BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 8. April 2025

Teil römisch zwei

63. Verordnung:

Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege

63. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den elektronischen Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege (ERV Inneres)

Aufgrund des Paragraph 13 b, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:

Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden

Paragraph eins,

Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden (Paragraphen 11 und 13 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zum elektronischen Rechtsverkehr (Paragraphen 89 a, ff GOG) sowie der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,.

Elektronischer Rechtsverkehr mit anderen Teilnehmern

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den in Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG genannten Teilnehmern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; die Bestimmungen der ERV 2021 zu Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4 bis 6 ERV 2021), Übermittlungsstelle (Paragraph 2, Absatz 2 bis 9 ERV 2021), Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7, Absatz eins und 2 ERV 2021), Anschriftcode (Paragraph 8, Absatz eins, 3 bis 7 ERV 2021) sowie ERV-Teilnehmerverzeichnis (Paragraph 9, ERV 2021) kommen zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Anträge, Einbringen, Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegende Aktenbestandteile (Paragraph 13 a, Absatz 2, SPG) sind im Wege einer Übermittlungsstelle nach Paragraph 2, ERV 2021 elektronisch als Anhang zu einer Nachricht durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7, Absatz eins, ERV 2021) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 10, ERV 2021 kommt auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb zur Anwendung. Die Bundesministerin für Justiz ist über solche Verstöße oder eine solche Unzuverlässigkeit zu verständigen.

Datensicherheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung nach Paragraph 2, hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß Paragraph 7, ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach Paragraph 2, nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Karner