BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 15. April 2025

Teil römisch zwei

69. Kundmachung:

Aufhebung einzelner Wortfolgen in den Anhängen zu den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend (i) Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,, (ii) Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,, (iii) Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, durch den Verfassungsgerichtshof

69. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung einzelner Wortfolgen in den Anhängen zu den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend (i) Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,, (ii) Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,, (iii) Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, erster Satz B-VG und Paragraph 59, Absatz 2, VfGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2025, römisch fünf 103-105/2024-11, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. März 2025, folgende Wortfolgen, in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:

  1. Ziffer eins
    die Wortfolge „über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;“ in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,;
  2. Ziffer 2
    die Wortfolge „über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus römisch drei darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt“ in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,;
  3. Ziffer 3
    die Wortfolge „über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;“ in Punkt 3.1.6 und die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch.“ in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,.

Marterbauer