218. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2026 (Saisonkontingentverordnung 2026)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………………… | 55 |
Kärnten: ……………………………………….. | 524 |
Niederösterreich: ………………………………. | 108 |
Oberösterreich: ………………………………… | 362 |
Salzburg: ………………….…………………… | 1 567 |
Steiermark: …………………………………….. | 446 |
Tirol: …………………………………………... | 1 569 |
Vorarlberg: ...………………………………….. | 795 |
Wien: ………………………………………….. | 74 |
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(2)Absatz 2,Für Saisonarbeitskräfte mit Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird zusätzlich zu den Kontingenten gemäß Abs. 1 ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2 500 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:Für Saisonarbeitskräfte mit Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird zusätzlich zu den Kontingenten gemäß Absatz eins, ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2 500 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………………… | 11 |
Kärnten: ……………………………………….. | 198 |
Niederösterreich: ………………………………. | 35 |
Oberösterreich: ………………………………… | 109 |
Salzburg: ………………….…………………… | 778 |
Steiermark: …………………………………….. | 140 |
Tirol: …………………………………………... | 850 |
Vorarlberg: ...………………………………….. | 366 |
Wien: ………………………………………….. | 13 |
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§ 2.Paragraph 2,
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 496 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:……………….……………………. | 61 |
Kärnten: ……………………..………………… | 242 |
Niederösterreich: ………………………………. | 610 |
Oberösterreich: ………………………………… | 1 059 |
Salzburg: ……………………..………………... | 54 |
Steiermark: …………………………………….. | 676 |
Tirol: …………………………………………... | 480 |
Vorarlberg: ...…………………………………... | 70 |
Wien: ………………………………………….. | 244 |
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§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
(2)Absatz 2,Die Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 dürfen zu den Saisonspitzen zeitlich begrenzt um bis zu 50 %, die Kontingente gemäß § 2 um bis zu 30 % überzogen werden. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2025, BGBl. II Nr. 375/2024, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2026 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind auf die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 anzurechnen.Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Die Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen zu den Saisonspitzen zeitlich begrenzt um bis zu 50 %, die Kontingente gemäß Paragraph 2, um bis zu 30 % überzogen werden. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2026 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind auf die Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, anzurechnen.
(3)Absatz 3,Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen nach Ausschöpfung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Zusatzkontingente Beschäftigungsbewilligungen auch im Rahmen der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 erteilt werden.Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen nach Ausschöpfung der in Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Zusatzkontingente Beschäftigungsbewilligungen auch im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erteilt werden.
§ 4.Paragraph 4,
AusländerInnen, die
seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft. Die Saisonkontingentverordnung 2025 in der Fassung BGBl. II Nr. 375/2024 tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2025 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft. Die Saisonkontingentverordnung 2025 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024, tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2025 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Sofern die bundesweite Auslastung der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und 2 im Durchschnitt der Monate Dezember 2025 bis inklusive Juli 2026 75,0 % übersteigt, verschiebt sich das Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung auf den 30. November 2027.Sofern die bundesweite Auslastung der Kontingente gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 im Durchschnitt der Monate Dezember 2025 bis inklusive Juli 2026 75,0 % übersteigt, verschiebt sich das Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung auf den 30. November 2027.
Schumann