225. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2025)
Auf Grund des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 12 und des Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Jahresvignette
§ 1.Paragraph eins,
Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
42,70 Euro
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
106,80 Euro.
Zweimonatsvignette
§ 2.Paragraph 2,
Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
12,80 Euro
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
32 Euro.
Zehntagesvignette
§ 3.Paragraph 3,
Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
5,10 Euro
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
12,80 Euro.
Eintagesvignette
§ 4.Paragraph 4,
Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
3,80 Euro
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
9,60 Euro.
Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
§ 5.Paragraph 5,
Die Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, ist sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden. Die Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,, ist sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 1 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2025 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.Die Paragraphen eins bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2025 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.
(3)Absatz 3,Die Vignettenpreisverordnung 2024, BGBl. II Nr. 307/2024, tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.Die Vignettenpreisverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2024,, tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.
Hanke