BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Juli 2025

Teil römisch zwei

174. Verordnung:

Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025

174. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen (Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025 – MFPGebV 2025)

Auf Grund des Paragraph 62, Absatz 5, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024,, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht:
    1. Ziffer eins
      eine Landegebühr,
    2. Ziffer 2
      eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr,
    3. Ziffer 3
      eine Parkgebühr und
    4. Ziffer 4
      eine Hangarierungsgebühr.
  2. Absatz 2,Die Landegebühr ist für die Benützung der für die Landung vorgesehenen Flächen auf Militärflugplätzen, insbesondere der Pisten und Rollwege, und der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit zu entrichten. Die Landegebühr fällt mit der Bodenberührung des in Frage kommenden Luftfahrzeuges auf dem jeweiligen Militärflugplatz an. Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme gilt die Landung. An- und Abflug sowie wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine Inanspruchnahme.
  3. Absatz 3,Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Parkgebühr ist für die Benützung einer ständigen oder zeitweise errichteten Abstellfläche auf einem Militärflugplatz durch ein Luftfahrzeug nach Ablauf der parktariffreien Zeit zu entrichten.
  5. Absatz 5,Die Hangarierungsgebühr ist für die zeitabhängige Unterstellung eines Luftfahrzeuges in einem bereitgestellten Hangar zu entrichten.
  6. Absatz 6,Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Absatz 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ – MTOW).
  7. Absatz 7,Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Absatz 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.
  8. Absatz 8,Erfordert eine Benützung nach Absatz eins, einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.

Militärflugplatz Aigen/Ennstal

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Aigen/Ennstal sind zu entrichten
    1. Ziffer eins
      eine Landegebühr in folgender Höhe:

bis 1 000 kg

4,70 €

bis 1 500 kg

9,90 €

über 1 500 kg

16,50 €

  1. Ziffer 2
    eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 11,40 €,
  2. Ziffer 3
    eine Parkgebühr von 11,40 € pro Tag und
  3. Ziffer 4
    eine Hangarierungsgebühr von 13,80 € pro Tag.
  1. Absatz 2,Für Segelflugzeuge gilt Absatz eins, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Landegebühr beträgt einheitlich 2,40 €.
    2. Ziffer 2
      Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die Parkgebühr und die Hangarierungsgebühr fallen jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.

Militärflugplatz Wr. Neustadt/West

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Wr. Neustadt/West sind zu entrichten
    1. Ziffer eins
      eine Landegebühr in folgender Höhe:

bis 1 000 kg

4,70 €

bis 1 500 kg

9,90 €

über 1 500 kg

16,50 €

  1. Ziffer 2
    eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 11,40 € und
  2. Ziffer 3
    eine Parkgebühr von 11,40 € pro Tag.
  1. Absatz 2,Für Segelflugzeuge ist Paragraph 2, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Parkgebühr fällt jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.

Militärflugplatz Zeltweg

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Zeltweg sind zu entrichten
    1. Ziffer eins
      eine Landegebühr in folgender Höhe:
      1. Litera a
        bis 5 700 kg MTOW:

  

Betonpiste

Graspiste

 

bis 1 000 kg

6,30 €

4,70 €

über 1 000 kg

bis 1 500 kg

12,40 €

9,90 €

über 1 500 kg

bis 2 000 kg

20,70 €

16,50 €

über 2 000 kg

bis 2 500 kg

57,40 €

 

über 2 500 kg

bis 3 000 kg

68,60 €

 

über 3 000 kg

bis 3 500 kg

80,00 €

 

über 3 500 kg

bis 5 700 kg

91,40 €

 

  1. Litera b
    über 5 700 kg MTOW je angefangene Tonne:

über 5,7 t

bis 150 t

23,30 €

über 150 t

bis 270 t

19,50 €

über 270 t

 

17,90 €

jedoch nicht weniger als die höchste Gebühr in der gewichtmäßig nächst niedrigeren Gruppe.
  1. Ziffer 2
    eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bis 1 t MTOW………………….fixer Betrag von 17,70 €,
    2. Litera b
      über 1 t bis 2 t MTOW…………fixer Betrag von 35,40 €, und
    3. Litera c
      ab einem MTOW von über 2 t in der Höhe der nachstehenden Formel:

Bei der Anwendung der vorstehenden Formel ist das MTOW (in Tonnen) auf volle Zehnteldezimalstellen zu runden.
  1. Ziffer 3
    eine Parkgebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

bis 2 000 kg………………………………………….……..

11,40 €,

über 2 000 kg bis 5 700 kg…………………………………

20% der jeweils zutreffenden Landegebühr,

über 5 700 kg bis 10 000 kg………………………………..

15% der jeweils zutreffenden Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und

  1. Litera b
    bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

über 10 000 kg …………………………………………….

10% der jeweiligen Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß Litera a,) bis 10 000 kg MTOW.

  1. Ziffer 4
    eine Hangarierungsgebühr in folgender Höhe:

bis 5 700 kg MTOW ………………………………………

13,80 €,

je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW…………

27,10 € und

über 10 000 kg MTOW…………………………………….

29,00 €

je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg.

  1. Absatz 2,Für Segelflugzeuge gilt Absatz eins, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Landegebühr beträgt einheitlich
      1. Litera a
        für Graspisten 2,40 € und
      2. Litera b
        für Betonpisten 3,10 €.
    2. Ziffer 2
      Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.
  2. Absatz 3,Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.

Militärflugplatz Langenlebarn

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Langenlebarn sind zu entrichten
    1. Ziffer eins
      eine Landegebühr in folgender Höhe:
      1. Litera a
        bis 5 700 kg MTOW:

  

Betonpiste

Graspiste

 

bis 1 000 kg

6,30 €

4,70 €

über 1 000 kg

bis 1 500 kg

12,40 €

9,90 €

über 1 500 kg

bis 2 000 kg

20,70 €

16,50 €

über 2 000 kg

bis 2 500 kg

57,40 €

 

über 2 500 kg

bis 3 000 kg

68,60 €

 

über 3 000 kg

bis 3 500 kg

80,00 €

 

über 3 500 kg

bis 5 700 kg

91,40 €

 

  1. Litera b
    über 5 700 kg MTOW je angefangene Tonne:

über 5,7 t

bis 150 t

23,30 €

über 150 t

 

19,50 €

jedoch nicht weniger als die höchste Gebühr in der gewichtmäßig nächst niedrigeren Gruppe.
  1. Ziffer 2
    eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bis 1 t MTOW…………………………..fixer Betrag von 17,70 €,
    2. Litera b
      über 1 t bis 2 t MTOW………………….fixer Betrag von 35,40 €, und
    3. Litera c
      ab einem MTOW von über 2 t in der Höhe der nachstehenden Formel:

Bei der Anwendung der vorstehenden Formel ist das MTOW (in Tonnen) auf volle Zehnteldezimalstellen zu runden.
  1. Ziffer 3
    eine Parkgebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

bis 2 000 kg………………………………………………

11,40 €,

über 2 000 kg bis 5 700 kg……………………………….

20% der jeweils zutreffenden Landegebühr,

über 5 700 kg bis 10 000 kg……………………………...

15% der jeweils zutreffenden Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und

  1. Litera b
    bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

über 10 000 kg …………………………………………..

10% der jeweiligen Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß Litera a,) bis 10 000 kg MTOW.

  1. Ziffer 4
    eine Hangarierungsgebühr in folgender Höhe:

bis 5 700 kg MTOW……………………………………..

13,80 €,

je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW……….

27,10 € und

über 10 000 kg MTOW…………………………………..

29,00 €

je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg.

  1. Absatz 2,Für Segelflugzeuge ist Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.

Kundmachung

Paragraph 6,

Diese Verordnung ist auch in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Juli 2025 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2008,, außer Kraft.

Tanner