66. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die MKS-Bekämpfungsverordnung sowie die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung geändert werden (2. MKS-Verordnungsanpassungspaket)
Artikel 1
Änderung der MKS-Bekämpfungsverordnung
Auf Grund des § 4 Abs. 5 sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 5, sowie des Paragraph 8, Absatz eins und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:
Die MKS-Bekämpfungsverordnung – MKS-BV, BGBl. II Nr. 54/2025, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025, wird wie folgt geändert:Die MKS-Bekämpfungsverordnung – MKS-BV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Sperrzone“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszone“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 7, wird das Wort „Sperrzone“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszone“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 werden das Wort „Sperrzonen“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszonen“ sowie in den Z 1, 2 sowie 9 bis 15 jeweils das Wort „Sperrzone“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszone“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, werden das Wort „Sperrzonen“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszonen“ sowie in den Ziffer eins, 2, sowie 9 bis 15 jeweils das Wort „Sperrzone“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszone“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“Von den Erfordernissen des Artikel 28 und des Artikel 43, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit 14. März 2025 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, sowie 8 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025, treten mit 14. März 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der MKS-Sofortmaßnahmenverordnung
Auf Grund des § 27 Abs. 1 p. a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird gemäß Art. 258 in Verbindung mit Art. 257 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:Auf Grund des Paragraph 27, Absatz eins, p. a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird gemäß Artikel 258, in Verbindung mit Artikel 257, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:
Die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV, BGBl. II Nr. 55/2025, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025, wird wie folgt geändert:Die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2025,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der Beistrich am Ende der Z 7 sowie die Z 8 entfallen. Dem § 2 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der Beistrich am Ende der Ziffer 7, sowie die Ziffer 8, entfallen. Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten geerntet wurden.
(3)Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen:Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 90, als sichere Ware gelten,Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 Sitzung 64, , zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 Sitzung 7, , zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 Sitzung 90, , als sichere Ware gelten,
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.“Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Wortlaut des bisherigen § 2a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Wortlaut des bisherigen Paragraph 2 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen.“Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den Paragraphen eins und 2 unterliegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2b Abs. 3 wird nach dem Wort „Fahrzeuge“ die Wortfolge „sowie sonstige Insassen und Insassinnen“ eingefügt.In Paragraph 2 b, Absatz 3, wird nach dem Wort „Fahrzeuge“ die Wortfolge „sowie sonstige Insassen und Insassinnen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2, 2a, § 2b Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit 14. April 2025 in Kraft.“Paragraph 2, 2 a,, Paragraph 2 b, Absatz 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025, treten mit 14. April 2025 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage lautet:
„Anlage
Jene Gebiete in Ungarn und in der Slowakei, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei, ABl. Nr. L vom 02.04.2025, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696, ABl. Nr. L vom 04.04.2025, als Schutzzone, Überwachungszone oder weitere Sperrzone ausgewiesen sind.“
Schumann