BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Dezember 2025

Teil römisch zwei

330. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches

 

[CELEX-Nr.: 32023L2226, 32024L1640]

330. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des EU-Amtshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 4, wird am Ende der Punkt entfernt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Lizenzgebühren.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 332 vom 18.12.2015 Seite 19, in der geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen.
  2. Absatz 2,Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach Paragraph eins, Ziffer 5, ab dem 1. Jänner 2026 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 betreffen.“

Marterbauer