BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 5. August 2025

Teil römisch zwei

176. Verordnung:

Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten sowie der Wissensbilanz-Verordnung 2016

176. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten sowie die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert werden

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 13, Absatz 6 und des Paragraph 16, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025,,

wird – hinsichtlich des Artikel eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten

Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Personalkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, sind nach den folgenden Personalkategorien zu untergliedern, wobei den einzelnen Personalkategorien folgende Verwendungen gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind:

Personalkategorie

Verwendung , gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

1. Professoren/innen

– 11 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)]

– 12 [Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)]

– 81 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet]

– 85 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in)]

– 86 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in (KV)]

– 87 [Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en]

2. Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen

– 82 [Assoziierte/r Professor/in (KV)]

– 14 [habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)]

– 88 [Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG)]

3. Wissenschaftliche

/künstlerische Mitarbeiter/innen

– 16 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste]

– 17 [ nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)]

– 18 [Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17]

– 21 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre]

– 24 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG]

– 25 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG]

– 26 [Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25]

– 27 [Universitätsassistent/in (KV)]

– 28 [Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG]

– 30 [Studentische/r Mitarbeiter/in]

– 83 [Assistenzprofessor/in (KV)]

– 84 [Senior Lecturer (KV)]

4. Ärztinnen und Ärzte (in Facharztausbildung bzw. zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben einer öffentlichen Krankenanstalt)

– 23 [Ärztin/Arzt in Facharztausbildung]

– 61 [Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt]

5. Allgemeines Personal

– 40 [professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen]

– 50 [Universitätsmanagement]

– 60 [Verwaltung]

– 62 [Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen]

– 64 [Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet]

– 65 [Technisches Personal]

– 66 [Bibliothekspersonal]

– 70 [Wartung, Betrieb und Aufsicht]

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wendung „Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen“ jeweils durch die Wendung „Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 7,, Paragraph 17, Absatz 4, sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 2 wird in der die Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0413 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0414

Marketing und Werbung

8 – Wirtschaft und Verwaltung

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Wien betreffenden Tabelle vor der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0511

Biologie

10 – Biowissenschaften und Umweltforschung

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0912 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0916

Pharmazie

20 – Pharmazie

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 2 wird in der die Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0200 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

2 – Bildende Kunst, Design

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 2 wird in der die Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0619

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

13 – Informations- und Kommunikationstechnologie

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 lautet in der die Technische Universität Wien betreffenden Tabelle die die ISCED-Nummer 0588 betreffende Zeile wie folgt:

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

11 – Exakte Naturwissenschaften

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 2 wird in der die Technische Universität Graz betreffenden Tabelle die ISCED-Nummer 0231 betreffenden Zeile gestrichen.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Bodenkultur Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0511 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0512

Biochemie

10 – Biowissenschaften und Umweltforschung

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Bodenkultur Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0522 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0531

Chemie

11 – Exakte Naturwissenschaften

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 wird in der die Veterinärmedizinische Universität Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0841 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0888

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

17 – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0222 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0223

Philosophie und Ethik

4 – Geisteswissenschaften

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0314 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0321

Journalismus und Wissenschaftskommunikation

6 – Sozial-, Verhaltenswissenschaften, Journalismus & Informationswesen

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0321 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

6 – Sozial-, Verhaltenswissenschaften, Journalismus & Informationswesen

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 2 wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0221

Religion und Theologie

4 – Geisteswissenschaften

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 2 werden in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0488 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

0511

Biologie

10 – Biowissenschaften und Umweltforschung

0531

Chemie

11 – Exakte Naturwissenschaften

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 2 wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0714 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

14 – Ingenieurwesen, technische Berufe

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

4 – Geisteswissenschaften

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0288 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0313

Psychologie

21 – Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 2 entfällt in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle die die ISCED-Nummer 0917 betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2 wird in der die Universität Mozarteum Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

4 – Geisteswissenschaften

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0313

Psychologie

21 – Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

Artikel 2
Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2016

Die Verordnung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016), BGBl. römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, An Paragraph 17, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Die Änderungen der Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1, 3.B.2 sowie der Kennzahl 2.2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Die Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1 und 3.B.2 sind ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der genannten Verordnung darzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.A.1. Personal in der Tabellenzeile „Personalkategorie“ nach dem Aufzählungspunkt „- Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV)“ der Aufzählungspunkt „- Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) / Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.A.4 in der Tabellenzeile „Ausgewählte Verwendungen“ die Wendung „85 bis 87“ durch die Wendung „85 bis 88“ ersetzt und in der Tabellenzeile „Personalkategorie“ nach dem Aufzählungspunkt „- Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV)“ der Aufzählungspunkt „- Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV) / Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.C.1 in der Tabellenzeile „Auftrag- /Fördergeber-Organisation“ nach dem Aufzählungspunkt „- Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF)“ in einer neuen Zeile der Aufzählungspunkt „- Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (LBG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.C.1 in der Tabellenzeile „Auftrag- /Fördergeber-Organisation“ der Ausdruck „ÖNB“ durch den Ausdruck „OeNB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.C.2 in der Tabellenzeile „Forschungsinfrastrukturen/Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EUR 100.000 inkl. USt und darüber“ der Wendung „Elektronische Datenbanken“ die Wort- und Zeichenfolge „/ Sammlungen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 2.A.1 in der Tabellenzeile „Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ die Wendung „85 bis 87“ durch die Wendung „85 bis 88“ ersetzt und die Tabellenzeilen „Zuordnung der Professorinnen/Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)“ sowie „Personalkategorie“ lauten:

Zuordnung der Professorinnen/ Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)

Die Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente der Professor/innen und Äquivalente entsprechend der Kennzahl 1.A.1 (Professor/inn/en, Dozent/inn/en, Assoziierte Professor/inn/en sowie Assistenzprofessor/inn/en (KV) / Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG) sind vollständig den gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 g, UG definierten ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) zuzuordnen; das ISCED-Studienfeld 0114 „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ ist nicht als eigenes Studienfeld darzustellen; vielmehr werden die diesem Studienfeld zugehörigen Studien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UniFinV anhand der Unterrichtsfächer/Spezialisierungen und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den entsprechenden Studienfeldern zugeordnet; darüber hinaus werden die aus dieser Zuordnung resultierenden Studien kumuliert als gesonderte Teilmenge der Gesamtsumme aller Studienfelder dargestellt.

Im klinischen Bereich sind Abschläge für die Krankenversorgung in Höhe von 70 vH auf Grundlage von Paragraph 29, Absatz 5, UG zu berücksichtigen.

Personalkategorie

– Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 zur UHSBV)

– Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14)

– Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82)

– Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) / Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG (Verwendung 88)

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 entfällt in der Kennzahl 2.A.4 in der Tabellenzeile „Aufnahme- oder Eignungsverfahren“ der Aufzählungspunkt „- Paragraph 63 a, Absatz 8, UG: Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien“.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 3.B.1 in der Tabellenzeile „Personal“ die Wendung „81 bis 87“ durch die Wendung „81 bis 88“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 3.B.2 in der Tabellenzeile „Personal“ die Wendung „81 bis 87“ durch die Wendung „81 bis 88“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.1 in der Tabellenzeile „Bundespersonal gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UG“ das Wort „Universiät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 2.2 in der Tabellenzeile „wissenschaftliches Personal“ die Wendung „81 bis 87“ durch die Wendung „81 bis 88“ ersetzt.

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