186. Verordnung des Bundeskanzlers über zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Benennungsverordnung – DGBenV)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Datenzugangsgesetzes – DZG, BGBl. I Nr. 33/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Datenzugangsgesetzes – DZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2025,, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DZG fest.
Zuständige Stellen
§ 2.Paragraph 2,
Zuständige Stelle im Sinne des § 5 DZG für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik ist die Bundesanstalt Statistik Österreich. Zuständige Stelle im Sinne des Paragraph 5, DZG für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Stocker