Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 2. Oktober 2025 | Teil römisch zwei |
209. Verordnung: | Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 15, Absatz 2 und 20 Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Dem Polizeidiensthundeführer gebührt pro Polizeidiensthund für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Betreuung des Polizeidiensthundes, für die Zurverfügungstellung einer tierschutzkonformen Unterbringung samt den damit verbundenen Aufwendungen und für die anfallenden Transportkosten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 151,28 Euro.
Dem Polizeidiensthundeführer gebührt pro Polizeidiensthund gegen Nachweis der Kosten ein monatlicher Futterkostenbeitrag in Höhe von bis zu 133 Euro.
Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Vergütungen entsteht aufgrund der Zuweisung eines Polizeidiensthundes an einen Polizeidiensthundeführer durch das Bundesministerium für Inneres ab dem der Übernahme des Polizeidiensthundes folgenden Monatsersten oder ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, und endet mit Ende jenes Monats, in dem der Polizeidiensthund an einen anderen Polizeidiensthundeführer abgegeben, in den Reservebestand übernommen oder ausgesondert wird.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Karner