64. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fonds-Melde-Verordnung 2015 geändert wird
Auf Grund
des § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024 unddes Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, und
des § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,
in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, BGBl. II Nr. 167/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 158/2023 wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2023, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird die Wortfolge „gegenüber der Meldestelle abzugebenden Rechtshandlungen und Erklärungen“ durch die Wortfolge „gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen“ ersetzt.a) In Absatz 3, wird die Wortfolge „gegenüber der Meldestelle abzugebenden Rechtshandlungen und Erklärungen“ durch die Wortfolge „gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen“ ersetzt.
b) In Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „trotz zweimaliger Mahnung unter jeweils mindestens 14-tägiger Zahlungsfrist an die in den Stammdaten hinterlegte Adresse des Rechnungsempfängers“ durch die Wortfolge „trotz zweimaliger Mahnung unter jeweils mindestens 14-tägiger Zahlungsfrist an die in den Stammdaten hinterlegte Zustelladresse der Verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.b) In Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „trotz zweimaliger Mahnung unter jeweils mindestens 14-tägiger Zahlungsfrist an die in den Stammdaten hinterlegte Adresse des Rechnungsempfängers“ durch die Wortfolge „trotz zweimaliger Mahnung unter jeweils mindestens 14-tägiger Zahlungsfrist an die in den Stammdaten hinterlegte Zustelladresse der Verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2025, treten am 14. April 2025 in Kraft und sind erstmals für die Meldung anzuwenden, die nach dem 13. April 2025 vorgenommen werden. Erfolgen für Meldungen, die vor dem 14. April 2025 vorgenommen wurden, nach dem 13. April 2025 Korrekturen gem. § 4 hat der Abzugsverpflichtete eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte nicht vorzunehmen.“Paragraph 2, sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2025,, treten am 14. April 2025 in Kraft und sind erstmals für die Meldung anzuwenden, die nach dem 13. April 2025 vorgenommen werden. Erfolgen für Meldungen, die vor dem 14. April 2025 vorgenommen wurden, nach dem 13. April 2025 Korrekturen gem. Paragraph 4, hat der Abzugsverpflichtete eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte nicht vorzunehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
Die Registrierung einer Verwaltungsgesellschaft ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält:
1 Daten der Verwaltungsgesellschaft
Firma samt Rechtsformzusatz:
LEI:
Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):
UID-Nummer:
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
2. Elektronische Zustellung an Verwaltungsgesellschaft
E-Mail des/der Empfangsberechtigten:
CC E-Mail für Rechnungskopien:
3 Steuerlicher Vertreter
Name/Firma:
3.1 Ansprechpartner steuerlicher Vertreter
Vor-/Nachname:
Telefon:
E-Mail:
3.2 E-Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters zur Weiterleitung im Falle von Rückfragen an diesen (z. B. durch Anteilsinhaber)
E-Mail:“
4.Novellierungsanordnung 4, Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
Die Mitteilung ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält. Die Mitteilung gilt erst als eingebracht, wenn eine ausdrückliche Empfangsbestätigung der Meldestelle vorliegt.
I. Stammdaten bzw. Information über Datum der Auflösung / Abwicklungrömisch eins. Stammdaten bzw. Information über Datum der Auflösung / Abwicklung
LEI (Legal Entity Identifier) der registrierten Verwaltungsgesellschaft
International Securities Identification Number (ISIN) und Bezeichnung
Angabe, ob
ein Investmentfonds gemäß InvFG 2011, der nach dem InvFG 2011 aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre, oder
ein Alternativer Investment Fund in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
vorliegt
Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
Beginn des ersten Geschäftsjahres
Ende des Fondsgeschäftsjahres
Status des Fonds
B – beendet oder fusioniert mit Stichtagsdatum
Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegtAngabe, ob der Fonds der KESt gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegt
II. Absichtserklärung gem. § 5 Abs. 3römisch zwei. Absichtserklärung gem. Paragraph 5, Absatz 3
Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.“Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 3 wird in der zweiten Tabelle die Wortfolge „es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu drei Wochen vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben“ durch die Wortfolge „es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu 10 Bankarbeitstage vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlage 3a wird durch die Anlage 3a zu dieser Verordnung ersetzt.
Marterbauer