Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 aufgehoben sowie die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 und die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 geändert werden (Veterinärverbringungs-Anpassungsverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs. 2, sowie des § 24 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2,, sowie des Paragraph 24, Absatz eins, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, wird verordnet:
Artikel 1
Aufhebung der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008
Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 370/2022, wird aufgehoben.Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2022
Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 (BVO 2022), BGBl. II Nr. 370/2022, wird wie folgt geändert:Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 (BVO 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Beschreibung zu § 9 „Registrierung und Zulassung von Betrieben“.Im Inhaltsverzeichnis lautet die Beschreibung zu Paragraph 9, „Registrierung und Zulassung von Betrieben“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die in Anlage 1 genannten Staaten und Gebiete sind im Anwendungsbereich dieser Verordnung den Mitgliedstaaten der EU gleichzuhalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„Registrierung und Zulassung von Betrieben
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel II Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Zulassungsverfahren erfolgt, sofern im AHL oder im Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991.Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil römisch vier, Titel römisch eins, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel römisch zwei Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Zulassungsverfahren erfolgt, sofern im AHL oder im Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.“Gemäß Absatz eins, zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Tierkrankheiten“ durch das Wort „Tierseuchen“ sowie die Wortfolge „§ 12a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 (TSG)“ durch die Wortfolge „§ 29 Abs. 2 TGG 2024“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Tierkrankheiten“ durch das Wort „Tierseuchen“ sowie die Wortfolge „§ 12a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909, (TSG)“ durch die Wortfolge „§ 29 Absatz 2, TGG 2024“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Verbrauchergesundheit“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Verbrauchergesundheit“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder einem in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebieten“.In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder einem in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebieten“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebiete“.In Paragraph 14, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebiete“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder den in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebieten“ sowie die Wortfolge „oder Gebieten gemäß Anlage 1 lit. B und C“.In Paragraph 14, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder den in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebieten“ sowie die Wortfolge „oder Gebieten gemäß Anlage 1 lit. B und C“.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für die Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 TGG 2024 ist der Betrag von 22 Euro von der antragstellenden Person an die ausstellende Person zu bezahlen.“Für die Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Paragraph 26, TGG 2024 ist der Betrag von 22 Euro von der antragstellenden Person an die ausstellende Person zu bezahlen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 2c und 5 TSG“ durch den Ausdruck „§§ 27 und 28 TGG 2024“ ersetzt.In Paragraph 21, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§§ 2c und 5 TSG“ durch den Ausdruck „§§ 27 und 28 TGG 2024“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 22 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Bewilligungen gemäß § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.Bewilligungen gemäß Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022, bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.
(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs. 4, 9 samt Überschrift, 11, 14, 21 Z 1 sowie 22 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen eins, Absatz 4, 9, samt Überschrift, 11, 14, 21 Ziffer eins, sowie 22 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7)Absatz 7,§ 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2022
Die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022), BGBl. II Nr. 480/2022, wird wie folgt geändert:Die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Beschreibung zu § 42 „Inkrafttreten sowie Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen“.Im Inhaltsverzeichnis lautet die Beschreibung zu Paragraph 42, „Inkrafttreten sowie Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „§§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909“ durch die Wortfolge „§§ 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „§§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909“ durch die Wortfolge „§§ 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 53/2024“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 Z 17 wird der Ausdruck „§ 8 TSG“ durch die Wortfolge „§ 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023,“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, wird der Ausdruck „§ 8 TSG“ durch die Wortfolge „§ 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 1 sowie in § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesamt für Verbrauchergesundheit“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, sowie in Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesamt für Verbrauchergesundheit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 16 TSG“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 TGG 2024“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 16 TSG“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, TGG 2024“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 Abs. 7 sowie in § 26 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 4c Abs. 2 TSG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 5 TGG 2024“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 7, sowie in Paragraph 26, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 4c Absatz 2, TSG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 23 Absatz 5, TGG 2024“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des TSG, des LMSVG oder des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999“ durch die Wortfolge „im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des TSG, des LMSVG oder des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 133/1999“ durch die Wortfolge „im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift von § 42 lautet:Die Überschrift von Paragraph 42, lautet:
„Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 42 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 42, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Bewilligungen gemäß § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.Bewilligungen gemäß Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022, bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.
(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 2 Z 17, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, 25 Abs. 7, 26 Abs. 6, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2, Absatz 2, Ziffer 17, 14, Absatz eins, 18, Absatz eins, 25, Absatz 7, 26, Absatz 6, 28, Absatz eins, 39, Absatz eins und 42 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Zadić