189. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI geändert wird
Auf Grund der §§ 26 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, und des § 11 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, und des Paragraph 11, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:
Die Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:Die Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:In Paragraph eins, werden nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a und eins b eingefügt:
den Exekutivdienst – Basisausbildung fremden- und grenzpolizeilicher Bereich und Ergänzungsausbildung Polizeigrundausbildung (Anlage 1a);
den Exekutivdienst – Objektschutz (Anlage 1b);“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bediensteter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024,ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,,
eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024, oder nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979,eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, oder nach Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979,eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979,
eine Pflegeteilzeit gemäß § 50e BDG 1979 odereine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 50 e, BDG 1979 oder
eine Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979eine Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 50 f, BDG 1979
an der Teilnahme gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 6 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.“an der Teilnahme gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 6 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Z 1, 1a, 2 oder 3“ ersetzt.In Paragraph 7, wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Ziffer eins, eins a, 2, oder 3“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ablegung einer Dienstprüfung“ die Wortfolge „als Gesamtprüfung, die in der Anlage 1a angeführte Grundausbildung wird durch die Ablegung von Teilprüfungen,“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Ablegung einer Dienstprüfung“ die Wortfolge „als Gesamtprüfung, die in der Anlage 1a angeführte Grundausbildung wird durch die Ablegung von Teilprüfungen,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 3 wird der Klammerverweis „(§ 1 Z 1)“ durch den Klammerverweis „(§ 1 Z 1 bis 1b)“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird der Klammerverweis „(Paragraph eins, Ziffer eins,)“ durch den Klammerverweis „(Paragraph eins, Ziffer eins bis eins b)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 3 bis 5 wird jeweils die Wortfolge „den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung“ durch die Wortfolge „dem Zentrumsleiter für die Grundausbildung“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 wird jeweils die Wortfolge „den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung“ durch die Wortfolge „dem Zentrumsleiter für die Grundausbildung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.“„Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (Paragraph 9, Absatz 3,) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1, § 5 Abs. 5, § 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 bis 5 und § 12 sowie die Anlagen 1a, 1b und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 12, sowie die Anlagen 1a, 1b und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach Anlage 1 werden folgende Anlagen 1a und 1b eingefügt:
(siehe Anlagen)
10.Novellierungsanordnung 10, Anlage 2 lautet:
(siehe Anlage)
Karner