BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Dezember 2025

Teil römisch zwei

327. Verordnung:

Änderung der CRR-Begleitverordnung 2021

327. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2025,, wird verordnet:

Die CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 2, wird die Wortfolge „im Kalenderjahr 2025“ durch die Wortfolge „im Kalenderjahr 2026“ sowie im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2025“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2026“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2023“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2023“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zum 11. November 2024“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2024“ durch die Wortfolge „zum 31. Dezember 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2024 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2024 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2024, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2023“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4 b, wird die Wortfolge „bis zum 30. Juni 2026“ durch die Wortfolge „bis zum 1. Jänner 2027“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 6/2025“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 37/2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 112/2024“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 34/2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024“ durch die Wortfolge „Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496, ABl. Nr. L 2025/1496 vom 19.09.2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Überschrift des Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Absatz 2 und 4 Ziffer eins,, Paragraph 4 b, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Ettl     Kühnel