Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 28. Februar 2025 | Teil römisch zwei |
35. Verordnung: | Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz |
Auf Grund des Paragraph 45, Absatz eins c, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024, wird verordnet:
Die notwendigen technischen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Übernahme von Lichtbildern (Paragraph 45, Absatz eins a, bis 1c des Bundesbehindertengesetzes) sind gegeben. Die Übernahme von Lichtbildern erfolgt ab dem der Kundmachung folgenden Tag.
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