BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 2. Oktober 2025

Teil römisch zwei

209. Verordnung:

Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung

209. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufwandsentschädigung für Polizeidiensthundeführer (Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 15, Absatz 2 und 20 Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Polizeidiensthundeführer ist jeder Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, der als Diensthundeführer verwendet wird.
  2. Absatz 2,Ein Polizeidiensthund ist jeder im Eigentum des Bundesministeriums für Inneres befindliche Hund.

Aufwandsentschädigung

Paragraph 2,

Dem Polizeidiensthundeführer gebührt pro Polizeidiensthund für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Betreuung des Polizeidiensthundes, für die Zurverfügungstellung einer tierschutzkonformen Unterbringung samt den damit verbundenen Aufwendungen und für die anfallenden Transportkosten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 151,28 Euro.

Futterkostenbeitrag

Paragraph 3,

Dem Polizeidiensthundeführer gebührt pro Polizeidiensthund gegen Nachweis der Kosten ein monatlicher Futterkostenbeitrag in Höhe von bis zu 133 Euro.

Anspruchszeitraum

Paragraph 4,

Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Vergütungen entsteht aufgrund der Zuweisung eines Polizeidiensthundes an einen Polizeidiensthundeführer durch das Bundesministerium für Inneres ab dem der Übernahme des Polizeidiensthundes folgenden Monatsersten oder ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, und endet mit Ende jenes Monats, in dem der Polizeidiensthund an einen anderen Polizeidiensthundeführer abgegeben, in den Reservebestand übernommen oder ausgesondert wird.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 5,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 197 aus 2005,, außer Kraft.

Karner