307. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr ab 1. Jänner 2026 festgesetzt wird (Clearinggebühr-Novelle 2026)
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 2 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:
Die Clearinggebühr-Verordnung 2023, BGBl. II Nr. 276/2023, wird wie folgt geändert:Die Clearinggebühr-Verordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird der Ausdruck „0,0887 €“ durch den Ausdruck „0,0873 €“ und der Ausdruck „0,0079 €“ durch den Ausdruck „0,0077 €“ ersetzt.In Paragraph 3, wird der Ausdruck „0,0887 €“ durch den Ausdruck „0,0873 €“ und der Ausdruck „0,0079 €“ durch den Ausdruck „0,0077 €“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 3 und Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 307/2025 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.“Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Paragraph 3, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2025, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.“
Urbantschitsch Haber