BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 22. Oktober 2025

Teil römisch zwei

225. Verordnung:

Vignettenpreisverordnung 2025

 

[CELEX-Nr.: 32022L0362]

225. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2025)

Auf Grund des Paragraph 12 und des Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Jahresvignette

Paragraph eins,

Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    42,70 Euro

und für

  1. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
    106,80 Euro.

Zweimonatsvignette

Paragraph 2,

Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    12,80 Euro

und für

  1. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
    32 Euro.

Zehntagesvignette

Paragraph 3,

Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    5,10 Euro

und für

  1. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
    12,80 Euro.

Eintagesvignette

Paragraph 4,

Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    3,80 Euro

und für

  1. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
    9,60 Euro.

Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

Paragraph 5,

Die Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,, ist sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2025 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.
  3. Absatz 3,Die Vignettenpreisverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2024,, tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.

Hanke