bis 52 sowie 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch mittels Bescheid Ausnahmen vom Verbot in Absatz eins, Ziffer 16, gewähren, wenn dies zur Erlangung von beprobbaren Tierkörpern im Rahmen der aktiven oder passiven Seuchenüberwachung, zur Hege des Wildtierbestandes sowie zur Vermeidung von Wildschäden in wertvollen Kulturlandschaften oder Schutzwäldern, erforderlich ist. Die Behörde hat dabei im Bescheid anzuordnen, dass die Jagd nicht in Form einer Bewegungsjagd erfolgen darf.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9 a, Absatz 2, wird aufgehoben; Paragraph 9 a, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Transportmittel für die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren sich in einem guten, den Mindestanforderungen der Artikel 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2024/3160, Amtsblatt Nummer L 3160 vom 20.12.2024 Seite 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 90691 vom 06.11.2024 Seite 1, entsprechenden Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist.
  2. Absatz 4,Wirtschaftstreibende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu betriebsfremden Tieren gelisteter Arten haben oder deren Stallungen betreten, haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen. In dieser Risikoabschätzung ist Vorsorge zu treffen, dass die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels sowie des Transportcontainers an dafür geeigneten Orten erfolgen kann.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, samt Überschrift eingefügt:

„Biosicherheit in Sperrzonen

Paragraph 9 b,

  1. Absatz eins,Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren transportieren, haben dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.
  2. Absatz 2,Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen und Insassinnen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und Desinfektion der Hände, anwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025, treten mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3,, Paragraph 7, Absatz 2, sowie Absatz 5,, Paragraph 9 a, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 9 b, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025, treten mit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, sowie Paragraph 9 a, Absatz 2, außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der MKS-Sofortmaßnahmenverordnung

Auf Grund des Paragraph 27, Absatz eins, p. a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird gemäß Artikel 258, in Verbindung mit Artikel 257, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich (MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2025,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Lebende Tiere

Paragraph eins,

Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des Paragraph eins, der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anlage genannten“ durch die Wortfolge „in Paragraph eins, genannten Verordnung kundgemachten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der in Paragraph eins, genannten Verordnung kundgemachten Gebieten geerntet wurden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 b, wird samt der Überschrift aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 3, wird der folgende Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025, treten mit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2 b, samt Überschrift und die Anlage außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze (Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung – VetGÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „der Maul- und Klauenseuche“ durch die Wortfolge „einer Tierseuche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Tiere gelisteter Arten

Paragraph 2,

Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere, die in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über Grenzen, die einer außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die betreffenden Staatsgrenzen genannt sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Arten“ die Wortfolge „,deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh“ eingefügt; die Wortfolge „in der Anlage genannten“ wird durch die Wortfolge „in Paragraph 2, genannten Verordnung kundgemachten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Anlage genannten“ durch die Wortfolge „der in Paragraph 2, genannten Verordnung kundgemachten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Tieren“ die Wortfolge „, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, Folgendes anordnen:
    1. Ziffer eins
      die Untersagung und Hinderung an der Einreise und die Zurückweisung an der Grenze,
    2. Ziffer 2
      das Betreten und Durchsuchen von Fahrzeugen und Behältnissen,
    3. Ziffer 3
      das Abschleppen des Fahrzeuges,
    4. Ziffer 4
      die Untersagung und Hinderung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und die Untersagung der Weiterfahrt, beispielsweise durch Abnahme des Fahrzeugschlüssels oder durch Anbringen von technischen Sperren,
    5. Ziffer 5
      die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß Paragraph 76, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 53 aus 2024,,
    6. Ziffer 6
      die Erteilung von Anordnungen für die Benützung der Straße und
    7. Ziffer 7
      die Anordnung der Anhaltung durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 53 aus 2024,,“ die Wortfolge „im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß Paragraph 2, kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
  2. Absatz 2,Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Absatz eins, genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
  3. Absatz 3,Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge, sonstige Insassen und Insassinnen sowie Fußgänger und Fußgängerinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Text des bisherigen Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und Paragraph 4 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025, treten mit 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Die Anlage wird aufgehoben.

Hanke