Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 28. April 2025 | Teil römisch zwei |
79. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG |
Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „161 Euro“ durch den Betrag von „185 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, wird der Betrag von „133 Euro“ durch den Betrag von „153 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „138 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „13 Euro“ durch den Betrag von „15 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag von „32 Euro“ durch den Betrag von „37 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „187 Euro“ durch den Betrag von „215 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „161 Euro“ durch den Betrag von „185 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Betrag von „496 Euro“ durch den Betrag von „570 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Der dem Paragraph 5, mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2022, angefügte Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
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