299. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fahrtkostenersatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 26 Z 4 und des § 16 Abs. 1 Z 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 26, Ziffer 4 und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung), BGBl. II Nr. 288/2024, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Werden für eine Dienstreise vom Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ist in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, ist in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.
(2)Absatz 2,Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß § 1 Abs. 1 und Werbungskosten gemäß § 1 Abs. 2 in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.“Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Werbungskosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 3 wird zu § 3 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 3, wird zu Paragraph 3, Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 und § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2025, sind für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.“Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2025,, sind für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.“
Marterbauer