BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. April 2025

Teil römisch zwei

83. Verordnung:

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V)

83. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, lautet:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H vierteljährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Meldungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,
      1. Litera a
        die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestimmt sind,
      2. Litera b
        deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, und
      3. Litera c
        die
        1. Sub-Litera, a, a
          mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
        2. Sub-Litera, b, b
          mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;
    2. Ziffer eins a
      neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;
    3. Ziffer 2
      Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    4. Ziffer 3
      Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    5. Ziffer 4
      Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Ziffer 3,;
    6. Ziffer 5
      Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 a,;
    7. Ziffer 6
      Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 2, BWG;
    8. Ziffer 7
      Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 b,;
    9. Ziffer 8
      Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;
    10. Ziffer 9
      Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;
    11. Ziffer 10
      Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens zwölf Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt
      1. Litera a
        bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;
      2. Litera b
        bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;
    12. Ziffer 11
      Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    13. Ziffer 12
      Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmern das Einkommen gemäß Absatz 2 b, Ziffer 4,;
    14. Ziffer 13
      Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;
    15. Ziffer 14
      Geringfügigkeitsgrenze: die Summe von höchstens 50 000 Euro sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten Finanzierung unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 c,;
    16. Ziffer 15
      Zwischenfinanzierung: private Wohnimmobilienfinanzierungen mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat,
      1. Litera a
        den Kredit aus dem Verkaufserlös einer Immobilie zu tilgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zwischenfinanzierung
        1. Sub-Litera, a, a
          im Eigentum des Kreditnehmers steht, von ihm oder seinen Angehörigen im Sinne des Paragraph 72, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, bewohnt wird und für die das Kreditinstitut eine eintragungsfähige Pfandurkunde einholt, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß Absatz 2 a, Ziffer 3, Litera a, für die Zwischenfinanzierung als Sicherheit dient, wobei die Kreditsumme 90% des Betrags der Hypothek nicht übersteigt,
        wobei die Kreditsumme zuzüglich Vorlasten der Immobilie 80% des Marktwerts der Immobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht übersteigt. Der Marktwert ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäß den Rz. 209 bis 214 der Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. Mai 2020 (EBA/GL/2020/06) festzustellen und zu dokumentieren. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der Zwischenfinanzierung sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die Zwischenfinanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird; oder
      2. Litera b
        die Kreditsumme aus einer Förderung für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien zu tilgen,
        1. Sub-Litera, a, a
          die als Geldleistung gewährt wird und vom Kreditnehmer nicht zurückzuzahlen ist (Zuschuss),
        2. Sub-Litera, b, b
          die von einem Rechtsträger gemäß Artikel 112, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gewährt wird und
        3. Sub-Litera, c, c
          für die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zwischenfinanzierung über eine verbindliche Förderzusage auf Gewährung und Auszahlung der Förderung verfügt;
    17. Ziffer 16
      Vorfinanzierungen von Bauspardarlehen und Förderkrediten: Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat, die Kreditsumme
      1. Litera a
        aus einem Darlehen einer Bausparkasse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zu tilgen, für das der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung über eine verbindliche Zusage zur Gewährung und Auszahlung des Darlehens verfügt, welche die Bausparkasse nach Prüfung der Anforderungen des BSpG vorbehaltlich deren vollständiger Erfüllung erteilt hat, oder
      2. Litera b
        aus einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung zu tilgen, für die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung über eine verbindliche Zusage eines Rechtsträgers gemäß Artikel 112, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zur Gewährung, Förderung oder Besicherung dieser privaten Wohnimmobilienfinanzierung verfügt (Förderkredit).
  3. Absatz 2 a,Bei der Berechnung der Beleihungsquote für die Zwecke der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H gilt:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute haben die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Ziffer 2
    ist die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, zuzüglich des aushaftenden Restbetrags bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt. Solche bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen sind zu berücksichtigen, wenn sie vom selben Kreditinstitut an denselben oder dieselben Kreditnehmer wie die neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung, bei der es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, vergeben worden sind. Bestehende private Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, sind mit dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierungen aushaftenden Restbetrag zuzüglich nicht ausgenutzter Kreditrahmen anzusetzen.
  2. Ziffer 3
    ris-attachment://92acbeef-6614-4e30-9eaa-15431afbff55.img3is.png ist die Summe der gemäß Litera a, als Sicherheit dienenden Immobilien mit ihren gemäß Litera b, berechneten Werten:
    1. Litera a
      „Als Sicherheit dienende Immobilien“ sind jene Immobilien, zu denen im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung im Grundbuch eine Hypothek für eine gemäß Ziffer 2, im Zähler berücksichtigte Finanzierung eingetragen ist. Immobilien, aus deren Verkaufserlös gemäß Absatz 2, Ziffer 15, Litera a, eine Zwischenfinanzierung getilgt werden soll, stellen keine geeignete Sicherheit für die neu vereinbarte Finanzierung dar. Eine Immobilie ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut die grundbücherliche Eintragung einer Hypothek ohne unnötigen Verzug,
      1. Sub-Litera, a, a
        längstens aber sechs Monate nach Vereinbarung der Finanzierung vornimmt oder sichergestellt ist, dass die Auszahlung der Kreditsumme erst nach der grundbücherlichen Eintragung erfolgt oder
      2. Sub-Litera, b, b
        die Kreditsumme an einen Treuhänder ausbezahlt wird, der die grundbücherliche Eintragung der Hypothek sicherstellt.
    2. Litera b
      Immobilien gemäß Litera a, sind mit ihrem Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abzüglich des Werts etwaiger Vorlasten, höchstens aber mit dem Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Litera a, dritter Satz einzutragenden Hypothek zu berücksichtigen. Wurde eine gemäß Ziffer 2, im Zähler berücksichtigte Finanzierung für den Bau einer Wohnimmobilie vergeben, ist der Marktwert dieser Immobilie der erwartete Wert nach Baufertigstellung, wobei auch hier der Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Litera a, dritter Satz einzutragenden Hypothek die Höchstgrenze bildet. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei der es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die neu vereinbarte Finanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird. Mehrere Immobilien, zu denen eine gemeinsame Simultanhypothek (Paragraph 15, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,) eingetragen ist, sind gemeinsam höchstens mit dem Betrag der Simultanhypothek zu berücksichtigen.
  3. Ziffer 4
    Im Nenner der Beleihungsquote gemäß Ziffer eins, sind unabhängig von Ansatz und Methode zur Berücksichtigung von Sicherheiten gemäß Teil 3, Titel römisch zwei, Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als „sonstige Sicherheiten CRR“ Besicherungen mit Sicherheitsleistung gemäß den Artikel 197, 198 und 200 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzusetzen,
    1. Litera a
      die die Anforderungen der Artikel 207 und 212 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen,
    2. Litera b
      die zur Besicherung einer gemäß Ziffer 2, im Zähler berücksichtigten Finanzierung dienen und
    3. Litera c
      die nicht bereits gemäß Ziffer 3, berücksichtigt werden.
              Sonstige Sicherheiten CRR sind mit ihrem gemäß internem Risikomanagement ausgewiesenen Wert anzusetzen, wobei adäquate Volatilitätsanpassungen zu berücksichtigen sind.
  1. Absatz 2 b,Bei der Berechnung der Schuldendienstquote für die Zwecke der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H gilt:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute haben die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Ziffer 2
    Im Zähler der Schuldendienstquote gemäß Ziffer eins, ist als Gesamtschuldendienst die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, berechnet über den Zeitraum eines Jahres, anzusetzen. Zins- und Tilgungsleistungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Unabhängig vom tatsächlichen Tilgungsplan ist rechnerisch von einer laufenden Tilgung mit über die gesamte Laufzeit konstanten Annuitäten sowohl der bestehenden Finanzierungen als auch der neu vereinbarten Finanzierung auszugehen. Im Hinblick auf die neu vereinbarte Finanzierung ist von einer vollständigen Tilgung am Ende der Laufzeit auszugehen. Dies gilt auch für endfällige Finanzierungen. Bei Zwischenfinanzierungen (Absatz 2, Ziffer 15,) ist der Resttilgungsbetrag am Laufzeitende nicht im Gesamtschuldendienst zu berücksichtigen. Vorfinanzierungen von Bauspardarlehen und Förderkrediten (Absatz 2, Ziffer 16,) sind für die Zwecke der Berechnung der Schuldendienstquote gemeinsam mit dem vorfinanzierten Bauspardarlehen (Absatz 2, Ziffer 16, Litera a,) oder Förderkredit (Absatz 2, Ziffer 16, Litera b,) als einheitliche Finanzierung zu behandeln. Bestehende Finanzierungen sind nicht zu berücksichtigen, soweit das Kreditinstitut sicherstellt und dokumentiert, dass die bestehende Finanzierung durch die neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung getilgt wird. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (Paragraph 1357, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,), ist die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Ist ein Kreditnehmer oder ein Bürge und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung zu Zins- oder Tilgungsleistungen für eine weitere Kreditverbindlichkeit verpflichtet, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so sind die Zins- und Tilgungsleistungen aus dieser weiteren Kreditverbindlichkeit im Gesamtschuldendienst mit ihrem Anteil gemäß Ziffer 3, zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 3
    Der im Gesamtschuldendienst gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigende Anteil von Drittverbindlichkeiten im Sinne der Ziffer 2, letzter Satz ist wie folgt zu berechnen:

                            …im Gesamtschuldendienst zu berücksichtigender Anteil des Schuldendienstes für eine Drittverbindlichkeit
              …Gesamter Schuldendienst für die Drittverbindlichkeit
ris-attachment://92acbeef-6614-4e30-9eaa-15431afbff55.img8is.png…Einkommen gemäß Ziffer 4, der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer oder Bürgen und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung sind
              …Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit

  1. Ziffer 4
    Im Nenner der Schuldendienstquote gemäß Ziffer eins, ist als Einkommen das jährliche Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, nach Abzug von Steuern und Abgaben und zuzüglich Transferzahlungen anzusetzen. Einkommensbestandteile einschließlich Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie verifiziert, regelmäßig und nachhaltig sind. Sie sind verifiziert, wenn sich das Kreditinstitut über ihren tatsächlichen Bestand oder ihre gesicherte zukünftige Erzielung vergewissert und dies auch dokumentiert hat. Einkommensbestandteile sind regelmäßig und nachhaltig, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung der Finanzierung davon auszugehen ist, dass während der gesamten Laufzeit ein entsprechendes Gesamteinkommen regelmäßig erzielt wird. Bei schwankenden Einkommensbestandteilen ist bei der Prüfung der Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit vom Kreditinstitut die Entwicklung zumindest in den vergangenen drei Jahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Kreditnehmer auf ihre regelmäßige, nachhaltige Zahlung einen Rechtsanspruch hat. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (Paragraph 1357, ABGB), ist das Gesamteinkommen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Zins- oder Tilgungsleistungen, die gemäß Ziffer 2, oder 3 im Zähler der Schuldendienstquote berücksichtigt werden, mindern ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Behandlung das Einkommen gemäß Ziffer 4, nicht.
  2. Ziffer 5
    Die Schuldendienstquote ist ausgehend von den im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung verfügbaren Informationen zu berechnen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Schuldendienstquote relevanten Informationen über das Einkommen und die Zins- und Tilgungsverpflichtungen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren.
  1. Absatz 2 c,Bei der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze für die Zwecke der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H gilt:
    1. Ziffer eins
      Ob eine neu vereinbarte Finanzierung unter die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Absatz 2, Ziffer 14, fällt, haben Kreditinstitute nach folgender Formel zu berechnen:

ris-attachment://92acbeef-6614-4e30-9eaa-15431afbff55.img11is.png bezeichnet dabei die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, zuzüglich des aushaftenden Restbetrags sämtlicher bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers. Private Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,), ist die Summe der privaten Wohnimmobilienfinanzierungen aller Kreditnehmer zusammenzuzählen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Gesamtverschuldung des Kreditnehmers relevanten Informationen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren. Ist ein Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung Schuldner einer weiteren privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so ist diese weitere Kreditverbindlichkeit in der Gesamtverschuldung mit ihrem gemäß Ziffer 2, berechneten Anteil zu berücksichtigen.

ris-attachment://92acbeef-6614-4e30-9eaa-15431afbff55.img12is.png ist der in Absatz 2, Ziffer 14, genannte Betrag (50 000 Euro). Bei neu vereinbarten Finanzierungen, deren gemeinsame Kreditnehmer Ehegatten, eingetragene Partner oder Personen sind, die gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB miteinander in Lebensgemeinschaft leben, erhöht sich dieser Betrag auf die doppelte Summe (100 000 Euro).

  1. Ziffer 2
    Drittverbindlichkeiten gemäß Ziffer eins, zweiter Unterabsatz letzter Satz sind in der Gesamtverschuldung anteilig wie folgt zu berücksichtigen:

              …in der Gesamtverschuldung zu berücksichtigender Anteil der Drittverbindlichkeit
              …Gesamter aushaftender Restbetrag der Drittverbindlichkeit
ris-attachment://92acbeef-6614-4e30-9eaa-15431afbff55.img16is.png…Einkommen gemäß Absatz 2 b, Ziffer 4, der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung sind
              …Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit
  1. Absatz 3,Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Absatz 4,
  2. Absatz 4,Meldestichtage für Meldungen gemäß Absatz eins, sind der 31. März für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 31. März, der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni, der 30. September für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 30. September und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16 a, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025, anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16 a, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 16 a, Ziffer 7, werden folgende Ziffer 8 bis 15 angefügt:

  1. Ziffer 8
    soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
  2. Ziffer 9
    soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025, anzuwenden;
  3. Ziffer 10
    soweit auf Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024, anzuwenden;
  4. Ziffer 11
    soweit auf Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023, anzuwenden;
  5. Ziffer 12
    soweit auf Bestimmungen des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, anzuwenden;
  6. Ziffer 13
    soweit auf Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020, anzuwenden;
  7. Ziffer 14
    soweit auf Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2024, anzuwenden;
  8. Ziffer 15
    soweit auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Paragraph 6 a,, Paragraph 16 a, Ziffer eins, 2 und 7 bis 15 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2025 anzuwenden. Paragraph 6 a, sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024, sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2025 anzuwenden. Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2025 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Die Anlage A1a lautet: (siehe Anlage)

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage H lautet: (siehe Anlage)

Ettl     Müller