254. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 geändert wird
Auf Grund des § 65 Abs. 2 und des § 90 Abs. 11 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und des § 92 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 65, Absatz 2 und des Paragraph 90, Absatz 11, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, und des Paragraph 92, Absatz 4, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:
Die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018, BGBl. II Nr. 387/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018, wird wie folgt geändert:Die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Aktien gemäß § 1 Z 5 lit. a erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018, Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen fürBetreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Aktien gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2018, Zertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für
ein Referenzwertgeschäft gemäß Abs. 2 oderein Referenzwertgeschäft gemäß Absatz 2, oder
ein ausgehandeltes Geschäft gemäß Abs. 3 oderein ausgehandeltes Geschäft gemäß Absatz 3, oder
einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 4 odereinen Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 4, oder
einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Abs. 5einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Absatz 5
erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Z 1 sind bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme die Bedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Z 4 gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.“erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Ziffer eins, sind bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme die Bedingungen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Ziffer 4, gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind vonBetreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von
der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß § 1 Z 5 lit. b WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß § 1 Z 7 lit. k WAG 2018 undder Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera k, WAG 2018 und
den im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Art. 8a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) undden im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 a, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Derivate gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) und
der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Art. 8b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Artikel 8 b, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,
ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Abs. 2 vorliegt.ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Absatz 2, vorliegt.
(2)Absatz 2,Eine Fallgruppe gemäß Abs. 1 liegt in einem der folgenden Fälle vor:Eine Fallgruppe gemäß Absatz eins, liegt in einem der folgenden Fälle vor:
ein Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 3 oderein Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 3, oder
ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß § 2 Abs. 5 oderein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder
ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Abs. 4 oderein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Absatz 4, oder
ein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oderein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder
ein gemäß Abs. 5 ausgenommenes Auftragspaket gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.ein gemäß Absatz 5, ausgenommenes Auftragspaket gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
(3)Absatz 3,Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.
(4)Absatz 4,Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es
ein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, oderein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegt, oder
ein anderes als das in Z 1 genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,
zum Gegenstand hat.
(5)Absatz 5,Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn
mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes odermindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Abs. 2 hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.“mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Absatz 2, hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 5 und 6 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 5 und 6 samt Überschriften entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.a) In Ziffer eins, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2018“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ ersetzt.
b) In Z 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABL. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790, ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024“ ersetzt.b) In Ziffer 2, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABL. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 56“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790, ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024“ ersetzt.
c) In Z 3 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024“ ersetzt.c) In Ziffer 3, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 30.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 56“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024“ ersetzt.
d) In Z 4 wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 228 vom 02.09.2017 S. 33“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1246, ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025“ ersetzt.d) In Ziffer 4, wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 228 vom 02.09.2017 Seite 33“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1246, ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025“ ersetzt.
e) In Z 5 wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 78“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1245, ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025“ ersetzt.e) In Ziffer 5, wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 276 vom 26.10.2017 Seite 78“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1245, ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 3 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2025 treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Die §§ 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018 treten mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2025, treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Die Paragraphen 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2018, treten mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.“
Ettl Kühnel