Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 15. Dezember 2025 | Teil römisch zwei |
295. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger |
Auf Grund des Paragraph 46 a, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1Im, Titel wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, wird die Wortfolge „von den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „österreichischen“.
Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Inhalt des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „österreichischen“, der Ausdruck „Hauptverband“ wird durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Inhalt des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, im Paragraph 3, Absatz eins, wird das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 2 Absatz eins, ersetzt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
Marterbauer