Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 5. August 2025 | Teil römisch zwei |
176. Verordnung: | Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten sowie der Wissensbilanz-Verordnung 2016 |
Auf Grund
wird – hinsichtlich des Artikel eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:
Diese Verordnung gilt für die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
Personalkategorie | Verwendung , gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV |
1. Professoren/innen | – 11 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)] – 12 [Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)] – 81 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet] – 85 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in)] – 86 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in (KV)] – 87 [Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] |
2. Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen | – 82 [Assoziierte/r Professor/in (KV)] – 14 [habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)] – 88 [Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG)] |
3. Wissenschaftliche /künstlerische Mitarbeiter/innen | – 16 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste] – 17 [ nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)] – 18 [Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17] – 21 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre] – 24 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG] – 25 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG] – 26 [Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25] – 27 [Universitätsassistent/in (KV)] – 28 [Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG] – 30 [Studentische/r Mitarbeiter/in] – 83 [Assistenzprofessor/in (KV)] – 84 [Senior Lecturer (KV)] |
4. Ärztinnen und Ärzte (in Facharztausbildung bzw. zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben einer öffentlichen Krankenanstalt) | – 23 [Ärztin/Arzt in Facharztausbildung] – 61 [Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt] |
5. Allgemeines Personal | – 40 [professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen] – 50 [Universitätsmanagement] – 60 [Verwaltung] – 62 [Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen] – 64 [Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet] – 65 [Technisches Personal] – 66 [Bibliothekspersonal] – 70 [Wartung, Betrieb und Aufsicht] |
“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wendung „Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen“ jeweils durch die Wendung „Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 11, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 2 wird in der die Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0413 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0414 | Marketing und Werbung | 8 – Wirtschaft und Verwaltung |
“
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Wien betreffenden Tabelle vor der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0511 | Biologie | 10 – Biowissenschaften und Umweltforschung |
“
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0912 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0916 | Pharmazie | 20 – Pharmazie |
“
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 2 wird in der die Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0200 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0211 | Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion | 2 – Bildende Kunst, Design |
“
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 2 wird in der die Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0619 | Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert | 13 – Informations- und Kommunikationstechnologie |
“
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 lautet in der die Technische Universität Wien betreffenden Tabelle die die ISCED-Nummer 0588 betreffende Zeile wie folgt:
„
0588 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | 11 – Exakte Naturwissenschaften |
“
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 2 wird in der die Technische Universität Graz betreffenden Tabelle die ISCED-Nummer 0231 betreffenden Zeile gestrichen.
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Bodenkultur Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0511 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0512 | Biochemie | 10 – Biowissenschaften und Umweltforschung |
“
Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Bodenkultur Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0522 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0531 | Chemie | 11 – Exakte Naturwissenschaften |
“
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 wird in der die Veterinärmedizinische Universität Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0841 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0888 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | 17 – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
“
Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0222 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0223 | Philosophie und Ethik | 4 – Geisteswissenschaften |
“
Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0314 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0321 | Journalismus und Wissenschaftskommunikation | 6 – Sozial-, Verhaltenswissenschaften, Journalismus & Informationswesen |
“
Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0321 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0388 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | 6 – Sozial-, Verhaltenswissenschaften, Journalismus & Informationswesen |
“
Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 2 wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0221 | Religion und Theologie | 4 – Geisteswissenschaften |
“
Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 2 werden in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0488 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„
0511 | Biologie | 10 – Biowissenschaften und Umweltforschung |
0531 | Chemie | 11 – Exakte Naturwissenschaften |
“
Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 2 wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0714 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0788 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe | 14 – Ingenieurwesen, technische Berufe |
“
Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0288 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste | 4 – Geisteswissenschaften |
“
Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0288 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0313 | Psychologie | 21 – Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges |
“
Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 2 entfällt in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle die die ISCED-Nummer 0917 betreffende Zeile.
Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2 wird in der die Universität Mozarteum Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0288 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste | 4 – Geisteswissenschaften |
“
Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 2 wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0313 | Psychologie | 21 – Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges |
“
Die Verordnung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016), BGBl. römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, An Paragraph 17, wird folgender Absatz 15, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.A.1. Personal in der Tabellenzeile „Personalkategorie“ nach dem Aufzählungspunkt „- Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV)“ der Aufzählungspunkt „- Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) / Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.A.4 in der Tabellenzeile „Ausgewählte Verwendungen“ die Wendung „85 bis 87“ durch die Wendung „85 bis 88“ ersetzt und in der Tabellenzeile „Personalkategorie“ nach dem Aufzählungspunkt „- Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV)“ der Aufzählungspunkt „- Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV) / Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.C.1 in der Tabellenzeile „Auftrag- /Fördergeber-Organisation“ nach dem Aufzählungspunkt „- Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF)“ in einer neuen Zeile der Aufzählungspunkt „- Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (LBG)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.C.1 in der Tabellenzeile „Auftrag- /Fördergeber-Organisation“ der Ausdruck „ÖNB“ durch den Ausdruck „OeNB“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.C.2 in der Tabellenzeile „Forschungsinfrastrukturen/Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EUR 100.000 inkl. USt und darüber“ der Wendung „Elektronische Datenbanken“ die Wort- und Zeichenfolge „/ Sammlungen“ angefügt.
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 2.A.1 in der Tabellenzeile „Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ die Wendung „85 bis 87“ durch die Wendung „85 bis 88“ ersetzt und die Tabellenzeilen „Zuordnung der Professorinnen/Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)“ sowie „Personalkategorie“ lauten:
„
Zuordnung der Professorinnen/ Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) | Die Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente der Professor/innen und Äquivalente entsprechend der Kennzahl 1.A.1 (Professor/inn/en, Dozent/inn/en, Assoziierte Professor/inn/en sowie Assistenzprofessor/inn/en (KV) / Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG) sind vollständig den gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 g, UG definierten ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) zuzuordnen; das ISCED-Studienfeld 0114 „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ ist nicht als eigenes Studienfeld darzustellen; vielmehr werden die diesem Studienfeld zugehörigen Studien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UniFinV anhand der Unterrichtsfächer/Spezialisierungen und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den entsprechenden Studienfeldern zugeordnet; darüber hinaus werden die aus dieser Zuordnung resultierenden Studien kumuliert als gesonderte Teilmenge der Gesamtsumme aller Studienfelder dargestellt. Im klinischen Bereich sind Abschläge für die Krankenversorgung in Höhe von 70 vH auf Grundlage von Paragraph 29, Absatz 5, UG zu berücksichtigen. |
Personalkategorie | – Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 zur UHSBV) – Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14) – Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82) – Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) / Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG (Verwendung 88) |
“
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 entfällt in der Kennzahl 2.A.4 in der Tabellenzeile „Aufnahme- oder Eignungsverfahren“ der Aufzählungspunkt „- Paragraph 63 a, Absatz 8, UG: Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien“.
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 3.B.1 in der Tabellenzeile „Personal“ die Wendung „81 bis 87“ durch die Wendung „81 bis 88“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 3.B.2 in der Tabellenzeile „Personal“ die Wendung „81 bis 87“ durch die Wendung „81 bis 88“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.1 in der Tabellenzeile „Bundespersonal gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UG“ das Wort „Universiät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 2.2 in der Tabellenzeile „wissenschaftliches Personal“ die Wendung „81 bis 87“ durch die Wendung „81 bis 88“ ersetzt.
Holzleitner